WG zieht aus: Renovierung erforderlich?

Hallo,

die WG zieht nächsten Monat um, allerdings ist nun bzgl. der neuen Gesetzeslage unklar, ob eine Verpflichtung zum Wände streichen besteht.

Vorab ein paar kurze Infos:

  • der Mietvertrag besteht seit März 2007
  • seitdem gab es einen regen Wechsel der WG-Mitglieder,
    keiner der jetzigen Bewohner steht in dem
    Originalvertrag, wurden via Nachtrag hinzugefügt/ausgetauscht
  • Badezimmer ist komplett in Grün gestrichen, Küche
    teilweise Rot, Flur war mal weiß, man sieht
    Abnutzungserscheinungen
  • Küchenboden (Linoleum) weißt Unebenheiten, teilweise
    Löcher auf
    -> alles von WG-Vormietern übernommen

Nun zum Vertrag:

„Der Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn ist mit einem Übergabeprotokoll fixiert, welches Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Mieter verpflchtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.“

(Anm.: Ein Übergabeprotokoll haben die jetzigen Mieter noch nie gesehen)

Instandhaltung der Mieträume:

"…
3. Grundsätzlich sind während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. Das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens bzw. Teppichbodens.

  1. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
  • in Küchen und Bädern alle 3 Jahre
  • in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle
    5 Jahre
  • in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
  1. Lässt in besonderen Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelner
    Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

  2. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
    Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 % , länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen.

  3. Die Kosten für kleinere Reparaturen an z.B. Türklinken, Schlössern, Wasserhähnen, Bad und
    Toiletteneinrichtungen, bis Euro 52,00 im Einzelfall, sind vom Mieter zu tragen. Der jährliche Gesamtbetrag darf 7 %o der Jahreskaltmiete nicht übersteigen.

  4. Alle in den Mieträumen entstehenden Schäden hat der Mieter, soweit er sie nicht selbst verursacht hat und zu deren Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.

  5. Der Mieter haftet für alle an der Mietsache entstandenen Schäden, die er durch vertragswidrige Benutzung verursacht hat und die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind."

Rückgabe der Mietsache

"1. Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßigen Vornahme von Schönheitsreparaturen - vgl. $ 9 Ziffer 4- befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle -vgl. § 9 Ziffer 4- vom Mieter in Geld auf Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte
Renovierung des Mieters.

  1. Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens zur Beendigring des Mietverhältnisses wieder herzustellen.
    …"

Vielen vielen Dank schonmal! Danke für alle Antworten!

Claudia

Hallo,

  • der Mietvertrag besteht seit März 2007
  • seitdem gab es einen regen Wechsel der WG-Mitglieder,
    keiner der jetzigen Bewohner steht in dem
    Originalvertrag, wurden via Nachtrag
    hinzugefügt/ausgetauscht

Dann haften also die Mieter, die im Vertrag stehen gesamtschuldnerisch. Die werden sich freuen.

  • Badezimmer ist komplett in Grün gestrichen, Küche
    teilweise Rot, Flur war mal weiß, man sieht
    Abnutzungserscheinungen
  • Küchenboden (Linoleum) weißt Unebenheiten, teilweise
    Löcher auf

Das besteht ja wohl Renovierungsbedarf. In dem Zustand kann die Wohnung ganz sicher nicht abgegeben werden. Den Kopf halten aber zunächst die Mieter, die im Vertrag stehen, hin. Ob und in wie weit diese sich an den Bewohnern schadlos halten können und werden, kann aufgrund mangelnder Informationen nicht beurteilt werden.

Gruß

S.J.