Wichtig und sehr eilig: Anfechtungsgesetz

Hallo!

Gegeben sei:

  • D schließt mit P1 einen Mietvertrag über ein Hausgrundstück.

  • Ein paar Jahre später: Die K meldet sich bei D, erzählt diesem, sie habe einen Zahlungstitel gegen P1 erwirkt und erkundigt sich nach Vollstreckungsmöglichkeiten.

  • Ein paar Monate später: P1 informiert D, dass das Hausgrundstück nun der P1 & P2 GbR gehöre; auf seinen Wunsch hin wird der Mietvertrag entsprechend geändert.

  • Einen Monat später: K lässt Vorpfändung gegen D als Drittschuldner zustellen; sie will die Miete pfänden.

  • D wendet sich an seinen Rechtsanwalt und hinterlegt bei diesem die Monatsmieten für die nächsten beiden Monate.

  • Über einen Monat später: Es ist keine Pfändung erfolgt und auch keine weitere Vorpfändung. D lässt das beim Anwalt hinterlegte Geld an die GbR auszahlen.

  • Inzwischen hat D den Mietvertrag gekündigt und mit den Vermietern eine Vereinbarung darüber getroffen, dass er für die letzten beiden Monate keine Miete mehr zahlen muss; im Gegenzug hinterlässt er Einrichtungsgegenstände. Gemäß dieser Vereinbarung erfolgt keine Zahlung mehr.

  • Zwei Monate nach Zustellung der Vorpfändung: Endlich erfolgt die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

  • K verklagt nun D (!) auf Zahlung von vier Monatsmieten (zwei Mal, weil an die GbR bezahlt, zwei Mal, weil die Vereinbarung, dass für die letzten beide Monate keine Miete bezahlt werden müsse, unwirksam sei).

Kann mir mal jemand die Augen öffnen? Als einzige Anspruchsgrundlage, die hier überhaupt auch nur anzudenken wäre, kommt doch § 11 AnfG in Betracht, oder? Und der gewährt nur Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand, den der Schuldner weggegeben hat, damit die Zwangsvollstreckung fehlschlägt.
§ 535 Abs. 2 BGB kommt überhaupt nicht in Betracht, weil trotz Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ja die Miete der GbR gebührt, gegen die K keinen Titel hat.

Ich würde diese Fragen nicht stellen, wenn nicht mehrere gut bezahlte Volljuristen eigenartige Sachen zu diesem Fall gesagt hätten, z.B.: Die Gründung der GbR und die Änderung des Mietvertrages seien wegen einer Anfechtungserklärung der K (!) nach dem AnfG (!) nichtig. Das geht doch überhaupt nicht, oder? Einer der Volljuristen hat auch gesagt, die Kündigung des Mietvertrages (!) sei eine Gläubigerbenachteiligung, darum schulde nun der D der K den Mietzins. Und alle Volljuristen sind sich einig, dass es um die Frage gehe, wann D konkret was von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst habe (wohl wegen der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG). Dabei hat er mit der GbR-Gründung nichts zu tun. Bleiben als mögliche Anfechtungsgründe nur noch a) Änderung des Mietvertrages, b) Vereinbarung über zwei Monatsmieten, die nicht gezahlt werden müssen, und c) Kündigung des Mietvertrages. Was davon soll denn einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz begründen?

Da mihi factum, dabo tibi ius. Von wegen!

Levay

Hallo!

Zu der angesprochenen Problematik habe ich einige Überlegungen angestellt. Da meine Kenntnisse des Anfechtungsrechts nicht sonderlich groß sind, können und sollen insbesondere meine Gedankengänge zur Anwendung des Anfechtungsrechts und seine Rechtsfolgen keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben. Sie sind vielmehr als Anstoß für eine Überprüfung durch Fachleute des Anfechtungsrechts gedacht. Dies vorausgeschickt, möchte ich meine Überlegungen darlegen in der Hoffnung, dass sie zumindest für eine vertiefte Prüfung geeignet sind:

Die Vorpfändung ist wirkungslos geblieben, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner nicht innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Vorpfändung zugestellt worden ist. Sie könnte allenfalls insofern von Bedeutung sein, als sie einen Hinweis darauf gegeben hat, das der Gläubiger eine Forderung gegen P1 geltend machen wollte.

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist wohl die angebliche Forderung des P1 als Vermieter gegen den Drittschuldner auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinses gepfändet und dem Gläubiger des P1 zur Einziehung überwiesen worden.

Zu klären ist, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Schuldner P1 tatsächlich eine Forderung auf Zahlung von Mietzins gegen den Drittschuldner zustand. Das wäre der Fall, wenn P1 weiterhin Vertragspartner in dem Mietverhältnis mit dem Drittschuldner gewesen wäre. Hätte der Drittschuldner dies gewusst oder hätte er es wissen müssen, könnte wohl der Gläubiger die Zahlung des Mietzinses verlangen, den der Drittschuldner nicht an P1, sondern an die P1 & P2 GbR gezahlt hat, und auch die Zahlung des Mietzinses, den der Drittschuldner durch Vereinbarung mit der P1 & P2 GbR verrechnet hat.

Stand P1 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses aber keine Forderung auf Zahlung von Mietzins gegen den Drittschuldner zu, so geht die Pfändung ins Leere. Der Gläubiger könnte von dem Drittschuldner keine Zahlung fordern.

Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsübergang in der Rechtsstellung des P1 als Vermieter in dem Mietverhältnis mit dem Drittschuldner auf die P1 & P2 GbR nicht rechtswirksam gewesen sein könnte, sind zunächst nicht zu erkennen.

Dem Gläubiger, zu dessen Gunsten der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist, steht offenbar eine fällige vollstreckbare Forderung gegen P1 zu.

Offenbar hat der Gläubiger Rechtshandlungen seines Schuldners P1 unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes angefochten. Zu diesen Rechtshandlungen könnte auch diejenige Rechtshandlung gehören, als deren Folge die P1 & P2 GbR in die Rechtsstellung des P1 als Vermieter in dem Mietverhältnis mit dem Drittschuldner gelangt ist. Bei dieser Rechtshandlung könnte es sich um die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von P1 auf die P1 & P2 GbR handeln, auf dem sich das Gebäude mit der vermieteten Wohnung befindet.

Wäre die Anfechtung der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von P1 auf die P1 & P2 GbR wirksam, würde das Grundstück dem Vermögen des Schuldners P1 wieder hinzugerechnet werden und P1 hätte wieder die Rechtsstellung als Vermieter der Wohnung erlangt, die sich in dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude befindet. Der Gläubiger könnte die Forderung des P1 gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses pfänden.

Hätte dieser Rechtszustand bereits bestanden, als dem Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungbeschluss zugestellt wurde, könnte die Pfändung wirksam und die Rechtshandlungen zwischen dem Drittschuldner und der P1 & P2 GbR, die die Zahlung und die Verrechnung des Mietzinses betrafen, dem Gläubiger des P1 gegenüber wirkungslos gewesen sein.

Ob der Drittschuldner - die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung vorausgesetzt - den Mietzins für vier Monate noch einmal an den Gläubiger des P1 zahlen müsste, dürfte nicht nur davon abhängen, ob die zwischen dem Drittschuldner und der P1 & P2 GbR vorgenommenen Rechtsgeschäfte dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, sondern auch davon, ob der Drittschuldner das wusste oder hätte wissen müssen.

Gruß, Franz

Erst mal vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

Stand P1 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und
Überweisungbeschlusses aber keine Forderung auf Zahlung von
Mietzins gegen den Drittschuldner zu, so geht die Pfändung ins
Leere. Der Gläubiger könnte von dem Drittschuldner keine
Zahlung fordern.

So würde ich es sehen - und ich frage mich die ganze Zeit, ob ich dabei etwas *über*sehe, denn wenn ich nichts übersehe, ist er Fall ja eigentlich ganz einfach - dann verstehe ich nicht, wieso die genanten Volljuristen über so viel Unwesentliches streiten.

Offenbar hat der Gläubiger Rechtshandlungen seines Schuldners
P1 unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes
angefochten. Zu diesen Rechtshandlungen könnte auch diejenige
Rechtshandlung gehören, als deren Folge die P1 & P2 GbR in die
Rechtsstellung des P1 als Vermieter in dem Mietverhältnis mit
dem Drittschuldner gelangt ist. Bei dieser Rechtshandlung
könnte es sich um die Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück von P1 auf die P1 & P2 GbR handeln, auf dem sich
das Gebäude mit der vermieteten Wohnung befindet.

Aber die Anfechtung nach dem AnfechtungsG kann man doch, wenn ich das richtig verstehe, nur als Anfechtungseinrede oder über eine Anfechtungsklage geltend machen. Ersteres kommt hier nicht in Betracht. Letzteres müsste gegen denjenigen erhoben werden, der das bekommen hat, was der Schuldner aus seinem Vermögen verschoben hat. Und was soll das im Fall des D sein?

Wäre die Anfechtung der Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück von P1 auf die P1 & P2 GbR wirksam, würde das
Grundstück dem Vermögen des Schuldners P1 wieder
hinzugerechnet werden und P1 hätte wieder die Rechtsstellung
als Vermieter der Wohnung erlangt, die sich in dem auf dem
Grundstück stehenden Gebäude befindet. Der Gläubiger könnte
die Forderung des P1 gegen den Mieter auf Zahlung des
Mietzinses pfänden.

Und eben das habe ich anders verstehen. Nirgendwo im AnfG steht, dass durch die Anfechtung die angefochtene Rechtshandlung absolut (=gegenüber jeermann) unwirksam wird, so wie etwa bei einer Anfechtung nach BGB. Ich bin mir aber eben nicht sicher (weswegen ich hier ja auch frage). Weißt du es näher? Oder ist es „nur“ so ein Gefühl (ich meine das keinesfalls abwertend!)

Ob der Drittschuldner - die Richtigkeit dieser
Schlussfolgerung vorausgesetzt - den Mietzins für vier Monate
noch einmal an den Gläubiger des P1 zahlen müsste, dürfte
nicht nur davon abhängen, ob die zwischen dem Drittschuldner
und der P1 & P2 GbR vorgenommenen Rechtsgeschäfte dem
Gläubiger gegenüber unwirksam sind, sondern auch davon, ob der
Drittschuldner das wusste oder hätte wissen müssen.

Aber woraus ergibt sich das? Ich meine, wo im Gesetz steht dergleichen? § 3 AnfG gibt das meines Erachtens nicht her. Noch mal: Sicher bin ich mir da überbhaupt nicht.

Noch mal vielen Dank :smile:

Levay

Erst mal vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

Stand P1 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und
Überweisungbeschlusses aber keine Forderung auf Zahlung von
Mietzins gegen den Drittschuldner zu, so geht die Pfändung ins
Leere. Der Gläubiger könnte von dem Drittschuldner keine
Zahlung fordern.

So würde ich es sehen - und ich frage mich die ganze Zeit, ob
ich dabei etwas *über*sehe, denn wenn ich nichts übersehe, ist
er Fall ja eigentlich ganz einfach - dann verstehe ich nicht,
wieso die genanten Volljuristen über so viel Unwesentliches
streiten.

Offenbar hat der Gläubiger Rechtshandlungen seines Schuldners
P1 unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes
angefochten. Zu diesen Rechtshandlungen könnte auch diejenige
Rechtshandlung gehören, als deren Folge die P1 & P2 GbR in die
Rechtsstellung des P1 als Vermieter in dem Mietverhältnis mit
dem Drittschuldner gelangt ist. Bei dieser Rechtshandlung
könnte es sich um die Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück von P1 auf die P1 & P2 GbR handeln, auf dem sich
das Gebäude mit der vermieteten Wohnung befindet.

Aber die Anfechtung nach dem AnfechtungsG kann man doch, wenn
ich das richtig verstehe, nur als Anfechtungseinrede oder über
eine Anfechtungsklage geltend machen. Ersteres kommt hier
nicht in Betracht. Letzteres müsste gegen denjenigen erhoben
werden, der das bekommen hat, was der Schuldner aus seinem
Vermögen verschoben hat. Und was soll das im Fall des D sein?

Das Eigentum an dem Grundstück und als Folge die Rechtsposition des Vermieters in dem Mietverhältnis mit D.

Wäre die Anfechtung der Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück von P1 auf die P1 & P2 GbR wirksam, würde das
Grundstück dem Vermögen des Schuldners P1 wieder
hinzugerechnet werden und P1 hätte wieder die Rechtsstellung
als Vermieter der Wohnung erlangt, die sich in dem auf dem
Grundstück stehenden Gebäude befindet. Der Gläubiger könnte
die Forderung des P1 gegen den Mieter auf Zahlung des
Mietzinses pfänden.

Und eben das habe ich anders verstehen. Nirgendwo im AnfG
steht, dass durch die Anfechtung die angefochtene
Rechtshandlung absolut (=gegenüber jeermann) unwirksam wird,
so wie etwa bei einer Anfechtung nach BGB. Ich bin mir aber
eben nicht sicher (weswegen ich hier ja auch frage). Weißt du
es näher? Oder ist es „nur“ so ein Gefühl (ich meine das
keinesfalls abwertend!)

Durch die Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz wird die Rechtshandlung gegenüber dem Anfechtenden (relativ) unwirksam. Die Folge ist, dass der Anfechtende in Vermögensgegenstände, die infolge der Anfechtung ihm gegenüber wieder als Vermögen des Schuldners gelten, vollstrecken kann. Zum Vermögen des Schuldners könnte auch der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses aus einem Mietverhältnis über eine Wohnung gehören, wenn die Wohnung sich in einem Gebäude befindet, das Bestandteil eines Grundstücks ist, dessen Eigentum dem Anfechtenden gegenüber (relativ) infolge der Anfechtung wieder dem Schuldner des Anfechtenden zuzurechnen ist. Der durch die angefochtene Rechtshandlung Begünstigte, also der neue Grundstückseigentümer, muss die Vollstreckung dulden.

Auszug aus http://www.juraforum.de/lexikon/Anfechtungsgesetz:
„Obsiegt der Gläubiger in dem Anfechtungsprozess, erhält er einen Vollstreckungstitel gegen den Empfänger des Anfechtungsgegenstandes. Dagegen bleibt die angefochtene Rechtshandlung grundsätzlich wirksam.
Der Anfechtungsanspruch beinhaltet einen schuldrechtlichen Rückgewährsanspruch. Die Klage ist daher auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den beim Anfechtungsgegner befindlichen Gegenstand verklagt (Anm.: gemeint ist: „zu richten“).“

Ob der Drittschuldner - die Richtigkeit dieser
Schlussfolgerung vorausgesetzt - den Mietzins für vier Monate
noch einmal an den Gläubiger des P1 zahlen müsste, dürfte
nicht nur davon abhängen, ob die zwischen dem Drittschuldner
und der P1 & P2 GbR vorgenommenen Rechtsgeschäfte dem
Gläubiger gegenüber unwirksam sind, sondern auch davon, ob der
Drittschuldner das wusste oder hätte wissen müssen.

Aber woraus ergibt sich das? Ich meine, wo im Gesetz steht
dergleichen? § 3 AnfG gibt das meines Erachtens nicht her.
Noch mal: Sicher bin ich mir da überbhaupt nicht.

Es handelt sich um den Versuch einer Weiterführung der vorangegangenen Überlegungen, die zur kritischen Überprüfung Anlass geben sollen. Es scheint mir der einzige noch erwägenswerte Ansatz für die Annahme eines Anspruchs des Gläubigers gegen den Drittschuldner zu sein. Ich bin aber der Meinung, dass der Drittschuldner in einem Rechtsstreit, den der Gläubiger gegen ihn führen würde, sehr gute Erolgsaussichten hätte.

Noch mal vielen Dank :smile:

Levay

Ich würde mich freuen, wenn ich auch nur ein wenig zur Klärung beitragen könnte.

Gruß, Franz

Der durch die angefochtene
Rechtshandlung Begünstigte, also der neue
Grundstückseigentümer, muss die Vollstreckung dulden.

Exakt so verstehe ich es auch - und deswegen verstehe ich schon nicht, wieso die K den D verklagt, denn der hat nichts erlangt, in das man vollstrecken könnte.

Levay

Hallo!

Wie wäre es mit folgenden Überlegungen? Erscheinen sie nicht folgerichtig?

Mieteinnahmen sind rechtliche Früchte eines Grundstücks. Sie stehen dem Grundstückseigentümer zu. Ein Gläubiger des Grundstückseigentümers kann durch Pfändung der Mieteinnahmen Befriedigung für seine Forderung gegen seinen Schuldner erlangen.

Durch Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an einen Dritten entzieht der Grundstückseigentümer seinem Gläubiger die Möglichkeit, durch Pfändung der Mieteinnahmen Befriedigung für seine Forderung gegen seinen Schuldner zu erlangen.

Kann der Gläubiger die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz wirksam anfechten, gilt das Grundstück für den Gläubiger wieder als zum Vermögen des früheren Grundstückseigentümers gehörig mit der Folge, dass der Gläubiger auch wieder durch Pfändung der Mieteinnahmen Befriedigung für seine Forderung gegen seinen Schuldner erlangen kann. Der neue Eigentümer des Grundstücks muss die Pfändung der Mieteinnahmen durch den Gläubiger des früheren Grundstückseigentümers dulden.

Nach Pfändung der Mieteinnahmen durch den Gläubiger des früheren Grundstückseigentümers muss der Mieter, der Drittschuldner der gepfändeten Mieteinnahmen, den Mietzins statt an den neuen Grundstückseigentümer an den Gläubiger des früheren Grundstückseigentümers zahlen.

Gruß, Franz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wenn ich nur wüsste, ob das richtig ist! Das ist ja die Frage, welche ich mir die ganze Zeit gestellt habe.

Ich glaube aber, dass es nicht richtig ist. Du selbst schriebst ja gestern, dass es sich um eine relative Unwirksamkeit handelt. Eine Anfechtung nach dem AnfechtungsG ist eben nicht zu verwechseln mit einer Anfechtung nach dem BGB. Es gibt keine Anfechtungserklärung mit Wirkung gegenüber Dritten.

Levay

Hallo!

Jetzt muss es wohl ans Studium der Kommentare zum Anfechtungsgesetz gehen, die mir leider nicht zur Verfügung stehen. Im Internet gefunden habe ich folgende:

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens, Kommentar von Huber, Michael, 10., neu bearb. Aufl. des von Alois Böhle-Stamschräder begr. und von Joachim Kilger in der 5. - 7. Aufl. fortgef. Kommentars, Beck, 2006

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens, Kommentar von Nerlich, Jörg, Beck, 2000

Kommentar der §§ 129 - 147 InsO, §§ 1 - 20 AnfG 1999 von Hess, Harald, 2., völlig neubearb. Aufl., C. F. Müller, 1999

Viel Spaß beim Schmökern

Franz

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