Wettbewerbsabrede zulässig?

Hallo an Alle!

Ich habe eine Frage zum schwierigen Thema Wettbewerbsabrede und deren Wirksamkeit.
Hier einmal ein Beispiel:

Ein Mitarbeiter im Außendienst einer Firma unterschreibt bei Anstellung eine Wettbewerbsabrede die zusätzlich zum Arbeitsvertrag aufgesetzt wurde. Die Regularien die dafür nötig sind, wurden eingehalten.
Der Mitarbeiter arbeitet für die Firma in einem klaren Vertriebsgebiet mit einem ihm zugewiesenem Kundenstamm. Das Vertriebsgebiet bezieht sich auf 4 Städte die im Umkreis von 50-100 Km liegen im Bundesland Niedersachensen. Die Firma, für die der Mitarbeiter tätig ist, befindet sich auch in Niedersachsen und das Liefergebiet der Firma beschränkt sich auch nur auf diesen Bereich.

Jetzt zum Inhalt der Wettbewerbsabrede:

  • Gilt für einen Zeitraum für 1 Jahr nach Kündigung
  • Verbot für ein Konkurenzunternehmen tätig zu sein oder sich bei der Gründung zu beteiligen etc.
  • Als Ausgleich für die „Sperre“ wird eine Ausgleichszahlung vereinbart die 50 % des Lohns entpricht
  • Der Mitarbeiter ist für folgende Bereiche „gesperrt“ --> Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig Holstein, Berlin, MeckPom, Sachsen Anhalt, Nordrhein Westfahlen.

Jetzt hat der Mitarbeiter die Möglichkeit seinen Arbeitgeber innerhalb der Branche zu wechseln. Das neue Vertriebsgebiet befindet sich allerdings in Nordrhein Wetfahlen, das ja lt. Wettbewerbsabrede „gesperrt ist“. Der alte Arbeitgeber hat allerdings in dem potentiellen neuen Vertriebsgebiet keine Kunden oder Geschäftsbeziehungen.

Ich habe mich zu diesem Thema einmal schlau gelesen und herausgefunden das lt. §90a HGB:

„darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat“

Das bedeutet für mich, das eine pauschale Nennung von 8 Bundesländern nicht zulässig ist. Dies verhindert doch das berufliche fortkommen des Arbeitnehmers?!
Kann die Firma dem Arbeitgeber für die neue Tätigkeit sperren, oder ist die Wettbewerbsabrede in dem Punkt unwirksam?

Über reichlich Antworten zu diesem Thema würde ich mich freuen!

MfG JCR

Hi,

§ 90a HGB passt in direkter Anwendung meines Erachtens nicht, da ich den Fall so verstehe, dass es sich um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer handelt, nicht indes um einen Handelsvertreter i.S.d. § 84 ff. HGB.
Lasse mich - aus Interesse an der tats. Rechtslage - aber sehr gerne belehren! :smile:

Wenn wir nun mal unterstellen, dass § 90a HGB oder jedenfalls der darin steckende Rechtsgedanke (über §§ 138, 242 BGB) anwendbar ist, komme ich zu folgenden Schlüssen:

Jetzt zum Inhalt der Wettbewerbsabrede:

  • Gilt für einen Zeitraum für 1 Jahr nach Kündigung

Das ist zulässig (Höchstgrenze: 2 Jahre)

  • Verbot für ein Konkurenzunternehmen tätig zu sein oder sich
    bei der Gründung zu beteiligen etc.

Grds. zulässig.

  • Als Ausgleich für die „Sperre“ wird eine Ausgleichszahlung
    vereinbart die 50 % des Lohns entpricht

Nach § 90a bedarf es ja einer angemessenen Entschädigung, wobei angemessen auch das ist, was unterhalb des Lohnes liegt.

Jetzt hat der Mitarbeiter die Möglichkeit seinen Arbeitgeber
innerhalb der Branche zu wechseln. Das neue Vertriebsgebiet
befindet sich allerdings in Nordrhein Wetfahlen, das ja lt.
Wettbewerbsabrede „gesperrt ist“. Der alte Arbeitgeber hat
allerdings in dem potentiellen neuen Vertriebsgebiet keine
Kunden oder Geschäftsbeziehungen.

Da auch der Arbeitgeber, über die Generalklauseln, mittelbar an die Grundrechte gebunden ist, könnte darin ein unverhältnismäßiger Verstoß gegen die Berufsfreiheit zu sehen sein.
In der dort notwendigen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen:
Diese sind (nicht abschließend!):

Arbeitgeber: Schutz vor Insider-Konkurrenz und Behinderung des eigenen Geschäftsbetriebs. Umsatzinteresse (wobei dies m.E. nicht geschützt ist)

Arbeitnehmer: Entfaltung der Persönlichkeit durch Arbeiten; Vermögensinteressen/Unterhaltspflichten/Lebenshaltungskosten etc.;

Gesetzliche Wertungen: Der von Ihnen zitierte § 90a HGB

„Die Abrede … darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk […] erstrecken.“

Dies verhindert doch das berufliche fortkommen des Arbeitnehmers?!

In der Tat. Daher sehe ich es auch so, dass i.E. die Abrede an diesem Punkt unwirksam ist.

Gruß
Pia

Alle Angaben ohne Gewähr!

Hallo an Alle!

Hallo

Ich habe eine Frage zum schwierigen Thema Wettbewerbsabrede
und deren Wirksamkeit.

Jetzt zum Inhalt der Wettbewerbsabrede:

  • Gilt für einen Zeitraum für 1 Jahr nach Kündigung

Grundsätzlich zulässig

  • Verbot für ein Konkurenzunternehmen tätig zu sein oder sich
    bei der Gründung zu beteiligen etc.

Grundsätzlich zulässig

  • Als Ausgleich für die „Sperre“ wird eine Ausgleichszahlung
    vereinbart die 50 % des Lohns entpricht

Entspricht der Untergrenze des § 74 Abs. 2 HGB

  • Der Mitarbeiter ist für folgende Bereiche „gesperrt“ -->
    Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig Holstein, Berlin,
    MeckPom, Sachsen Anhalt, Nordrhein Westfahlen.

Mit Ausnahme von NDS mE nicht zulässig, da wohl ein Verstoss gegen § 74a Abs. 1 HGB
Der ErfK (12. Aufl. 2012) schreibt hierzu in § 74a, Rn 2:
„Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftl. Interesses des AG dient. Er darf das Wettbewerbsverbot nur einsetzen, um sich vor Nachteilen aus einer späteren Konkurrenztätigkeit zu schützen.“
Diese Vorraussetzungen scheinen im geschilderten Fall (Alt-AG ausschließlich in NDS tätig, Neu-AG ausschließlich in NRW tätig)
nicht gegeben zu sein

Ich habe mich zu diesem Thema einmal schlau gelesen und
herausgefunden das lt. §90a HGB:

Na ja, schlauer machte dieses Lesen nicht unbedingt, da für AN der § 110 GewO einschlägig ist
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__110.html

Über reichlich Antworten zu diesem Thema würde ich mich
freuen!

Bitte sehr !

MfG JCR

&Tschüß
Wolfgang