an der Gültigkeit und Miethöhe ändert sich durch den Auszug nichts.
Das ausgezogene WG-Mitglied haftet weiterhin mit den verbliebenen WG-Mitglieder für den Mietzins.
Nur das „jetzt woanders wohnen“ entbindet das ausgezogene WG-Mitglied nicht von dieser Verpflichtung gegenüber dem Vermieter - sofern der Vermieter das ausgezogenen WG-Mitglied nicht explizit aus dem Vertrag entlässt.
Als verbliebe WG-Bewohner haben Sie nicht die Möglichkeit den/die „Ausgezogene(n)“ aus dessen/deren gesamtschuldnerischen Haftung für den Mietzins zu entlassen - das allein ist Sache des Vermieters.
Zweckmässigerweise sollte der bestehende Mietvertrag einvernehmlich mit dem Vermieter um eine sog. Eintrittsklausel ergänzt werden, woran auch der (kooperative) Vermieter ein Interesse haben dürfte.