Wertpapiere als Betriebsvermögen

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage zu Wertpapieren als Betreibsvermögen bei Gewinnermittlung über Einnahmen-Überschuß Rechnung bei freiberuflicher Tätigkeit.
Wertpapiere lassen sich als gewillkürtes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuordnen.
Wirkt sich nun der Kauf von Wertpapieren zum Anschaffungszeitpunkt auf den Gewinn aus oder erst im Zeitpunkt der Veräußerung und
muß bei Behandlung von Wertpapieren als Betriebsvermögen immer der mögliche Gewinn versteuert werden, auch wenn die Wertpapiere vor 2009 erworben worden sind und länger als ein Jahr in Besitz sind (Spekulationsfrist).

Vielen Dank für Tipps

Thomas

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage zu Wertpapieren als
Betreibsvermögen bei Gewinnermittlung über Einnahmen-Überschuß
Rechnung bei freiberuflicher Tätigkeit.
Wertpapiere lassen sich als gewillkürtes Wirtschaftsgut dem
Betriebsvermögen zuordnen.
Wirkt sich nun der Kauf von Wertpapieren zum
Anschaffungszeitpunkt auf den Gewinn aus oder erst im
Zeitpunkt der Veräußerung

–> bei EÜR gewinnwirksam erst im Zeitpunkt der Veräußerung (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG)

und

muß bei Behandlung von Wertpapieren als Betriebsvermögen immer
der mögliche Gewinn versteuert werden, auch wenn die
Wertpapiere vor 2009 erworben worden sind und länger als ein
Jahr in Besitz sind (Spekulationsfrist).

–> Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig: Die einjährige Spekulationsfrist betrifft nur PRIVATE Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), also Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen. Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen sind dagegen grundsätzlich steuerpflichtig, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, unabhängig von der Haltedauer (sog. Einkünftedualismus).

Das dürfte meiner Meinung nach auch für das neue Recht ab 2009 gelten, da Kapitaleinkünfte weiterhin subsidiär zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit sein müßten !?

Vielen Dank für Tipps

Thomas

Hallo,

danke für die Antwort. Mir ist nicht klar, wie man dann als freiberufler Betriebsvermögen aufbauen kann, sprich Gewinne im Betrieb belassen kann, wenn sie, wie bei den Wertpapieren beschrieben, den Gewinn bei Kauf nicht mindern.
Gilt das ebenso, wenn man einem anderen Unternehmer ein Darlehen gewährt, sprich, ist das auch nicht als Betriebsausgabe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung buchbar.

Vielen Dank

Thomas

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