Hallo,
wenn ein Nachbargrundstück bis direkt an das angrenzende Grundstück bebaut, oder gepflastert wird, entsteht dann eine Wertminderung des anderen Grundstücks, bzw. der Immobilie darauf?
Vielen Dank und einen bunten Abend noch.
Edward
Hallo,
wenn ein Nachbargrundstück bis direkt an das angrenzende Grundstück bebaut, oder gepflastert wird, entsteht dann eine Wertminderung des anderen Grundstücks, bzw. der Immobilie darauf?
Vielen Dank und einen bunten Abend noch.
Edward
Hallo,
Moin,
wenn ein Nachbargrundstück bis direkt an das angrenzende
Grundstück bebaut,
es kommt darauf an mit was das Nachbargrundstück bebaut wird. Garagen und Schuppen sind in allen Bundesländern in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Da das in ganz Deutschland so ist, ist eine derartige Bebauung auch nicht wertmindernd (wenn es einigermaßen ordentlich ist)
Ist das Nachbargrundstück mit einem Gebäude bebaut das eine Abstandsfläche auslöst (z.B. Wohn- oder Gewerbebebauung) dann darf man selbst dort auch anbauen. Dadurch ergibt sich eine bessere Ausnutzbarkeit des eigenen Grundstücks. Dadurch steigt üblicherweise der Wert des eigenen Grundstücks.
oder gepflastert wird, entsteht dann eine
Wertminderung des anderen Grundstücks, bzw. der Immobilie
darauf?
Weshalb sollte eine Pflasterung des Nachbargrundstücks irgendetwas mit dem Wert des eigenen Grundstücks zu tun haben, außer es wird dadurch zum Parkplatz für LKW’s?
Vielen Dank und einen bunten Abend noch.
Bitte, gerne
Edward
vnA
Hallo und danke für die Antwort,
ich finds nur komisch, dass der Nachbar anscheinend eine Unterschrift haben muss, damit er das machen kann.
naja wieder was gelert. Danke nochmal.
Edward
Hallo,
Ist das Nachbargrundstück mit einem Gebäude bebaut das eine
Abstandsfläche auslöst (z.B. Wohn- oder Gewerbebebauung) dann
darf man selbst dort auch anbauen. Dadurch ergibt sich eine
bessere Ausnutzbarkeit des eigenen Grundstücks. Dadurch steigt
üblicherweise der Wert des eigenen Grundstücks.
ich weiß zwar nicht, ob das in jedem Bundesland so ist, aber hier (Hessen) gilt: Baut der Nachbar bis an die Grenze, obwohl er es nicht muss, dann darf er das nur, wenn man sich durch Baulast verpflichtet, von der anderen Seite anzubauen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HBO), d.h. man darf nicht nur selbst anbauen, sondern man muss es sogar. Daraus ergibt sich eine Wertminderung, weil man mit seinem Eigentum nicht mehr nach Belieben verfahren kann.
Gruß
Moin,Daraus ergibt sich eine
Wertminderung, weil man mit seinem Eigentum nicht mehr nach
Belieben verfahren kann.
Du kannst mit deinem Eigentum nach Belieben verfahren, ohne Beachtung des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, ohne Naturschutz, Denkmalschutz, Was weiß ich was Schutz? Wo wohnst du? Da will ich ein Grundstück haben!
Gruß
vnA
Hallo,
Du kannst mit deinem Eigentum nach Belieben verfahren, ohne
Beachtung des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, ohne
Naturschutz, Denkmalschutz, Was weiß ich was Schutz? Wo wohnst
du? Da will ich ein Grundstück haben!
*seufz*
Dann eben nicht beliebig, sondern bloß noch etwas weniger beliebig als ohne Pflicht zum Anbau. Noch mehr Korinthen? Immer raus damit.
Gruß
Es gibt Immobilienbesitzer die wären dankbar wenn sie ihr Grundstück auch in den Abstandsflächen bebauen dürfen. Der Wert des Grundstücks bestimmt sich im allgemeinen an der Größe der bebaubaren Fläche und nicht am Garten hinter dem Haus (von Einzelfällen mal abgesehen).
vnA
Es gibt Immobilienbesitzer die wären dankbar wenn sie ihr
Grundstück auch in den Abstandsflächen bebauen dürfen. Der
Wert des Grundstücks bestimmt sich im allgemeinen an der Größe
der bebaubaren Fläche und nicht am Garten hinter dem Haus (von
Einzelfällen mal abgesehen).
Ansichtssache, was man als allgemeinen Fall und was als Einzelfall ansieht.
Es gibt Siedlungen, in denen ausschließlich freistehende Einfamilienhäuser mit repräsentativen Gartenanlagen stehen, die nie jemand außer dem Gärtner betritt, sondern die nur dazu da sind, um dem Rest der Welt zu zeigen, was für ein verschwenderisches Grundstück man sich leisten kann. In solchen Gegenden, in der Monatsmieten von 6000 Euro normal sind und wo beim Kauf allein die Maklerprovision schon sechsstellig ist, käme keiner auf die Idee, die bebaubare Fläche voll auszunutzen.
Es gibt Bebauungspläne, die die Grundflächenzahl begrenzen. (Gibt es überhaupt welche, die das nicht tun?) Wenn man an einer Seite anbauen muss, erhöht sich die bebaubare Fläche nicht, sie verlagert sich nur bzw. ist nicht mehr so frei wählbar. Und es gibt eine Seite, an der keine Fenster möglich sind. Ärgerlich und wertmindernd, wenn das genau die Seite mit den besten Lichtverhältnissen oder der besten Aussicht ist.
Natürlich gibt es auch Blockrandbebauung, Reihenhaussiedlungen und Situationen, in denen man mit der Grundfläche sparsam umgehen muss. Dort ist das alles kein Problem. Vielleicht sind die Grundstücke so klein, dass man sie, ohne anzubauen, gar nicht vernünftig nutzen könnte. Vielleicht folgt direkt aus dem Bebauungsplan, dass man bis an die Grenze bauen muss. Vielleicht auch nicht und man tut es trotzdem und ist zufrieden damit.
Aber sicher kann nicht sagen, dass es auf jeden Fall vorteilhaft ist, wenn der Nachbar bis an die Grenze baut. Ich kann von einem Fall berichten, da hat ein Grundstückseigentümer gegen eine Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück geklagt, die weniger als ein Vollgeschoss aus der Erde hervorgeragt hätte, und erreicht, dass sie anders gebaut werden musste, so dass sie weniger Stellplätze bietet. Einfach nur, weil er von seiner Seite nicht anbauen, sondern seinen Garten dort haben wollte und das sein gutes Recht ist.
Gruß
Moin,
zum Glück sind Bebauungen mit Monatsmieten von 6.000 € nicht der Regelfall, sondern eher die Ausnahme.
Reihenhausbebauungen und Doppelhäuser die in einem B-Planbereich liegen bedürfen bei ihrer Umsetzung nicht der Unterschrift des Nachbarn. Dies jedoch war die Intention des Ursprungsposters.
In einem Fall muss ich meine Wertsteigerungstheorie allerdings revidieren: Wenn die Unterschrift dazu dient eine Baulast beim zuständigen Bauaufsichtsamt zur Übernahme einer Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück einzutragen, ist sie auf jeden Fall wertmindernd, und das ziemlich erheblich.
vnA