Wertminderung durch stellplätze im Baulastenverz

Hallo,

Ich habe mal eine frage zu einem Baulastenverzeichniss. und zwar möchte ich ein Reihenendhaus kaufen zu dem mir ein Wertegutachten vorliegt in diesem Wertegutachten schreibt der Gutachter das das objekt als Baulastenfrei angenommen wird. Nun habe ich mir einen Auszug aus dem Baulastenverzeichniss schicken lassen und siehe da es ist eine Baulast über die erichtung von 3 Stellpletzen für Bewohner und besucher von 6 weiteren Grundstücken eingetragen. nun ist diese eintragung von 1990 und die Stellplätze wurden nie erichtet sondern damals wohl nur vom Generalunternehmer der die Gesammte Reienhausreihe geplannt hat eingetragen worden. nun Zu meinen Fragen:

1 kann mann diese baulast da sie ja bis jetz nie quasi volstreckt wurde irgendwie vereinfacht Löschen lassen oder muss ich da alle 6 Grunstückseigentüber um verzicht bitten und damit eventuel Schlafende Hunde Wecken.

2 Wie groß ist da wohl die wertminderung des grundstückes ? würden diese Stellplätze gebaut wähe das eh nicht große 230m² grundstück quasi nicht mehr vorhanden die stellplätze würden am ende der Terasse anfangen und ich hätte nur noch die Hälfte des Gartens da der rest des grundstückes Bebaut ist bzw aus einem 2 meter streifen neben dem haus Besteht.

Hallo!

Ich würde das Thema vollständig und hochoffiziell klären lassen.
Auch wenn aktuell keiner der anderen Eigentümer Ansprüche erhebt, muss dies ja nicht so bleiben.
Denke an einen Verkauf eines anderen hauses in der Reihe, an Nachverdichtung und daraus resultierende Parkplatznot, woraus dann ein Bedarf an den ohnehin geplanten Stellplätzen entstehen könnte u.s.w.

Das ist m.E. eine Sache, die der Verkäufer zu klären hat. Ohne eine solche Klärung würde ich vom Kauf absehen oder den Preis entsprechend drücken, wenn man mit Parküplätzen im Garten leben könnte.

Gruß,
M.

Baulasten können nur verändert oder gelöscht werden, wenn von Seiten des Bauamtes kein öffentlich-rechtliches Interesse mehr daran besteht. Möglicherweise hat sich die Bauordnung seit Eintragung dahingehend geändert, dass für Einfamilienhäuser keine Stellplatzpflicht mehr besteht. Dann hat das Bauamt auch kein Interesse mehr an den Stellplätzen. Ob die Käufer der Nachbargrundstücke ein Anspruch auf die Stellplätze haben, ergibt sich aus deren Kaufverträgen, auf deren Einsicht man keinen Anspruch haben dürfte.
Auf jeden Fall weckt man mit der Problematik schlafende Hunde und kann als Eigentümer des Grundstücks fast nur verlieren.
Wert einer Stellplatzbaulast ergibt sich aus dem Grundstückswert, den Kosten der Herstellung der Stellplätze, so dies so aus der Baulast und den dazugehörigen Vertragsklauseln hervorgeht und dem ideellen Wert des Käufers. Schließlich stehen dann in Griffweite der Terrasse Autos und Leute laufen herum. Wer will das schon.
Einem Verkäufer, der mir ein derartiges Grundstück als baulastenfrei anbietet würde ich mit einer gehörigen Portion Misstrauen entgegentreten. Dies würde sich auch nicht unerheblich auf den Kaufpreis auswirken.

vnA