Hallo
Ich dachte nur die Discothek müsste beweisen, dass die Person
eine Karte hatte.
Das ist per se richtig. Aus der Schilderung geht aber nicht ganz klar hervor, weshalb die Diskothek den Betrag erhebt, a) weil derjenige drinnen war, ohne eine Karte zu kaufen, oder b) weil derjeige eine Karte gekauft hat, diese aber nachher nicht mehr vorweisen konnte.
Die Diskothek müsste daher im Rahmen einer solchen Klage folgendes beweisen, bzw. darlegen.
Fall a) ginge es einzig darum, ob der Erwerb der Karte mit dem Besucher vereinbart war, entweder individuell oder durch AGB (dann könnte man den Erwerb auch später noch fordern, müsste aber als Gegeneistung auch eine volle Wertkarte erhalten). Letztere müssten dann mit einem deutlichen Hinweis versehen sichtbar gewesen sein (zB. Aushang im Eingang). Ich denke aber mal, hierum geht es nicht.
Fall b) Beweis, dass der Besucher eine Karte erhalten hat sowie Darlegung, dass per Vereinbarung oder AGB (siehe oben) auch ausgemacht wurde, dass bei Verlust der volle Betrag zu zahlen sei. Das wäre an sich rechtlich möglich, da reine Parteivereinbarung. Ob es auch AGB fest wäre, kann ich jetzt ad hoc nicht sagen.
Hinsichtlich des Nachweises, dass der Besucher eine Karte erhalten hat, genügt aber, wenn die Diskothek dem Richter dies einfach ausreichend glaubhaft macht, dass dieser auch davon ausgeht. Natürlich wir niemand bezeugen können, dass es so war. Wird aber zB. dem Gericht nachvollziehbar dargelegt, zB. durch Ortstermin bei Veranstaltung, dass niemand in die Diskothek kommt, ohne eine Karte erworben zu haben, dann wird das Gericht möglicher Weise davon ausgehen, dass das bei diesem Besucher auch so war.
Man ist doch solange unschuldig bis die
Schuld bewiesen ist oder gilt das hier nicht.
Ähm nein, das gilt nur im Strafrecht. Das hier ist eine rein zivilrechtliche Frage.
Gruß
Dea