Hallo!
Gegeben sei:
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D schließt mit P1 einen Mietvertrag über ein Hausgrundstück.
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Ein paar Jahre später: Die K meldet sich bei D, erzählt diesem, sie habe einen Zahlungstitel gegen P1 erwirkt und erkundigt sich nach Vollstreckungsmöglichkeiten.
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Ein paar Monate später: P1 informiert D, dass das Hausgrundstück nun der P1 & P2 GbR gehöre; auf seinen Wunsch hin wird der Mietvertrag entsprechend geändert.
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Einen Monat später: K lässt Vorpfändung gegen D als Drittschuldner zustellen; sie will die Miete pfänden.
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D wendet sich an seinen Rechtsanwalt und hinterlegt bei diesem die Monatsmieten für die nächsten beiden Monate.
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Über einen Monat später: Es ist keine Pfändung erfolgt und auch keine weitere Vorpfändung. D lässt das beim Anwalt hinterlegte Geld an die GbR auszahlen.
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Inzwischen hat D den Mietvertrag gekündigt und mit den Vermietern eine Vereinbarung darüber getroffen, dass er für die letzten beiden Monate keine Miete mehr zahlen muss; im Gegenzug hinterlässt er Einrichtungsgegenstände. Gemäß dieser Vereinbarung erfolgt keine Zahlung mehr.
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Zwei Monate nach Zustellung der Vorpfändung: Endlich erfolgt die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
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K verklagt nun D (!) auf Zahlung von vier Monatsmieten (zwei Mal, weil an die GbR bezahlt, zwei Mal, weil die Vereinbarung, dass für die letzten beide Monate keine Miete bezahlt werden müsse, unwirksam sei).
Kann mir mal jemand die Augen öffnen? Als einzige Anspruchsgrundlage, die hier überhaupt auch nur anzudenken wäre, kommt doch § 11 AnfG in Betracht, oder? Und der gewährt nur Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand, den der Schuldner weggegeben hat, damit die Zwangsvollstreckung fehlschlägt.
§ 535 Abs. 2 BGB kommt überhaupt nicht in Betracht, weil trotz Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ja die Miete der GbR gebührt, gegen die K keinen Titel hat.
Ich würde diese Fragen nicht stellen, wenn nicht mehrere gut bezahlte Volljuristen eigenartige Sachen zu diesem Fall gesagt hätten, z.B.: Die Gründung der GbR und die Änderung des Mietvertrages seien wegen einer Anfechtungserklärung der K (!) nach dem AnfG (!) nichtig. Das geht doch überhaupt nicht, oder? Einer der Volljuristen hat auch gesagt, die Kündigung des Mietvertrages (!) sei eine Gläubigerbenachteiligung, darum schulde nun der D der K den Mietzins. Und alle Volljuristen sind sich einig, dass es um die Frage gehe, wann D konkret was von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst habe (wohl wegen der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG). Dabei hat er mit der GbR-Gründung nichts zu tun. Bleiben als mögliche Anfechtungsgründe nur noch a) Änderung des Mietvertrages, b) Vereinbarung über zwei Monatsmieten, die nicht gezahlt werden müssen, und c) Kündigung des Mietvertrages. Was davon soll denn einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz begründen?
Da mihi factum, dabo tibi ius. Von wegen!
Levay