Hallo!
Hat in einer WG, in der Zimmer einzeln vermietet werden,
der Vermieter ein Einspruchsrecht zur Häufigkeit von Übernachtungsbesuchen, z.B. der Partner?
Angenommen sei der Fall, dass dieses Thema im Mietvertrag nicht erwähnt ist.
Über kurze Antwort würde sich freuen-
Zahira
Howdy,
meine 5c (aber ich bin ja kein Anwalt):
Hat in einer WG, in der Zimmer einzeln vermietet werden,
der Vermieter ein Einspruchsrecht zur Häufigkeit von
Übernachtungsbesuchen, z.B. der Partner?
Wenn der Vermieter die katholische Kirche ist und die WG eine WG von Nonnen, dann hat der „Vermieter“ in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber wahrscheinlich ein Einspruchsrecht. Die Franziskaner Jungs sollen halt nicht so häufig bei den Pinguinen vorbeikommen …
Ansonsten ist das doch nur eine normale Benutzung der Sache, die da angemietet wurde … Vorausgesetzt natuerlich, dass keine Ruhestörungen auftreten und dass das Ganze auch nicht irgendwas gewerbliches ist … 
Gruss
n.
Ansonsten ist das doch nur eine normale Benutzung der Sache,
die da angemietet wurde …
Normale Benutzug ist Besuch, nur bis wie lange
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besuch…
Die Frage wäre in einer normalen Mietwohnung eindeutig zu beantworten, genau diesen link hatte ich auch gefunden.
Nun ist es in meinem Beispiel aber eine WG, in der die Zimmer einzeln und inkl. allem vermietet werden würden.
Es könnte argumentiert werden mit „zu viele Leute in der Wohung“, wenn jeder z.B. den Partner da schlafen liesse, was eventuelle weitere Mieter abschrecken würde, sowie steigende Nebenkosten.
Darum die Frage, hätte eine in einem solchen WG- Sonderfall übrigens im selben Haus wohnende Besitzerin rechtliche Mittel, die das limitieren?
Mit den besten Grüßen,
Zahira
auch bei einer wg sind besucher ohne jede erlaubnis des vermieters erlaubt. auch hier ist die abgrenzung zwischen besucher und gebrauchsüberlassung (§ 530 bgb) anhand des einzelfalls zu treffen. warum hier besondere anforderungen bei einer wg gegeben sein sollen, leuchtet nicht ein…
erst wenn die grenze zur gebrauchsüberlassung überschritten ist, kann man über eine überbelegung und verweigerung des vermieters reden.
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Hallo!
Wie finden und lassen sich benennen diese Grenzen zur Gebrauchsüberlassung?
Oder, ein konkretes , hypothetisches Beispiel:
Partner übernachtet unregelmäßig, sagen wir mal durchschnittlich 3 mal die Woche.
Grenze erreicht, oder muss Vermieterin mit leben?
Besten Dank schon einmal!
Zahira
es gibt keinen festen zeitraum nach ansicht der rechtsprechung. es ist immer am einzelfall zu prüfen.
allerdings wird bei 3 wöchigem (dauerhaftem) aufenthalt eine gebrauchsüberlassung vermutet.
3 mal die woche und dann auch nur abends (?) ist davon weit entfernt…
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Allerbesten Dank, so gibt es jetzt mehr Klarheit, und das ist immer hilfreich!
Grüße, Zahira