WG-Auflösung, Mietkaution und Haftung

Hallo!

A,B und C beziehen gemeinsam 2008 eine Wohnung, sie sind voneinander unabhängig und demnach eine WG. Vermieter V schließt einen Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass A,B und C Hauptmieter sind und somit gesamtschuldnerisch für das Mietverhältnis haften. Vermieter V verlangt eine Mietsicherheit, weshalb B ein Sparbuch auf seinen Namen eröffnet. A, B, und C leisten zu gleichen Teilen die Mietsicherheit auf das Sparbuch des B, welcher allein eine Verpfändungserklärung mit dem V über dieses Sparbuch abschließt und aushändigt. A und C leisten ihren Teil gegenüber B in Bar und ohne schriftliche Empfangsbestätigung.

2011 kündigen A, B und C das Mietverhältnis. Bei der Wohnungsübergabe stellt der V verschiedene Mängel fest und gewährt eine Frist zur Ausbesserung durch die Mietparteien. C übernimmt im Wesentlichen die hierfür erforderlichen Auslagen, Kosten für Farbe und Ersetzung von beschädigten Dingen der Mietsache (Steckdosen u.ä.). A und B weigern sich an den Auslagen des C zu beteiligen. Aus diesem Grunde befürchtet der C, dass ihm B auch seinen in Bar geleisteten Anteil an der Mietsicherheit verweigert, zumal C auch keine Empfangsbestätigung durch den B hat.

Fragen:

1.1 A, B und C haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem V für Kosten aus dem Mietverhältnis. Leitet sich daraus auch ein Zahlungsanspruch des C gegenüber A und B wegen Kosten, die ihm aus dem Ausgleich der durch V beanstandeten Beschädigungen der Mietsache entstanden sind?

1.2. Kann der C einen Schuldtitel gegenüber A und B erwirken und so die Zahlung zu gleichen Teilen erwirken?

  1. Ist es dem C möglich, Rechnungen, aus denen Aufwendungen für die vertragsgemäße Übergabe der Mietsache hervorgehen dem V vorlegen, welche diese mit der Kautionssumme verrechnen?

  2. Darf der V auf der Pfändungsfreigabeerklärung vermerken, dass A, B und C zu gleichen Teilen Anspruch auf die Kautionssumme haben?

  3. Welche weiteren Möglichkeiten hätte C noch um einerseits seine Auslagen (Farbe u.ä.) und seine Einlagen (Mietkaution) zu bekommen?

Hallo!

A,B und C beziehen gemeinsam 2008 eine Wohnung, sie sind
voneinander unabhängig und demnach eine WG. Vermieter V
schließt einen Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass A,B und C
Hauptmieter sind und somit gesamtschuldnerisch für das
Mietverhältnis haften.

Gesamtschuldner= Vermieter kann von Allen oder nur einem einzelnen Ansprüche geltend machen,…

Vermieter V verlangt eine

Mietsicherheit, weshalb B ein Sparbuch auf seinen Namen
eröffnet. A, B, und C leisten zu gleichen Teilen die
Mietsicherheit auf das Sparbuch des B, welcher allein eine
Verpfändungserklärung mit dem V über dieses Sparbuch
abschließt und aushändigt.

A und C leisten ihren Teil

gegenüber B in Bar und ohne schriftliche Empfangsbestätigung.

Man vertraut sich ja,…?

2011 kündigen A, B und C das Mietverhältnis. Bei der
Wohnungsübergabe stellt der V verschiedene Mängel fest und
gewährt eine Frist zur Ausbesserung durch die Mietparteien. C
übernimmt im Wesentlichen die hierfür erforderlichen Auslagen,
Kosten für Farbe und Ersetzung von beschädigten Dingen der
Mietsache (Steckdosen u.ä.). A und B weigern sich an den
Auslagen des C zu beteiligen. Aus diesem Grunde befürchtet der
C, dass ihm B auch seinen in Bar geleisteten Anteil an der
Mietsicherheit verweigert, zumal C auch keine
Empfangsbestätigung durch den B hat.

so weit noch verstanden,…

Fragen:

1.1 A, B und C haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem V für
Kosten aus dem Mietverhältnis. Leitet sich daraus auch ein
Zahlungsanspruch des C gegenüber A und B wegen Kosten, die ihm
aus dem Ausgleich der durch V beanstandeten Beschädigungen der
Mietsache entstanden sind?

Ja, im „Innenverhältnis“ kann A - B, oder C -A oder oder oder jeweils verklagne,…

1.2. Kann der C einen Schuldtitel gegenüber A und B erwirken
und so die Zahlung zu gleichen Teilen erwirken?

Gehen wir davon aus dass die WG als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ „gegründet“ wurde, um eine WG zu „betreiben“, so kann A und B verklagt werden, evtl. sogar nur A oder nur B, denn alle haften ja gesamtschuldnerisch.

  1. Ist es dem C möglich, Rechnungen, aus denen Aufwendungen
    für die vertragsgemäße Übergabe der Mietsache hervorgehen dem
    V vorlegen, welche diese mit der Kautionssumme verrechnen?

Möglich ist es schon, diese Rechnungen vorzulegen, aber eine Verrechnung mit der Kaution wäre unzulässig, denn der V hat Anspruch auf Renovierung, welche durch die WG erfolgte und hat die Kaution vollständig an die WG auszuzahlen.
Auf welcher Rechtsgrundlage dürfte der Vermieter „Kosten Dritter“ von der Kaution einbehalten,… überhaupt nicht,…

  1. Darf der V auf der Pfändungsfreigabeerklärung vermerken,
    dass A, B und C zu gleichen Teilen Anspruch auf die
    Kautionssumme haben?

Wenn V bekannt ist, wie die WG im Innenverhältnis sich vertritt, warum nicht, aber da könnte er sich in „die Nesseln“ setzen…

  1. Welche weiteren Möglichkeiten hätte C noch um einerseits
    seine Auslagen (Farbe u.ä.) und seine Einlagen (Mietkaution)
    zu bekommen?

Klagen !

Inwieweit könnte der C gegenüber A und B seinen Aufwand (Fahrtkosten, Telefoniekosten, Zinsausfälle durch Vorleistung) geltend machen?