Guten Tag!
Es geht um § 573a BGB: Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des §
573 bedarf."
Nun gibt es in diesem Haus 3 Etagen, 1 vom Vermieter bewohnt, 1 vom Mieter, 1 Etage ist zwar wie eine Wohnung mit Küchennische und Dusche, WC eingerichtet, wird aber nur gelegentlich für Feriengäste in Einzelzimmern vermietet: Würde das mietrechtlich gemäß diesem § 573a BGB faktisch als 3. Wohnung im Haus gewertet oder nicht? Danke! k.
Siehe: https://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
und daraus:
„gelten nicht für Mietverhältnisse über
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,“
Die 3. Wohnung wird ja nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet und wird deshalb nicht als 3. Wohnung gewertet. ramses90
Hallo,
nach der mir früher bekannten Kommentierung stellst Du da einen falschen Bezug her.
§ 549 BGB bezieht sich lediglich auf das Mietverhältnis der nur zum vorübergehenden Gebrauch benutzten Wohnung selbst, nicht aber auf andere in dem Haus vermietete Wohnung(en).
Für die Heranziehung als 3. Wohnung iSd § 573a BGB spielt es mW keine Rolle, ob eine im Haus befindliche Wohnung dauerhaft oder nur vorübergehend vermietet ist. Es kommt nur darauf an, daß eine 3. Wohnung existiert.
&Tschüß
Wolfgang
Das sehe ich ganz genauso.
Gruß
.
Es sind 3 Wohnungen, auch wenn eine gerade nicht vermietet ist.
Auch wenn der Eigentümer 2 der 3 Wohnungen bewohnt, bleiben es 3 Wohnungen.
Ausschlaggebend sind die baurechtlichen Vorgaben und nicht die Wohnverhältnisse.
Wäre es so wie du denkst, wären die letzten zwei Mieter, bei einer Entmietung, z.B. zwecks Umbau, kein Problem. Tatsächlich kann aber auch der letzte Mieter das Vorhaben noch herauszögern, indem e4r auf die Einhaltung der normalen Kündigungsbedingungen beharrt.
MfG Peter(TOO)
Danke für Eure ersten Anworten!
Aber könnte der Vermieter nicht argumentieren,
die nur gelegentlich an separate Feriengäste per Einzelzimmer mit Benutzung von Etagendusche/WC/Kochnischevermietete Etage sei eben keine (abgeschlossene) ‚Wohnung‘ als ganze,
sondern quasi nur ein Teil der Vermietermietung, der eben seit Jahrzehnten nur gelegentlich und tageweise vermietet würde?!
Danke! k.
Wie kann denn eine 3. Etage mit Zugang nur über das gemeinsame Treppenhaus „Teil der Vermieterwohnung“ sein ? Und so versstehe ich ja die Beschreibung der Örtlichkeit.
Das könnte man bei einer Maisonette-Wohnung zumindest andenken, es wäre so.
Dann gäbe es aber zwischen den beiden Etagen außer der Haupttreppe noch eine interne Verbindung der Wohnungen, z.B. über eine 2. Treppe innerhalb der Wohnung.
MfG
duck313