Hallo
Oben drüber steht dick „Gutschein“
Ballonfahrt (abgeändert)
Option 1:Wertgutschein,anrechenbar auf eine Ballonfahrt ohne Kamera im Wert von 80,-Euro
Gutschein-Wert:80,-Euro
Für mich ist das ziemlich eindeutig, nicht durch den Begriff „Wertgutschein“, sondern durch das „anrechenbar auf …“. Das bedeutet doch, dass man den Gutschein auf diese Ballonfahrt anrechnen kann. Wenn man für diesen Gutschein eine komplette Ballonfahrt kriegen würde, dann würde doch da was anderes stehen, z. B. Gutschein für eine Ballonfahrt o.ä.
(Was mir im Moment fehlen würde wäre ein Hinweis darauf, ob man ganz viele solcher Gutscheine kaufen kann, so dass die Ballonfahrt hinterher nur noch die Hälfte kostet. Aber einfach voraussetzen würde ich auch das nicht.)
Außerdem finde ich es dadurch deutlich, dass druntersteht, dass der Gutschein-Wert 80,- Euro beträgt, und nicht der Wert der Ballonfahrt. - (Abgesehen davon: Dass man für 80,- Euro keine Ballonfahrt kriegt, das wäre mir eigentlich fast klar gewesen. Aber ok, genau die Ballonfahrt war es in Wirklichkeit nicht, vielleicht war das in der Realität nicht ganz so klar)
Geld gab es jetzt zurück,aber das war schon ein Kampf.
Bisher würde ich eher denken, dass es Kulanz des Händlers war. Händler tun alles mögliche, um die Kundschaft nicht zu vergrätzen.
Allerdings gibt es ja so einen Paragraphen mit irrtümlich abgegebener Willenserklärung o.ä. Das würde mich interessieren, ob der hier greifen würde. - Aber ich denke nicht, dass sich hier noch ein Jurist zu Wort meldet.
Aber gut, dass es geklappt hat. 
Viele Grüße