Hallo,
die gesetzliche Grundlage für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot findet sich in den §§ 74 HGB ff, die durch § 110 GewO nunmehr für alle Arbeitsverhältnisse anwendbar sind.
Damit unterliegt ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot folgenden engen Voraussetzungen:
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Es darf für keine längere Zeit als für zwei Jahre vereinbart werden (§ 74a Abs 1 HGB), das ist hier der Fall.
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Es bedarf der Schriftform gem § 74 Abs 1 HGB, auch das ist hier der Fall.
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Erforderlich ist zudem, dass mit dem Wettbewerbsverbot zugleich eine Karenzentschädigung vereinbart wird, § 74 Abs 2 HGB. Es gilt insofern der Grundsatz der bezahlten Karenz, das ist hier auch der Fall.
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Nach § 74a Abs 1 Satz 1 HGB ist zudem Voraussetzung, dass ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers an dem Wettbewerbsverbot besteht. Vorausgesetzt wird insofern ein konkreter Bezug zwischen der bisherigen Tätigkeit und dem Gegenstand des Wettbewerbsverbots. Die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers müssen, so die Rechtsprechung, gerade durch eine Verwertung der vom Arbeitnehmer in dem Unternehmen gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen gefährdet sein. Ein solches Interesse ist insbesondere anzuerkennen, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern soll. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt demgegenüber nicht (BAG 1.8.1995 AP HGB § 74a Nr 5). Ebenso wenig reicht der Wunsch aus, sich eine qualifizierte Ersatzkraft zu erhalten oder den Arbeitnehmer für die Konkurrenz zu blockieren.
Da ist der einzige Ansatzpunkt, das Wettbewerbsverbot in Frage zu stellen. Es kommt insoweit auf den Zeitpunkt an, in dem sich der alte AG auf das Wettbewerbsverbot beruft. Anhand des potentiellen neuen Arbeitgebers, dessen räumlicher Tätigkeit (Wettbewerbssituation?) und der neuen Position des AN dort (wieder Sachbearbeiter? Oder Aufstieg?) muss beleuchtet werden, ob hier besondere Kenntnisse vermittelt wurden, die gefährdet sind oder ein Einbruch in den Kundenkreis stattfinden könnte.
Zu bedenken ist insbesondere bei der Abwägung:
Pro Wirksamkeit
- Das Verbot ist unternehmensbezogen und auf eine Branche beschränkt
- Die Dauer mit 6 Monaten kurz
Contra Wirksamkeit
- AN war keine Führungskraft (was nach BAG kritisch, aber kein Ausschlusskriterium ist)
- AN jung?
Ob das Erfolg hat, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden, wenn der alte AG nicht von sich aus auf das Verbot verzichtet.
VG
EK