kann ein Händler bei einem Artikel, bei dem der Kunde den Rücktritt des Kaufvertrags nach § 440, 323 und 326 Abs. 5 wünscht, da 2 Reperaturversuche fehlgeschlagen sind, den gezahlten Kaufpreis nicht vollständig zurückzahlen, mit der Begründung das der gekaufte Artikel (z.B. ein Notebook) durch die Nutzung des Kunden eine Wertminderung erlitten hat da dieser Artikel schon ein Jahr alt ist?
Das hat der BGH vor erst ein paar Monaten klargestellt. Wenn der Vertrag nach Rücktritt rückabgewickelt wird, ist der Verkäufer zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet.
Wertminderung und Gebrauchsvorteile kommen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen.
Anmerkung: Das Urteil behandelt einen etwas anders gelagerten Fall. Im vom BGH beurteilten Fall gab es keinen Rücktritt vom Vertrag, sondern eine Wandlung. Dennoch dürfte das Urteil einschlägig sein, da auch der Rücktritt aufgrund der Mängel der Sache erklärt wurde.