Wesentlicher Unterschied OHG-->GbR

Hallo Freaks,

sorry bzgl. der primitiven Frage, aber ich finde einen wesentlichen Unterschied in meinem Script!

Gibt es einen?

Danke!

Markus

Hallo Markus,

weils offenbar pressiert: OHG hat eine eigene Rechtsperson und ist Vollkaufmann (Eintragung im HR zwingend). Haftung aber wie bei GbR mit Gesamtvermögen zur gesamten Hand.

Schöne Grüße

MM

Gesellschaftszweck
Hallo Markus,

der wesentliche Unterschied besteht im Gesellschaftszweck.

Die OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.
Die GbR kann nicht auf den Zweck eine Handelsgewerbes (§ 1 II HGB: „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“) ausgerichtet sein, da sie ansonsten eine OHG wäre/sein müsste.

Konsequenz ist z.B., dass die OHG unter ihrer Firma klagen und verklagt werden kann, die GbR aber nicht.

MfG
Stephan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

wo hast du denn diesen Blödsinn her?
Die oHG ist eine Gesellschaftsform, deren Regeln im HGB festgelegt sind. Die Regeln der GbR ergeben sich aus dem BGB.
Eine Gesellschaft zu gründen geht immer von Überlegungen aus, wie man das Miteinander mit dem Partner ausgestalten will.
Die oHG bietet sich in all den Fällen an, in denen ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb mit mehreren Eigentümern entstehen soll. Alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch.
Eine GbR kann zu dem gleichen Zweck gegründet werden. Auch hier gilt die gleiche Haftung. Eine GbR kann aber auch zu anderen Zwecken gegründet werden als einen kaufmännischen Betrieb einzurichten. Die vertragliche Ausgestaltung ist einfacher als bei einer oHG, weil die Vertragspartner sich auf die BGB-Regeln berufen können.
Es ist richtig, dass die oHG unter ihrem Namen verklagt werden kann. Nach neuerer Rechtsprechung trifft dies allerdings auch auf die GbR zu.

Gruß,
Francesco

Hallo Francesco,

wo hast du denn diesen Blödsinn her?

Die oHG bietet sich in all den Fällen an, in denen ein
kaufmännisch eingerichteter Betrieb mit mehreren Eigentümern
entstehen soll.

Eine GbR kann zu dem gleichen Zweck gegründet werden.

da ich es vor kurzem noch gelesen habe, kann ich Dir sagen woher ich diesen „Blödsinn“ habe.

„Einzelne Rechtsformen können für definierte Tätigkeiten ausgeschlossen sein: Betreibt z. B. eine Personengesellschaft ein Handelsgewerbe, so kann sie nur OHG oder KG, nicht dagegen GbR sein. Die Spezialform der Handelsgesellschaft verdrängt hier die allgemeine Rechtsform der GbR.“ (Quelle: Wöhe, Günter; Döring, Ulrich: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Aufl, München 2002 S. 270)

Mag sein, dass wir BWLer in Sachen Gesetze nicht immer der gleichen Meinung sind (vieles vielleicht sogar falsch verstehen) wie die Juristen, jedoch halte ich die Aussage im Wöhe für plausibel. Die Argumentation eines Juristen würde mich aber dennoch interessieren.

Es ist richtig, dass die oHG unter ihrem Namen verklagt werden
kann. Nach neuerer Rechtsprechung trifft dies allerdings auch
auf die GbR zu.

Da muss ich, nach Internetrecherche, leider zustimmen. War nicht auf dem neuesten Stand. Aber dafür gibt es schließlich Juristen. :smile:

MfG
Stephan

Hallo,

eine oHG entsteht nicht automatisch kraft Gesetz, sondern durch den bezeugten Willen der Gesellschafter, eine oHG zu gründen. Dies manifestiert sich im Gesellschaftsvertrag und insbesondere durch Eintragung im Handelsregister.
Siehe hierzu §§ 105, 106 HGB.
Eine GbR wird ebenfalls durch einen Vertrag gegründet. Hier gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.
Wir leben in einem freien Land, in dem jeder seine Gesellschaftsform frei wählen kann. Natürlich unter Einhaltung der spezifischen Bestimmungen.
Eine Gesellschaftsform wird nicht automatisch durch eine andere ersetzt, weil der Gesetzgeber es so will.
Dein zitierter Buchschreiber hat entweder etwas anderes gemeint oder aber er irrt schlichtweg.

Gruß,
Francesco

Moin,
tja die Gesetze…

eine oHG entsteht nicht automatisch kraft Gesetz, sondern
durch den bezeugten Willen der Gesellschafter, eine oHG zu
gründen.

Der Wille der Gesellschafter bezieht sich auf die Gesellschaft an sich.
Ob GbR oder oHG entscheidet sich - wie andere bereits erwähnt - nach der Geselschaftszweckbestimmung.

Dies manifestiert sich im Gesellschaftsvertrag und
insbesondere durch Eintragung im Handelsregister.
Siehe hierzu §§ 105, 106 HGB.

Exakt - nur genau lesen…

Eine GbR wird ebenfalls durch einen Vertrag gegründet. Hier
gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.
Wir leben in einem freien Land, in dem jeder seine
Gesellschaftsform frei wählen kann. Natürlich unter Einhaltung
der spezifischen Bestimmungen.

Schön istt es doch in Deutschland…

Eine Gesellschaftsform wird nicht automatisch durch eine
andere ersetzt, weil der Gesetzgeber es so will.

Die Gesetze entscheiden bloss, welchen Regelungen ein bestimmter (Gesellschafts-) Vertrag unterworfen werden soll…

Dein zitierter Buchschreiber hat entweder etwas anderes
gemeint oder aber er irrt schlichtweg.

Ich kenne ihn zwar nicht, meine aber, das er recht hat, sorry Francesco!

Gruß,
Francesco

Gruss
Eulenspiegel