Wg- 3 Zimmer, 3 Verträge- 2 Kündigungen! Rechtens?

3 Studenten leben in einer Wg und haben alle einen separaten Vertrag. 2 davon werden schriftlich gekündigt, mit dem Grund, dass ja genau am Ende der Dreimonatskündigungsfrist neue junge Leute ihr Studium beginnen und es den Vermietern einfach so lieber sei, als wenn die Hauptmieter irgendwann mitten im Jahr kündigen und es schwieriger wird, einen Studenten mit vernünftiger Mietdauer zu finden. Die eine Person der Wg beendet genau zum Ende dieser Dreimonatsfrist ihr Studium. Die dritte Person in der Wg wurde nicht gekündigt, da sie sich noch im Studium befindet. Die zweite Person, die auch gekündigt wurde, befindet sich jedoch genau wie die Person die nicht gekündigt wurde, noch ein Jahr im Studium, soll aber mit der ersten Person trotzdem ausziehen. Da alle einen separaten Vertrag haben und laut Vertrag eine Kündigung rechtens ist, da es ein Vertrag mit unbestimmter Mietdauer ist, kann man ja nicht meckern, aber die Person zwei fühlt sich nun diskriminiert, dass die dritte Person der Wg bleiben darf, aber sie nicht, obwohl beide sich noch im Studium für ein Jahr befinden. Hat Person 2 nun Chancen, noch zu bleiben, weil sie sich diskriminiert fühlt? Es wird seitens des Vermieters auch niemals eine Stellungnahme geben, um das alles mal zu verstehen!

Hat Person 2 nun Chancen, noch zu bleiben, weil sie sich diskriminiert fühlt?

Mal einfach gesagt: nein - nur weil jemand sich diskriminiert fühlt , entsteht kein Rechtsanspruch auf irgendwas.
Der gefühlte „Diskriminierte“ könnte klagen (Einsatz: eigene+fremde Anwaltskosten, Gerichtskosten), müsste eine tatsächliche Diskriminierung (d.h. einen Sachverhalt gemäß u.g. Text) beweisen - und würde dann so in einigen Monaten oder gar Jahren (Gerichte brauchen so ihre Zeit), erfahren ob sich aus der Kündigung womöglich ein Verstoss gegen AGG ergibt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehan…
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll“. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Anstatt sich wegen gefühlter Diskriminierung womöglich um viel Geld zu bringen, könnte die gekündigte Person aber mal hinter fragen, ob ihre Einschätzung „Da alle einen separaten Vertrag haben und laut Vertrag eine Kündigung rechtens ist“ womöglich unzutreffend ist, da bei „normalen“ Mietverträgen (auf unbestimmte Zeit) dem Vermieter eine Kündigung nur bei Vorhandensein eines der gesetzlich bestimmten Kündigungsgründe möglich ist.

siehe BGB § 568 und 573
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

allerdings gibt es hier auch Ausnahmen > siehe z.B. unter BGB § 549 und 573 a