… nach planeinreichung
folgender fall zur einschätzung:
2003 verstarb opa. zur ausseinandersetzung der erbengemeinschaft (vater und tante) erwarb der enkel 2005 opas häuschen und ca. 600 m² grund in mittlerer dorflage an der damaligen hauptverkehrsstraße (zztl. mehr oder weniger sackgasse achdem eine umgehung gebaut wurde). das eine nachbargrundstück gehört schon dem enkel und ist mit einem 2-stöckigen gebäude von 1969 bebaut. das andere grundstück ist mit einer wohnanlage von 8 MFHs bebaut. 2005 erstellte ein architekt ein gutachten fuer dieses grundstueck. da es für das diesen dorfbereich keinen bebauungsplan gab sagte der architekt zu, dass ich auf diesem grundstueck ein 6-fh bauen koenne (stichwort: umliegende bebauung als maßstab).
Anfang 2009 bei der planung stellte sich die gemeinde quer, obwohl kein bebauungsplan vorlag und die umliegende bebauung eingehalten wurde. zur bauvoranfrage wurden die auflagen gemacht, die giebelhöhe zu reduzieren und die grundflächenzahl von 0,6 einzuhalten. im gespräch mit dem bürgermeister wurde der kompromiß gefunden, die giebelhöhe auf 12m (wie nachbarwohnanlage) zu reduzieren und die grundflächenzahl unter einbezug des im gleichen eigentum stehenden nachbragrundstücks (zusammenlegung der grundstücke) zu berechnen (ergebnis 0,4).
kurz nach diesem gespräch mit dem bürgermeister (eltern waren als zeugen dabei) erließ die gemeinde eine veränderungssperre und schrieb eine bebauungsplanserstellung aus. diese umfasste die beiden grundstücke des enkels sowie einen aufgelassenen bauernhof und in der nachbarstrasse das schulgebäude, den feststadel und das gelände einer ehemaligen, zztl. abgerissenen gaststätte.
ende juni 2011 steht nun ein neuer bebauungsplan, der nur noch eine grundflächenzahl von 0,4 zuläßt, die firsthöhe ist nunmehr auf nur 9,5 m festgesetzt. weiter sind noch viele details zu max. dachgaubengröße, dachgestaltung, weite grenzabstände, etc. festgesetzt.
bei erstellung des bebauungsplans wurde der enkel zur stellungnahme gebeten. sein standpunkt ist der, dass durch die neuen vorgaben in seine eigentumsrechten massiv eingegriffen wird. da das grundstück mit einem objekt zur vermietung bebaut werden sollte, trifft nicht nur der zeitverzug von 2,5 jahren sondern auch die geringere bebauungsdichte. - auf dieser rechtsgrundlage hätte er 2005 nicht gekauft.
wie kann er sich gegen diese farse von bebaungsplan wehren? es spricht ja für sich, dass der plan nicht für ein quartal aufgestellt wurde sondern für eine halbe (!!) strassenseite zzgl. öffentlicher grundstücke. - aussen vor blieben die grossen ehemaligen bauernhöfe im geviert, wo in zukunft munter weiter wohnanlagen erstellt werden können.
was ist ihre meinung?