es geht um WG Auflösung. Der im Mietvertrag als Erster drin steht bleibe, der als zweiter Mieter drin steht wolle sehr rasch ausziehen, sprich die Wohnung in der 3-monatigen Kündigungsfrist nicht mal mehr nutzen.
Wem muss Mieter 2 die Kündigung schreiben, dem Vermieter, oder dem Mieter 1 oder beiden?
Was sollte Mieter2 dem Mieter1 für die 3 Monate bezahlen, wo Mieter2 die Wohnung nicht mehr nutzen würde
a) Wie bisher 50% der Warmmiete?
b) 50% der Summe aus Kaltmiete + kalten Nebenkosten
2.1
Wenn der Vermieter die Möglichkeit bietet das von Mieter2 bisher genutzte Zimmer sperren zu lassen und dadurch z.B. die Kaltmiete 40 Euro gesenkt würde, könnte Mieter2 die 40 Euro einfach von dem von noch zu zahlenden Betrag abziehen? Was ist, wenn der verbleibende Mieter1 die Sperrung nicht will, statt dessen das Zimmer gleich mit nutzt, könnte Mieter2 dennoch die 40 Euro abziehen?
Wenn Mieter 2 nicht Untermieter von Mieter 1 ist, muss die Kündigung natürlich gegenüber dem Vermieter erfolgen. Wenn alle Mieter gemeinsam einen einzigen Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen auch alle kündigen. Das läuft normalerweise so ab, dass - wenn nur einer ausziehen will - alle kündigen und darauf einen neuen Mietvertrag abschließen - ohne den alten und ggf. mit einem neuen Mieter.
Hinsichtlich der Kosten gilt: Sofern der Ausziehende einen Nachmieter findet, der in den Mietvertrag einsteigt, haftet der Ausziehende zwar während der Kündigungsfrist noch für Mietausfälle des Nachmieters, kann die aber gegenüber dem Nachmieter geltend machen. Bleibt der Mietraum während der Kündigungsfrist unbewohnt, muss der Ausziehende die Kaltmiete zahlen und den verbrauchsunabhängigen Teil der Nebenkosten.
Wenn der verbleibende Mieter die Räume des Ausgezogenen nutzt, muss er hierfür wegen tatsächlicher Nutzung Miete zahlen. Diese Nutzung entlastet den ehemaligen Mieter, da der Vermieter nicht für ein und dieselbe Nutzung mehr Mietzins einnehmen darf.
Den Nachweis, dass der verbleibende Mieter den leeren Wohnraum nutzt, muss allerdings der ursprüngliche Mieter führen.
Hi,
(endlich mal einer, der zu seinem Beruf steht…
schon allein dafür gibt ein Sternchen!)
[…]
Hinsichtlich der Kosten gilt: Sofern der Ausziehende einen
Nachmieter findet, der in den Mietvertrag einsteigt, haftet
der Ausziehende zwar während der Kündigungsfrist noch für
Mietausfälle des Nachmieters, kann die aber gegenüber dem
Nachmieter geltend machen.
Gilt dies auch, wennes darüber keine schriftliche Vereinbarung gäbe?
Welcher Passus wäre die Grundlage?
Bleibt der Mietraum während der
Kündigungsfrist unbewohnt, muss der Ausziehende die Kaltmiete
zahlen und den verbrauchsunabhängigen Teil der Nebenkosten.
Hmm, sofern der zB Wasserhahn auch wirklich zu bleibt.
Wenn zB über Personenmonate bei einer BKV abgerechnet wird sollte mit mind. einer Person selbst eine leere Wohnung an den Wasserkosten zu beteiligen sein.
Weiterhin sollte die Heizung gegen Null gestellt werden. Die Grundkosten für die Heizungsbereitstellung von mind. 30% bei einer BKV werden trotzdem anfallen.
Aber wer weiss schon was hier im MV dazu vereinbart wurde…
…außer der Frager, der diese Rätzel auflösen könnte.
Wenn der verbleibende Mieter die Räume des Ausgezogenen nutzt,
muss er hierfür wegen tatsächlicher Nutzung Miete zahlen.
Wenn der MV gesamtschuldnerisch abgeschlossen wurde ineressiert dies dem VM nicht weiter und die M dürfen dies unter sich ausmachen.
Während der Kündigungsfrist ist der Altmieter noch verpflichtet. Während dieser Zeit gilt: Einziger Schuldner des Vermieters bleibt der Mieter. Und: Ohne Zustimmung des Vermieters ist in der Regel keine Untervermietung möglich (steht i.d.R. im Mietvertrag), so dass der Vermieter Kenntnis vom Untermietverhältnis haben muss. Mietschuldner bleibt für die Zeit dennoch der ausziehende (Haupt-) Mieter. Für diesen Fall sollte man einen Untermietvertrag (nach vorheriger Zustimmung des Vermieters) schließen.
Einfacher ist es jedoch, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den neuen Mieter in das Mietverhältnis aufzunehmen (es scheint keine Gründe für den Vermieter zu geben, das abzulehnen, Anspruch besteht aber nicht). Damit wäre der Altmieter sofort aus der Verpflichtung befreit.
Die gesetzlichen Regelungen zur Untervermietung kannst du dir hier anschauen:
Ob der Wasserhahn zubleibt oder nicht - egal. Die Wasserkosten sind untergliedert in einen Grundanteil und einen Verbrauchsanteil. Den Grundanteil wirst du anteilig zahlen müssen, solange du Mieter bist. Für ein Untermietverhältnis (bzw. Nachmieter wie oben) gilt das natürlich nicht. Die Kosten hat auch der Nachmieter zu tragen, aber, wie oben: im Falle der Untermiete haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter bzw. dem Gas-, Wasser-, Stromanbieter.
Ob der Wasserhahn zubleibt oder nicht - egal. Die Wasserkosten
sind untergliedert in einen Grundanteil und einen
Verbrauchsanteil.
Das wäre schon interessant. Mir war bislang nur bekannt, nach einem Kaltwasserpreis abzurechnen. Wie werden denn die Grundkosten für den Wasserverbrauch berücksichtigt und nach welcher Verordnung?
Welche prozentuale Aufteilung gäbe es dafür?
Den Grundanteil wirst du anteilig zahlen
müssen, solange du Mieter bist.
afaik nur bei den Heizkosten bei Warmwasser und Heizung.
[…]
vlg MC
PS: Bislang wäre es mir recht beim Sie zu bleiben…oder ich und du ganz zu vermeiden