Hallo,
auf hypothetische Fragen antworte ich eigentlich nicht
gerne. Ich nehme aber mal ausnahmsweise an, dass es
sich hier um eine tatsächlichen Vorgang handelt.
Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt mit der
Abwicklung beauftragen. Diesen Anwalt bezahlt übrigens
die gegnerische Versicherung. Wenn Sie selbst mit der
Versicherung herum kaspern haben Sie schon verloren.
Zu Ihren Fragen: Sie sollen sich an dem Unfall nicht
bereichern. Wenn Sie das Fahrzeug unrepariert verkaufen
bekommen sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert bzw. den erzielten Verkaufspreis, den der
Gutachter im Gutachten ausweisen sollte. Ausserdem
bekommen Sie Nutzungsausfall für eine angemessene Zeit
zur Wiederbeschaffung. Diese steht normalerweise auch
im Gutachten. Wertminderung gibt es dann nicht - wofür
denn auch ??. Am Ende sollten Sie den Verkaufspreis
haben, der für das unbeschädigte Fahrzeug bezahlt
worden wäre - mehr nicht.
mfg
Walter Dettinger
hallo Wissende,
angenommen ein Fzg. wird bei unverschuldetem Unfall
erheblich
beschädigt + ist nicht mehr fahrbereit. Ein Gutachten
stellt
knapp 20Tsd €uro Wiederbeschaffung und 12Tsd€u
Rep.Kosten
incl. MWST fest, die Wertminderung wird auf 1000€u
eingestuft.
Besteht Anspruch auf die Wertminderung auch dann wenn
nicht
repariert sondern das Fzg. in unrepariertem Zustand
verkauft
wird? Besteht Anspruch auf die im Gutachten
festgestellten
Nutzungsausfallkosten plus der Tage die von der
Vesicherung
bis zur Deckungszusage verstrichen sind + was ist mit
der Zeit
bis ein Ersatzfahrzeug gefunden wird? Soll/muss man
auf jeden
Fall bei der Schadenshöhe einen Anwalt einschalten?
schönen Dank schon mal für die Tipps
Gruss PM