WG- Hauptmieter kündigt Wohnung- Und Untermieter?

Hallo!

Wenn ABC seine Wohnung kündigen muss und dort einen Untermieter mit einem „normalen“ Mietvertragsvordruck von sigel (dummerweise KEIN Untermietsvertrag!) wohnen hat. Kann er dann einfach den Mietvertrag so wie den falsch gewählten Untermietvertrag kündigen? Zu den Kündigungsfristen steht nur „gesetzliche Bestimmungen“. Doch wie lauten diese? Kann ABC einfach seine Wohnung kündigen, dem Untermieter kündigen und dann in 3 Monaten ausziehen? Oder was kommt da auf ABC zu? Hat der Untermieter einen Anspruch und ist durch den „falschen“ Mietvertrag unkündbar?

Über Antworten würde ich mich freuen!

Hallo Himeerlikör,

das ist ja ein recht eigenartiger Fall. Grundsätzlich hat der Vermieter mit dem Mieter einen Mietvertag abgeschlossen.
Die Untervermietung regelt der §553, der regeltdas Verhältnis Vermieter/Mieter. In diesem Fall hat der Vermieter sicher keinen Untermiervertag unterschrieben, oder war er befragt worden?
Kündigt der Mieter nach den gesetzlichen Regeln, hat dieser den Mietgegenstand gem. der Vertragsbedingungen zurückzugeben.
Das was zwischen Untermieter und Mieter vereinbart wurde, müssen diese beiden miteinander klären.
Der Vermieter erwartet eine geräumte Wohnung zurück.
Solange das nicht sichergestellt wird, trägt der Mieter die Miete und die Nebenkosten.
Ich bin mir nicht sicher ob ich das Thema richtig verstanden habe.

Gruß Fred

Hallo Fred,

also der Vermieter weiß Bescheid und hat das genehmigt. Die Frage ist, ob der Hauptmieter dem Untermieter kündigen kann oder ob der Hauptmieter wegen der dummen Vertragsverhältnisse quasi auf immer mit dem Untermieter wohnen muss, weil dieser unkündbar ist ggf.?
Aber vielen Dank für deine Antwort!

Als Rechtslaie bin ich mit dieser Frage überfordert und rate Ihnen dringend, professionellen juristischen Rat einzuholen.

auch hallo,

da abc ja lediglich mieter ist, kann er ja grundsätzlich keinen hauptmietvertrag ausstellen, sondern lediglich einen untermietvertrag - auch wenn dieser sich hauptmietvertrag nennt.
das ist mein verständnis als mietrechtsfachmann in der jugendberufshilfe - aber ich bin kein anwalt, vielleicht ist´s ja viel komplizierter. vielleicht lieber noch einmal weiter nachfragen…

alles gute,
udo

ABC-V ist gegenüber U (Untermieter) Vermieter und unterliegt daher allen Vorschriften des Mietrechts. Als VM hat er Kündigungsfristen zu beachten, die sich nach der Wohndauer des U richten. Unter 5Jahren: 3Monate - über 5Jahren: 6Monate - über 8Jahren: 9Monate (sh. §573c BGB).
Dementsprechend kann ABC-M auch erst nach 3/6/9 Monaten gegenüber seinem Vermieter (VM) kündigen.

Sollte der Untermieter sich querstellen muss ABC-V den üblichen Weg über eine Räumungsklage gehen.
Bis zur Rückgabe der Wohnung ist ABC-M seinem Vermieter gegenüber zur Zahlung der Miete verpflichtet.

MfG
virages

Sorry… da kann ich dir leider nicht weiterhelfen… erkundige dich beim Mieterverein… die Rechtslage bei dir sieht sehr undurchsichtig aus…
Grüsse

Hallo,

unkündbar bist Du nicht.
Hat der Vermieter der Untermiete zugestimmt?
Wenn ja, rede mit ihm. Wenn nicht, ist Dein Mietvertrag eh unrechtmäßig.

Gruß Bukatcho

Hallo,

Also der Vermieter weiß Bescheid, aber was ist, wenn der Untermieter nicht ausziehen möchte? Die Rechtslage ist für mich ganz undurchsichtig.

Liebe Grüße

DA,kann ich leider nicht weiterhelfen.

Sprich mit dem Vermieter, vieleicht kannst DU ja wohnen bleiben.

Sprich mit dem Vermieter, vieleicht kannst DU ja wohnen
bleiben.

Ich will ja eben nicht wohnen bleiben, weil ich umziehen muss. Nur wie es rechtlich mit meiner Untermieterin aussieht ist unklar.

Hallo!

Hallo Himbeerlikör,

zunächst einmal muss ich Dich darauf hinweisen, dass ich kein Rechtsanwalt bin. Den solltest Du aber meines Erachtens kontaktieren.

Aber nun zu Deinem Fall, den ich so sehe:

Wenn ABC seine Wohnung kündigen muss und dort einen Untermieter mit einem „normalen“ Mietvertragsvordruck von sigel (dummerweise KEIN Untermietsvertrag!) wohnen hat. Kann er dann einfach den Mietvertrag so wie den falsch gewählten Untermietvertrag kündigen?

Wenn ABC seine Wohnung kündigen muss, wie Du schreibst, ist das rechtlich eine Sache, nämlich zwischen dem Vermieter und dem ABC als Mieter.

Eine völlig andere Baustelle in rechtlicher Hinsicht ist das Mietverhältnis zwischen ABC, jetzt als Vermieter, und seinem (Unter-)Mieter. Das BGB macht da keinen Unterschied. Der Untermieter ist in diesem Sinne „Mieter“, so wie der Hauptmieter/Weitervermieter „Vermieter“ in diesem Sinne ist.

Wenn also im Mietvertrag zwischen ABC und Untermieter keine Regelung für den Fall getroffen wurde, dass das Hauptmietverhältnis warum auch immer irgendwann beendet wird, unterliegt ABC rein rechtlich den gleichen Paragraphen wie sein Vermieter ihm gegenüber.

Das bedeutet für ABC als Hauptmieter/Weitervermieter, dass er seinem Untermieter gemäß § 573a Abs. 2 BGB kündigen kann, „sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.“

Zu den Kündigungsfristen steht nur „gesetzliche Bestimmungen“. Doch wie lauten diese?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 573c BGB geregelt. Da ABC im Verhältnis zum Untermieter als „Vermieter“ gilt, sind es je nach bisheriger Mietdauer entweder knapp 3 Monate, oder knapp 6 bzw. knapp 9 Monate. Hinzu kommen jeweils 3 weitere Monate gemäß § 573a Abs. 1 BGB.

Kann ABC einfach seine Wohnung kündigen, dem Untermieter kündigen und dann in 3 Monaten ausziehen?

Meines Erachtens nicht, denn er muss ja zum Mietende die Mietsache (also die Wohnung) an den Vermieter zurückgeben.

Oder was kommt da auf ABC zu?

Unter Umständen eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist. Beispiel: ABC kündigt seinem Untermieter mit der Begründung aus § 573a Abs. 2 BGB jetzt (also bis zum 03.02.2011) mit einer Kündigungsfrist von knapp sechs Monaten (3 Monate gemäß § 573c BGB und weitere 3 Monate gemäß § 573a Abs. 1 BGB), müßte der Untermieter zum Ablauf des 31.07.2011 ausgezogen sein. Als Mieter müßte ABC seinem Vermieter dann ebenfalls zum 31.07.2011 kündigen (also bis zum 04.05.2011), um zeitgelich ausziehen zu können.

Hat der Untermieter einen Anspruch und ist durch den „falschen“ Mietvertrag unkündbar?

Der Untermieter ist Mieter mit allen Rechten und Pflichten, genauso wie ABC zum einen Vermieter ist und zum anderen eben halt auch Mieter. Rosinen raus picken geht also für ABC nicht. Unkündbar ist der Untermieter aber nicht (siehe § 573a Abs. 2 BGB).

Über Antworten würde ich mich freuen!

Hth, ABC sollte sich anwaltlichen Rat holen.
Viele Grüße und schönen Sonntag
RaBra

Kündigungsfrist:

Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Der Vermieter „bewohnt“ die Wohnung auch dann, wenn er sich selbst nicht ständig dort aufhält (LG Berlin GE 80, 160).

Räumungsanspruch des Vermieters:
Der Vermieter kann bei einer Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe und Räumung der Wohnung auch vom Untermieter verlangen § 546 Abs 2 BGB. Zwischen Untermieter und Hauseigentümer/Vermieter bestehen jedoch keine rechtlichen Beziehungen.

Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon

Hallo
Geht der Untermieter einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter ein, ist die Abhängigkeit der Verträge voneinander klar.
Ich kenne keinen Gestzestext der das regelt, wüßte aber auch nicht was da zu regeln wäre.
Beste Grüße

Hallo!

Wenn ABC seine Wohnung kündigen muss und dort einen Untermieter mit einem „normalen“ Mietvertragsvordruck von sigel (dummerweise KEIN Untermietsvertrag!) wohnen hat. Kann er dann einfach den Mietvertrag so wie den falsch gewählten Untermietvertrag kündigen? Zu den Kündigungsfristen steht nur „gesetzliche Bestimmungen“. Doch wie lauten diese? Kann ABC einfach seine Wohnung kündigen, dem Untermieter kündigen und dann in 3 Monaten ausziehen? Oder was kommt da auf ABC zu? Hat der Untermieter einen Anspruch und ist durch den „falschen“ Mietvertrag unkündbar?

Über Antworten würde ich mich freuen!

Hallo

Kündigung eines Untermietverhältnisses.

Für die Fälle der „klassischen“ Untermiete über ein oder mehrere Zimmer (Wohnraum, auch möbliert) innerhalb der Wohnung des Vermieters (Hauptmieters).

Formvorschriften für die Kündigung:

Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( §§ 549 Abs 2 , § 568 Abs 1 BGB). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend - gem. § 134 BGB nichtig. Bei der „Schriftform“ ist immer ein Dokument notwendig, dass von allen beteiligten Parteien unterschrieben ist.
Zu beachten:
Ein Telefax als Kündigungsschreiben genügt nicht. Ein solches Telefax-Schreiben wird erst dann wirksam, wenn es dem Empfänger im Original zugeht, der Zugang per Telefax reicht nicht. Das gilt für alle einseitig empfangbedürftigen Willenserklärungen, sofern das Gesetz dafür „Schriftform“ vorschreibt. BGH 8. Zivilsenat Urteil v. 30.Juli 1997, Az: VIII ZR 244/96

Kündigungsvollmachten:

Die Bevollmächtigung einer Dritten Person zur Kündigung oder zur Entgegennahme einer Kündigung ist möglich und wirksam. Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.
Der kündigende Bevollmächtigte hat die Vollmachtsurkunde in Urschrift (Original, keine Kopie!) zusammen mit der Kündigung vorzulegen. Nur in Ausnahmefällen z. B., wenn die Bevollmächtigung des Hausverwalters grundsätzlich bekannt ist, kann eine Kopie ausreichen.

Zu beachten:

Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil die Vollmacht nicht im Original beilag. Der Empfänger der Kündigung hat aber in diesen Fällen - eine Vollmacht lag nur in Kopie oder überhaupt nicht bei - die Möglichkeit die Kündi-gung unverzüglich zurückzuweisen (§ 174 BGB). Bei einer solchen Zurückweisung verliert die Kündigung ihre Wirksamkeit.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Verzögern“. Dem Kündigungsempfänger ist dabei zuzubilligen, sich Rechtsrat einzuholen. 14 Tage Zeit für die Zurückweisung nach Zugang der Kündigung sind aber zu lang. (LG Hagen Be v. 7. 9. 1990, Az: 13 T 500/90) 1 Woche aber wohl ausreichend (LG München II WuM 1995, 478). Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.

Kündigungsfristen

Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für die Einzelheiten dazu siehe >>> Kündigung außerordentliche).

Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.

Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechtlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB).

Einzelheiten zur Untermiete siehe >>> Untermiete.

Die Begründung der Kündigung:

Die Kündigung eines Untermietverhältnisses bedarf keiner Begründung. Der Vermieter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht zu verpflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen. Der Mieter kann ebenso ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Form und Frist kündigen.

Zugang der Kündigung:

Die Kündigung wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs I BGB). Geht die Kündigung dem Empfänger also erst nach dem 15. des Monats zu, so ist sie verspätet, und wird zu dem Ablauf dieses Monats nicht wirksam. Die Kündigung kann aber in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden
(§ 140 BGB). Dies ist ganz allgemeine Meinung (OLG Frankfurt NJW - RR 90-337). Die Kündigung wird also im darauffolgenden Monat wirksam.

Für weitere Einzelheiten zu Zugang und zur Zustellung von Sendungen siehe >> Zugang.
Widerspruchsrecht:

Der Untermieter genießt nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Kündigungsschutz (549 Abs II BGB). Der Mieter hat daher kein Recht dazu, der Kündigung wegen Vorliegens eines Härtefalles zu widersprechen.
Sofern die Kündigung aus Rechtsgründen unwirksam ist, kann jede Mietvertragspartei von der jeweils anderen Partei eine Erklärung verlangen, aus der sich ergibt, dass die Partei aus der Kündigung keine Rechte ableitet. Sofern dies verweigert wird, kann auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung geklagt werden. Die betroffene Partei hat einen Rechtsanspruch darauf.

Mit freundlichen Grüßen, uhu43

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…

Hallo Himbeerlikör,

ich würde sagen, dass wenn Du rechtzeitig kündigst, die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt. Unkündbar ist der Untermieter sicher nicht. Also meiner Meinung nach geht dies - ganz sicher bin ich mir aber nicht.

Gruß Tom Blue

Hallo!
Der Untermieter hat als „normaler“ Mieter alle Rechte eines „normalen“ Mieters. Kündigung ist bei unbefristetem Mietverhältnis nur mangels wirtschaftlicher Verwertung der Immobilie (wenn sie abgerissen oder totalsaniert werden soll) oder bei Eigenbedarf möglich. Das hier ist wirklich ein spezieller Fall. Du schuldest dem (Unter-) Mieter weiterhin die Wohnung, solange er „Mieter“ ist. Wenn du die Wohnung dem Vermieter gegenüber kündigst, mußt du sie diesem auch frei übergeben. Das kannst du aber nur, wenn sie leer ist. Soweit meine Meinung dazu. Gruß Thomas