Whg.berechnung auzbi +bab+sgb2 + erwerbstätigen?

hallo ihr lieben,
folgende situation: ich bin auszubildende, wohne alleine, mit einer vergütung von 523€ brutto/monatlich, zusätlich bekomme ich 166€ bab (sbg3) und 219€ zuschuss für die unterkunft (sgb2). nun überlegen mein freund, der erwerbstätig ist, und ich zusammen zu ziehen. die kosten würden wir uns fifty fifty teilen, also miete, nk, strom, etc. wir haben getrennte konten, somit sollen seine kosten seine und meine kosten meine bleiben. wir würden für den anderen nicht aufkommen. ich möchte auch nicht dass sein gehalt irgendwo angerechnet wird. was wäre die beste lösung??? ich muss das beim amt alles angeben, wüsste nicht als welche gemeinschaft wir zählen würden.

für antworten würde ich euch sehr dankbar sein!!!
liebe grüße

Hi arkady,

ich glaube Deine Situation zu verstehen, verstehe die Frage aber nicht.

Bei SGB Leistungen wird von „Bedarfsgemeinschaft“ gesprochen. Damit wird die gesamte „soziale Gruppe“ gemeint, die sich einen Hausstand teilt. Diskussionsmöglichkeiten gibt es nur bei WGs, wo also zwar Küche, Bad und Flur geteilt werden, aber trotzdem keine „Gefühle“ zwischen den WG-Bewohnern aufkommen und sich jeder als Individuum sieht und auch ein eigenes Bett hat.
Bei Euch gibt es da keinen Disskussionsspielraum. Ob gemeinsames Konto oder verheirated oder nicht, spielt keine Rolle.
Da Du ja nicht mit einem ix-beliebigen zusammen ziehst, sondern mit einer Person, der Du Dich nahe fühlst, besteht bei Euch in jedem Fall eine sog. Bedarfsgemeinschaft.
Also werden Eure Einkommen zusammengerechnet, mind. bei Leistungen nach SGB II.
Bei SGB III Leistungen sieht das anders aus. Hier wird ja auch nicht nach den Personen in der BG gefragt, sondern sie Leistungssätze ergehen unabhängig von dem Lebensumfgeld der Leistungsbezieher. Ob Du also 5 Kinder hast oder alleine lebst, ist da völlig egal. Auch die Azubi-Vergütung bleibt gleich. Diese ändert sich nur je nach Tarif bei Heirat o. ä… Dürfte aber bei Dir keine Rolle spielen.
Ich gehe davon aus, dass Du den Zuschuss von 219 € verlieren wirst.
Am Ende werdet ihr aber trotzdem mehr Geld übrig haben, da andere Kosten wegfallen und - solange kein Nachwuchs Rechte einfordert - auch kaum zusätzliche Kosten entstehen.

Eure Entscheidung ist richtig – viel Glück!

LG W. Pühringer

hi pühringer,

erstmal danke für die schnelle antwort :smile:

also meine eigentliche frage war ob es wege gibt, wenn wir zusammen ziehen sollten, sein einkommen nicht anrechnen zu lassen. da ich, wie geschrieben, gern alles zu 50% zahlen würde.
wenn das amt nämlich sein einkommen anrechnet, erhalte ich weniger, d.h. ich könnte nicht wirklich zu 50% für alles aufkommen.
verstehe deine antwort so, dass wir als bedarfsgemeinschaft eingetragen werden und sein einkommen in jedem fall angerechnet wird.
habe aber irgendwo im netz gelesen, dass man angeben kann „auf-probe-zusammen-zu-leben“. man würde in dem fall wohl weiter für ein jahr unterstützung bekommen.
ist dir dies bekannt? weiss leider nicht ob es schon veraltet ist oder noch aktuell.

über eine weitere antwort würde ich mich sehr freuen :smile:

lg arkady

Hi,

grundsätzlich sehe ich kaum Spielraum das zu umgehen. Wenn jemand das anders sieht, mag das sein. Aber ich sehe das so, dass zwei sich liebende Menschen in eienr Wohnung eine BG sind und auch so behalndelt werden.

Anderseits gibt es fast immer, wie an sich eindeutige Gesetze torpediert / unterlaufen werden können. Nur deshalb empfinden manche Bürger das Gesetz als Apparat, der die Großen mit teuren Anwälten bevorzugt.
Es gibt traurie Einzelfälle, in denen sich vermögende Selbstständige nach einem Verkehrsunfall, bei dem sie alkoholisiert eine alleinerziehende Mitter töteten, sich vom teuren Anwalt „freikaufen“ lassen.

Genaus kann man auch Sozialvorschriften umgehen. KOnkrete anleitungen kann und will ich hier nicht dazu geben, dazu erbitte ich Dein geschätztes Verständnis.
Gerne helfe ich, mit dem was bleibt, auszukommen. Aber hier zu erklären, wie eine auch meiner Meinung nach richtige Vorschrift umgangen wird, das verlange bitte nicht von mir.

Liebe Grüße,
Werner Pühringer

hi,

um gottes willen das war nie intention, das gesetz zu umgehen! versteh mich bitte nicht falsch, ich dachte an eine offizielle und legale möglichkeit. da ich mich in den sachen kaum auskenne und die leute vor ort dir nie sagen was noch möglich wäre. sie stecken dich dort rein wo es für die am günstigsten und bequemsten ist und ich wollte einfach nur bescheid wissen , nicht dass die mich dort auf gut deutsch verarschen.

aber da hast du leider recht, wer sich ein spitzen anwalt leisten kann, ist „frei“ von jeder schuld…super traurig!!!

ich gehe jetzt davon aus, dass dieses „zusammen-wohnen-auf-probe“ garnicht existiert. korrekt!?

dann danke ich dir nochmal für deine bemühungen und wünsche noch einen schönen sonntag.

liebe grüße

Es gibt die Auffassung, dass eine Beziehung erst nach der Ehe so richtig reift und sich festigt. Dass also die Ehe nur ein Anfang ist.
Tatsächlich kann kein Mensch - schon gar nicht heutzutage - am Tag der Hochzeit verbindlich WISSEN, dass er/sie mit dem Partner bis zum Tode glücklich vereint bleibt. DIESE Gewissheit hat man erst am Tod selber, der deswegen für viele Menschen erheblich wichtiger ist als der Tag der Geburt.
Da greife ich jetzt aber tief in das Glaubensverständnis verschiedener Religionen (christliche, Jüdische, muslimische) oder Philosophien (u. a. Kant).
Sich auf diese durchaus belastbaren Säulen berufend könnte man mit Fug und Recht behaupten, dass auch eine Ehe nur zum „vorübergehenden Vorteil der Kinder“ geschlossen wurde und dass beabsichtigt wird, sich die Möglichkeit offen zu halten, die Gemeinschaft zu trennen, wenn die Kinder aus dem Haus sind.
So gesehen ist also auch eine Familie unter Ehe mit oder ohne Kinder „vorübergehend gebildete soziale Gruppe mit Absicht der Erprobung, ob diese den lebenslangen Ansprüchen einer „richtigen“ Ehe genügt“.

Diese Argumentation kann völlig legal vorgetragen werden, kein Anwalt muss deswegen Rechtsbruch begehen. Die Frage ist nur, wie groß die Chancen sind, das Verfahren zu gewinnen. …!

Hin und wieder wird die Juristenwelt davon überrascht, dass eine Gruppe guter Anwälte – bezahlt von einem finanzstarkem Mandanten – es tatsächlich schafft, scheinbar unglaubliche Urteile auf höchster Ebene zu erstreiten. Das geht nicht selten auch in nicht-juristische Presse.

Vor diesem Hintergrund sind meine Äußerungen zu sehen.

Ich kann mir einige Szenarien vorstellen, auf Grundlage derer man so ein Verfahren führen kann und sich ggf. Hoffnungen auf Erfolg machen kann.
Viel wichtiger sind dann noch Verfahrensvorschriften, z. B. ob so ein laufendes Verfahren „hemmend“ wirkt, ob also während des Verfahrens – solange ein rechtskräftiges Urteil noch nicht gesprochen wurde – der Kläger (also Du) von der Zahlungspflicht befreit wird. Ist das der Fall, kommt die Frage, ob im Nachhinein die nicht gezahlten Gelder gezahlt werden müssen, oder es dann Vorschriften gibt, die Rückzahlung zu umgehen. Ist das der Fall, lohnst sich ein verfahren durch alle Instanzen auch dann, wenn klar ist, dass man am Ende verliert. Weil hat während des ggf. jahrelangen Verfahrens Kosten gespart wurde.

Diese Vorgehensweise mag anrüchig klingen, ist es meiner Meinung nach auch, bleibt aber in heutiger Zeit absolut legal und wird so und ähnlich auch auf höchster politischer Ebene genutzt (z. B. bei der Neuregelung der Sozialgelder).
Es gibt bei ausreichendem juristischen Sachverstand gepaart mit Hochbegabung viele Wege ein Ziel legal zu erreichen, die „Normalbürgern“ verschlossen sind.
Aus Erfahrung weiß ich, dass es sehr unklug ist, solche Wege konkret öffentlich zu machen. Außerdem ist meist eine recht subtile Vorgehensweise erforderlich, die man nur nach persönlichem Kontakt mit den Betroffenen erarbeiten kann.

So sind meine Kommentare zu verstehen.

In Eurem Fall dürfte in jedem Fall eine finanzielle Entlastung spürbar sein.
Ggf. müsste man sehen, ob nicht einkommensvermindernde Gründe vorhanden sind oder z. B. durch zeitnahe Heirat (die ja auch immer geschieden werden kann) steuerliche Vorteile genutzt werden können.
Außerdem empfehle ich bei Kirchensteuerzahlern zu einer christlichen Religionsgruppe zu wechseln, die a) näher an der Wahrheit ist und b) bessere soziale und geistige Unterstützung bietet und c) kirchensteuerbefreit ist. Diese gibt es – sonst würde ich das nicht empfehlen.

Es gibt also EINERSEITS Möglichkeiten, wie die Zusammenveranlagung beim Sozialamt bzw. ARGE ggf. umgangen werden kann und ANDERSEITS Möglichkeiten, wie bei „offiziellem“ Zusammenziehen Kosten gesenkt werden können.
Diese beiden Überlegungen stehen gegeneinander.

Ich meine, dass es aus verschiedenen Gründen weit besser ist, sich für die Möglichkeit zu entscheiden, Kosten zu sparen bzw. Vorteile der Zusammenlegung zu nutzen.

Dieser Weg ist „ethisch sauberer“ und langfristig „stressfreier“.

Deshalb empfehle ich, sich mittelfristig auf diese Möglichkeiten zu fokussieren.
Solange Du und Dein Freund eigene Wohnungen besitzen, muss man das Zusammenziehen ja nicht als solches nennen. Auch wenn einer von Euch seine Wohnung z. B. vorübergehend an einen Studenten oder … untervermietet, bleibt es die eigene Wohnung die mindestens zum regelmäßigen Postholen ständig besucht wird. Irgendwann kommt aber der Punkt, an dem ihr Klarheit haben wollt und auch der Vermieter das Untervermieten angreift. Spätestens dann solltet Ihr wissen, ob der probeweise Versuch einer Partnerschaft Streitigkeiten aushält und ob Ihr Euch traut, auf die Möglichkeit einer „Fluchtwohnung“ zu verzichten.

Die Zusammenveranlagung als Bedarfsgemeinschaft i. S. d. Sozialrechts ist dann mehr als richtig.

Und bitte wartet nicht zu lange, bis ihr Euch zur Heirat traut. Diese hat weitere Vorteile, auch ohne Kinder.
BEISPIEL: Wenn einer von Euch im Koma liegt, hat ohne Ehe die Mutter/Vater des Komatösen mehr med. Entscheidungsbefugnisse und Akteneinsicht, als der Lebenspartner. Der Ehepartner hat dagegen immer mehr Rechte als die Altern des Kranken. Also: Als Ehefrau erhältst Du „vollen Support“ von den Ärzten. In Hinblick Aufklärung, Akteneinsicht, Entscheidungen. Bist Du „nur“ Freundin, muss dir ggf. die Mutter/ der Vater Deines Freundes berichten, was die Ärzte gesagt haben. Das kann zu extrem unbefriedigenden Situationen führen! Die rein formaljuristischen Rechte als Lebenspartner auch den Ärzten gegenüber mögen Dir vom einen Arzt sofort zuerkannt werden, der andere Arzt hingegen mag ein gerichtliches Schriftstück verlangen, dass Du als „ehefrauäquivalente“ Person anzusehen bist.
Das ist nur EIN Grund von vielen.
Dieser Grund man auch ggf. Deinen Freund überzeugen, mit dem Strauß Rosen nicht zu lange zu warten …. Je nach Verhältnis zu Dir und seinen Eltern.

Soviel erstmal.

Liebe Grüße und alles Gute,

W. Pühringer