Wertfortschreibung § 22 BewG

Ab wann sind die Steuern nach Wertfortschreibung zu zahlen ?
Folgender Sachverhalt:
Eine Wohnung wurde 2006 gekauft und vermietet. Die Grundsteuer und der Einheitswert werden im Januar 2007 festgestellt.
Im Dezember 2009 widerruft die Steuerbehörde Ihren Bescheid und alle Folgebescheide mit der Begründung „Wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse“ nämlich Wegfall der öffentlichen Förderung sei eine Wertfortschreibung erforderlich. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse war dem Finanzamt seit März 2007 bekannt, hat aber keine Wertfortschreibung vorgenommen. Jetzt (nach 2,5 Jahren) ab Bekanntwerden ändert es den Einheitswert rückwirkend zum 01.07.2007 als Wertfortschreibung und möchte ab 2007 die zu wenig gezahlte Grundsteuer haben.

Stehen da § 22 Abs 3 bzw § 22 Abs 4 Nr 1 oder 2 dem entgegen ?
Handelt es sich hierbei um die Korrektur einer „fehlerhaften Feststellung“ und dürfte die Grundsteuer dann nach Abs 4 Nr 2 erst ab 2010 erhoben werden oder bereits ab 2007 in dem Jahr, als dem FinA die Änderung bekannt aber nicht bearbeitet wurde ?
Oder gar nach Nummer 1 und gilt es für das Jahr, das auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgte und wenn die Änderung möglicherweise auch schon 2001 existent war dann bis dahin rückwirkend ?
Der Einheitswertbescheid vom 07.08.2006 wurde von 6902 € auf rund 13000 € erhöht.
Das Wohneigentum (vermietete Eigentumswohnung) wird im Bescheid als „Einfamilienhaus“ bezeichnet. Ist das von Relevanz ?

Also normalerweise werden Fortschreibungen immer zum 01.01.des auf die Änderung folgenden Jahres vorgenommen. Sprich das wäre tehoretisch hier der 01.01.2008, dann würde auch ab dem Zeitpukt die daraus höhere Grundsteuer zu zahlen sein.
Bei der Bezeichnung „Einfamilienhaus“ kommt der Verdacht auf, dass sich da jemand im FA einfach in der Spalte geirrt hat und die Wohnung fälschlicherweise zum Haus gemacht hat.