Hallo,
ein gewerblicher Händler verkauft an einen Kunden ein neues PC-System. Der Käufer ist mit dem Computer unzufrieden, da er immer wieder einfriert, möchte den Rechner zurückgeben und das Geld zurück. Der Verkäufer hat zweimal erfolglos nachgebessert. Der Käufer möchte den kompletten Kaufpreis erstattet haben, der Verkäufer möchte nur den Restwert erstatten. Der Computer ist acht Monate alt. Welchen Anspruch hat der Käufer, bzw. was kann/muss der Verkäufer erstatten? Danke für Eure Hinweise!
Achim
Hallo Achim!
Es liegt ein Sachmangelhaftungsfall vor.
Nachdem die Nachbesserung erfolglos blieb und eine Ersatzlieferung wohl nicht zur Debatte steht, sind Rücktritt oder Minderung die Möglichkeiten.
Beim RÜCKTRITT vom Vertrag müssen die Beteiligten so gestellt werden, wie wenn der Vertrag VON ANFANG AN nicht zustande gekommen wäre.
Volle Summe.
Zusätzlich kann Schadenersatz verlangt werden. Allerdings nur für den Schaden, der tatsächlich und nachweislich entstanden ist.
Und das ist der Schaden des KUNDEN, wenn der Verkäufer nun einen Schaden hat, ist das irrelevant.
MfG, Jogi
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Es liegt ein Sachmangelhaftungsfall vor.
Richtig.
Nachdem die Nachbesserung erfolglos blieb und eine
Ersatzlieferung wohl nicht zur Debatte steht, sind Rücktritt
oder Minderung die Möglichkeiten.
Auch richtig, hat aber mit der Fallfrage nichts zu tun, weil ja hier offenbar Rücktritt erklärt wurde und es somit auf die Minderung nicht ankommt.
Beim RÜCKTRITT vom Vertrag müssen die Beteiligten so gestellt
werden, wie wenn der Vertrag VON ANFANG AN nicht zustande
gekommen wäre.
Wo hast du das denn her? Beim Rücktritt gilt § 346 BGB, es sind also die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; außerdem müssen Nutzungen herausgegeben werden. Dazu gehören gem. § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile. Für die Ermittlung des Wertes von Nutzungen ist die zeitanteilige linerale Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauert entscheidend, sog. Wertverzehr (speziell für meinen Freund Trobi: BGHZ 115, 47, 54 f.; vgl. für die SchuldR-Reform vgl. auch BT-Drucks 14/7052, 193 i.V.m. 14/6857, 21 f.).
Volle Summe.
Nein. Volle Summe abzgl. Nutzungen. Die dürften hier zwar kaum der Rede wert sein, aber die Aussage stimmt trotzdem nicht. Würde man z.B. nach einem Jahr wegen eines Sachmangels den Rücktritt erklären - womöglich gar bei einem Auto -, wäre das ein beträchtlicher Unterschied zwischen deiner Rechtsauffassung und der tatsächlichen Rechtslage.
Levay
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Und das ist der Schaden des KUNDEN, wenn der Verkäufer nun
einen Schaden hat, ist das irrelevant.
Das ist übrigens auch falsch, denn § 346 BGB spricht vom SEA des Gläubigers, und im Rückgewährverhältnis ist jeder Gläubiger des anderen, weil jeder vom anderen die Rückgewährung verlangen kann.
Levay
Hi Levay!
Oooups, danke für die Richtigstellung.
MfG, Jogi
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Nutzung - Berechnung?
Hallo
Nein. Volle Summe abzgl. Nutzungen. Die dürften hier zwar kaum
der Rede wert sein, aber die Aussage stimmt trotzdem nicht.
Würde man z.B. nach einem Jahr wegen eines Sachmangels den
Rücktritt erklären - womöglich gar bei einem Auto -, wäre das
ein beträchtlicher Unterschied zwischen deiner
Rechtsauffassung und der tatsächlichen Rechtslage.
Auf welcher Grundlage wird eigentlich der Nutzungswert berechnet?
Eher über die Zeitdauer und „Abnutzung“ oder den echten Vorteil den der Käufer über die Zeit hatte?
Bei deinem Autobeispiel also Wertverlust des Autos in dem einen Jahr oder wieviel zum Beispiel ein Miet-/Leasewagen gekostet hätte?
Oder gar wenn der Wagen auf Grund des Mangels 10 von den 12 Monaten in der Werkstatt war und der Käufer den Wagen effektiv nur ein paar Wochen nutzen konnte, dann einen deutlich niedrigeren Nutzungswert?
Danke und Gruß,
DW.
Auf welcher Grundlage wird eigentlich der Nutzungswert
berechnet?
Bitte noch mal mein Posting lesen. Da steht es drin.
Levay
Hallo
Auf welcher Grundlage wird eigentlich der Nutzungswert
berechnet?
Bitte noch mal mein Posting lesen. Da steht es drin.
Das hab ich ja versucht zu verstehen 
Beim Rücktritt gilt § 346 BGB, es sind also die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; außerdem müssen Nutzungen herausgegeben werden. Dazu gehören gem. § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile.
Um beim Auto mit den (übertriebenen) 10 Monaten Werkstatt zu bleiben ist die gelieferte Leistung doch eine Autonutzung von 2 Monaten, also ein verhältnismässig kleiner Wert…
Für die Ermittlung des Wertes von Nutzungen ist die zeitanteilige linerale Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauert entscheidend, sog. Wertverzehr
Das wiederum deutet doch auf den Wertverlust hin, der im ersten Jahr eines Autos doch ziemlich hoch ist…
Naja, nicht so wichtig, trotzdem danke 
Gruß,
DW.