Hallo, habe folgende Frage?
Ein Arbeitnehmer kündigt zum 31.03 fristgerecht! Im Arbeitsvertrag steht, wie auch bei vielen Anderen: Wird das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des folgenden Jahres beendet,…so ist die Gratifikation bzw. der übertarifliche Anteil zurückzuzahlen…
In diesem Fall muß der Arbeitnehmer sein Wheinachtsgeld nicht zurückzahlen. Ich denke damit liege ich richtig. Bei einer Kündigung zum 30.03 würde wohl die Rückzahlungspflicht bestehen. Wer noch andere Ansichten/ Meinungen hat, bitte melden. Ich danke
Hallo,
Wird das
Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des folgenden Jahres
beendet,…so ist die Gratifikation bzw. der übertarifliche
Anteil zurückzuzahlen…
In diesem Fall muß der Arbeitnehmer sein Wheinachtsgeld nicht
zurückzahlen.
Wenn da tatsächlich ‚‚beendet‘‘ steht und nicht ‚‚gekündigt‘‘, dann stimmt es, dass keine ‚‚Gratifikation bzw. der übertarifliche Anteil‘‘ zurückzuzahlen ist.
MfG