Wettbewerbsfahrzeug ohne schriftlichen Kaufvertrag!

Guten Tag,

Verkäufer Herr X verkauft, wie oben aus der Überschrift zu entnehmen, ein Wettbewerbsfahrzeug (Motorrad, Supermoto) ohne einen Kaufvertrag abzuschließen dies von privat an privat.In diesem Fall ist der Käufer Herr Y.

Nun allerdings hat der Verkaüfer Herr X ein Schreiben von dem Anwalt des Käufers Herr Y bekommen.

Nach dem ersten Gebrauch auf der Rennstrecke,handelt sich um einen Motorschaden. Über mehrer Tausend Euro.

Der Käufer Herr Y hat das Motorrad angesehen und Probe gefahren. Die genauen Betriebsstunden oder Kilometerangaben konnte Herr X nicht mit angeben da kein Stundenzähler verbaut war. Die genaue Laufleistung war somit nicht bekannt, ebenso wie die Kilometerangaben unbekannt.

Motorrad lief bei Herr X in diversen Wettberweben tadellos und er hatte es mit Guten Gewissen und ohne bekannten Schäden verkauft.

Nun wird Herrn X aber vorgeworfen das der Schaden bereits vorhanden gewesen sei beim Verkauf.

Mündlich wurde allerdings eine Gewährleisung ausgeschlossen.

Ein Schriftlicher-Kaufvertrag wurde nicht erstellt.

Hat der Herr Y(Käufer) dennoch Anspruch das Herr X für den Schaden aufkommt?

Hallo,

könntest Du mal verraten, wer

Kaufvertrag
Schaden und
Anspruch

in Deinem Beitrag verlinkt hat?

16BIT

Wer einen Kaufvertrag schließt, der sollte bei gebrauchten Waren und Privatverkauf doch nun wirklich nicht so blauäugig sein, auf eine schriftliche Fassung mit sauberem Ausschluss von Sachmängelansprüchen zu verzihcten.

Nun hat man den Salat:
Ein Mangel ist eingetreten, der Käufer sieht ihn als Sachmangel an und fordert seine Rechte.
Genau hier ist anzusetzen:
Ansprüche aus Sachmängelhaftung gibt es nur bei Sachmängeln, also Mängeln, die schon beim Verkauf vorhanden waren. Auch vertsteckte Mängel sind Sachmängel, genau deswegen gibt es ja die Frist nach dem Kauf.

Man würde nun zunächst bestreiten, dass der Mangel bei Gefahrübergang bestand.
Die Testfahrten sprächen ja auch dafür, zudem kann der Mangel auch nachträglich durch den Käufer (unsachgemäße Benutzung?) entstanden sein.

Hilfsweise möge man sagen, dass ein Motor einer Rennmaschine ein typisches Verschleißteil sei und eine gewisse Haltbarkeit sicher keine zugesicherte Eigenschaft sei, man im Gegenteil sogar davon ausgehen müsse, dass eine gebrauchte Rennmaschine üblicherweise einen Motor habe, der wesentlich stärker beansprucht worden ist - und zudem viel empfindlicher sei - als bei einem normalen Fahrzeug.

Motorrad lief bei Herr X in diversen Wettberweben tadellos und
er hatte es mit Guten Gewissen und ohne bekannten Schäden
verkauft.

So behauptet X es jedenfalls. Gleichwohl beträgt die gesetzl. Gewährleistungsfrist laut Gesetz, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot beschränkt oder ausgeschlossen wurde, auf nicht angezeigte oder solche Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren, auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen, zwei Jahre.

Mündlich wurde allerdings eine Gewährleisung ausgeschlossen.

Das kann man behaupten, ja.

Hat der Herr Y (Käufer) dennoch Anspruch das Herr X für den
Schaden aufkommt?

Bei einer nach Weigerung durchaus erwartbaren streitigen Auseinandersetzung dürfte das Gericht Beschluss eines Gutachtens fassen. Von dessen Ergebnis und Beweiswürdigung hinge es dann ab, ob tatsächlich bereits ein Sachmangel bei Übergabe vorlag und X demnach Nacherfüllung (Reparatur) schuldet oder bei Weigerung Y Vertragsrücktritt gegen Kaufpreiserstattung zugesprochen bekäme. Neben Kostenfestsetzungsbeschluss, versteht sich.

G imager