Hallo, wir haben seit 01.06.2010 eine online-Shop bei ebay (gewerbl. Verkäufer). Nun haben wir die Info bekommen, dass ab 11.06.2010 neu formulierte Widerrufsbelehrungen (ua EU-Gesetzestext, 14 tägiges-Widerrufsrecht, muss dem Käufer unverzüglich zugestellt werden)verwendet werden müssen, wir stellen dann von der alten Fassung auf die neue Fassung um, soweit so gut. Was uns nicht ganz klar ist: die neue Rückgabebelehrung, bisher haben wir nach Vetragsabschluss keine Rückgabebelehrung verschickt bzw. eine Rückgabeblehrung in den ebay-Auktionen aufgeührt, wir haben dies bei anderen Anbietern geprüft und auch hier keine Info über eine Rückgabebelehrung. Muss zukünftig nach Vertragsabschluss/Verkauf die Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung dem Käufer zugeschickt werden? Ist die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend? Wer kann uns helfen? Vielen Dank.
Hallo,
Nun haben wir die Info bekommen, dass ab
11.06.2010 neu formulierte Widerrufsbelehrungen
Ja.
EU-Gesetzestext,
?
Was soll das sein?
Hier findet sich
http://www.bmj.de/files/-/3370/RegE_V
Gesetzentwurf der Bundesregierung
mit
Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung gültig ab 11.06.2010
etwa in der Mitte des Textes.
die neue
Rückgabebelehrung,
Man werfe bitte nicht Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung durcheinander! Das sind zwei verschiedene Sachen!
bisher haben wir nach Vetragsabschluss
keine Rückgabebelehrung verschickt
Falls Käufer nach Vertagsschluss weder über Widerrufsrecht noch Rückgaberecht belehrt wurde, dann war das bisher falsch.
Muss zukünftig nach
Vertragsabschluss/Verkauf die Widerrufsbelehrung und die
Rückgabebelehrung dem Käufer zugeschickt werden?
Bitte ENWEDER ODER! Keinesfalls beides!
Ein fertig ausgefülltes Muster findet sich hier
http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung…
Bei so großer Verwirrung über die Rechtslage, empfiehlt es sich A die gesammelten Informationen hier zu lesen Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_verkae…
hier ist der jetzt sehr relevante Artikel 246 EGBGB http://www.webshoprecht.de/IRTexte/IRTexte64.php Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen, Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
und B einen Anwalt zu konsultieren - wenigstens zu einem Basiswebsitecheck, falls das Geld knapp ist.
Stephanie