WG: Neuer Eigentümer, Probleme mit Mieterwechsel

Liebe WWW-Gemeinde,

nach langer Zeit brauche ich einmal wieder euren Rat bei dem folgenden Fallbeispiel:

Es besteht eine StudentenWG seit ~6 Jahren in einer Universitätsstadt. Dem Vermieter wäre bekannt, dass es sich um eine studentische WG handelt, vertraglich alle Hauptmieter und in den Jahren gab es zahlreiche Nachträge zum MV bei denen einzelne Bewohner aufgenommen wurden bzw. aus dem Vertrag ausgeschieden sind. Eine spezielle Wechselklausel enthält der Vertrag jedoch nicht.

Nehmen wir an es kommt zu einem Eigentümerwechsel der Wohnung und nach telefonischer Rückfrage werden die gewünschten neuen Formulare des neuen Eigentümers eingereicht, und ein erneuter Nachtrag zum MV gewünscht. Diesen lehnt der Vermieter überraschend schriftlich ab mit der Begründung, dass nur noch Verwandte 1.+2. Grades in ein bestehendes MV eingetragen werden sollen, es wird auf die Möglichkeit der Untervermietung hingewiesen und der Austragung der bestehenden Vertragspartner unter harten Auflagen.

Geht dies so einfach? Im Web wurde das Urteil des LG Berlin von 2013 gefunden, wonach der Vermieter im Falle des bewussten Vermietens an eine studentische WG der Auswechselung einzelner Mitglieder zustimmen müssen sollte. Kann dies angeführt werden oder habe ich etwas missverstanden? Wird diese Bedingung durch das Recht auf Untervermietung erfüllt?

Im Falle des Untervermietens gegen monatliche Gebühr würde das Ganze auch einer Mieterhöhung gleichkommen … darüber hinaus besteht dann die Gefahr der WG-Auflösung bei Ausscheiden des letzten Hauptmieters, oder könnte dann anders Druck zur Auswechslung des Mieters gemacht werden?

Ich hoffe der Text ist nicht zu lang … tut mir leid, denn ich blicke nicht mehr durch da sich viele Informationen zwischen „pacta sunt servanda“ und „bei wissentlichen WGs muss Vermieter zustimmen“ finden lassen.

Vielen Dank für eure Einschätzung!

Viele Grüße,
Klaus

Morgen,

Verträge sind einzuhalten, in diesen Fall tritt der neue Eigentümer in die Verträge des alten Eigentümers mit ein. Problem bei euch ist aber, dass im Vertrag keine Wechselklausel gibt. Aber da der Wechsel wohl regelmäßig vollzogen wurde (hoffe es gibt beweise dazu) kann man evtl. von einer Konkludenten Vereinbarung zum Mietvertrag ausgehen.

Allerdings hat der neue Vermieter (ist dieser schon im Grundbuch eingetragen oder hat er dafür eine Orginalfollmacht vorgelegt?) neue Mieter Abzulehnen, wenn ein triftiger Grund dafür besteht.

Vermutlich wird einfaches Reden mit dem neuen Eigentümer nicht helfen, zumindest nicht ohne fachlicher unterstüzung vor Ort.

Kurze Frage:
Der Eigentümer der Wohnung hat gewechselt UND es fand ein Mieterwechsel statt? Gleichzeitig?

Danke für deine Antwort!

Aber da der Wechsel wohl regelmäßig vollzogen wurde (hoffe es gibt
beweise dazu) kann man evtl. von einer Konkludenten Vereinbarung zum
Mietvertrag ausgehen.

OK, das werde ich mal als Argument anführen und schauen was passiert. Ja, die jeweiligen Nachträge zum MV sind alle sauber abgeheftet.

Allerdings hat der neue Vermieter (ist dieser schon im Grundbuch
eingetragen oder hat er dafür eine Orginalfollmacht vorgelegt?) neue
Mieter Abzulehnen, wenn ein triftiger Grund dafür besteht.

Vorlagen erfolgten nicht, beide Vermieter waren/sind jedoch Kapitalgesellschaften und Neueigentümer hat Alteigentümer mehr oder weniger geschluckt.
Du schreibst triftiger Grund … mit triftig assoziiere ich, zumindest in dieser Konstellation, eine Einzelfallentscheidung, in der Stellungnahme steht jedoch nur eine allgemeine Pauschalisierung (Nicht XXX darf nicht in Vertrag aufgenommen werden, sondern niemand darf dies, ausgenommen Verwandte) ohne Angabe irgendwelcher Gründe.

Ich werde einmal weiter reden, leichte Fortschritte gibt es schon, jetzt geht es vor allem darum das gesprochene Wort tatsächlich in Schriftform zu bringen. Ich hoffe dabei bringen mir deine Argumente etwas. Vielen Dank!

Kurze Frage:
Der Eigentümer der Wohnung hat gewechselt UND es fand ein Mieterwechsel statt? Gleichzeitig?

Nicht gleichzeitig, aber durch einen Aktenverlust und eine Bearbeitungszeit von ca. 6 Wochen je Schriftwechsel wurde der erstmalige Antrag noch beim AltVM gestellt, dort weder bearbeitet noch an den NeuVM weitergegeben und somit nun erneut beim NeuVM gestellt.