Liebe WWW-Gemeinde,
nach langer Zeit brauche ich einmal wieder euren Rat bei dem folgenden Fallbeispiel:
Es besteht eine StudentenWG seit ~6 Jahren in einer Universitätsstadt. Dem Vermieter wäre bekannt, dass es sich um eine studentische WG handelt, vertraglich alle Hauptmieter und in den Jahren gab es zahlreiche Nachträge zum MV bei denen einzelne Bewohner aufgenommen wurden bzw. aus dem Vertrag ausgeschieden sind. Eine spezielle Wechselklausel enthält der Vertrag jedoch nicht.
Nehmen wir an es kommt zu einem Eigentümerwechsel der Wohnung und nach telefonischer Rückfrage werden die gewünschten neuen Formulare des neuen Eigentümers eingereicht, und ein erneuter Nachtrag zum MV gewünscht. Diesen lehnt der Vermieter überraschend schriftlich ab mit der Begründung, dass nur noch Verwandte 1.+2. Grades in ein bestehendes MV eingetragen werden sollen, es wird auf die Möglichkeit der Untervermietung hingewiesen und der Austragung der bestehenden Vertragspartner unter harten Auflagen.
Geht dies so einfach? Im Web wurde das Urteil des LG Berlin von 2013 gefunden, wonach der Vermieter im Falle des bewussten Vermietens an eine studentische WG der Auswechselung einzelner Mitglieder zustimmen müssen sollte. Kann dies angeführt werden oder habe ich etwas missverstanden? Wird diese Bedingung durch das Recht auf Untervermietung erfüllt?
Im Falle des Untervermietens gegen monatliche Gebühr würde das Ganze auch einer Mieterhöhung gleichkommen … darüber hinaus besteht dann die Gefahr der WG-Auflösung bei Ausscheiden des letzten Hauptmieters, oder könnte dann anders Druck zur Auswechslung des Mieters gemacht werden?
Ich hoffe der Text ist nicht zu lang … tut mir leid, denn ich blicke nicht mehr durch da sich viele Informationen zwischen „pacta sunt servanda“ und „bei wissentlichen WGs muss Vermieter zustimmen“ finden lassen.
Vielen Dank für eure Einschätzung!
Viele Grüße,
Klaus