Hallo Sven,
Hallo Hanna,
ganz so gefährlich ist die Behörde auch nicht. Ich gebe Dir recht, Sven, dass man das FA ernst nehmen sollte, aber:
Um einer Strafe wg. Steuerhinterziehung zu umgehen, mußt Du
tatsächlich die Steuererklärungen abgeben.
Fürs erste - das hatte ich vergessen zu erwähnen - reicht es vollkommen aus, dem zuständigen FA mitzuteilen: „Ich habe in den Kalenderjahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in noch zu beziffernder Höhe erzielt. Die Einnahmen beliefen sich auf NN Euro in 2001 und NN Euro in 2002. Steuererklärungen werden so bald wie möglich vorgelegt“. Wenn diese Selbstanzeige nach § 371 AO der Behörde vorliegt, braucht ein Strafverfahren nicht „umgangen“ zu werden. Es wird überhaupt nicht eingeleitet, weil der genannte dreihunderteinundsiebziger Straffreiheit beim Nachholen unterlassener Angaben vorsieht. Diese Mitteilung sollte allerdings schnell erfolgen, weil Straffreiheit voraussetzt, dass die Behörde nicht selbst schon aktiv ist (z.B. Betriebsprüfung mit Kontrollmeldung beim Auftraggeber).
Viel schlimmer noch: Wenn Du kein Gewerbe angemeldet hast,
läuft es doch glatt als Schwarzarbeit. Das Finanzamt wird also
nicht sehr begeistert sein.
Es ist dem FA grad egal, ob in anderen Rechtsbereichen Ordnungswidrigkeiten vorliegen oder nicht. Dass das Gewerbe bei der zuständigen Gemeindebehörde angemeldet werden muss, steht auf einem ganz anderen Blatt und wird beim FA nichts weiter auslösen. Beiläufig: Dem FA ists auch egal, woher die Einnahmen kommen, wenn sie korrekt erklärt werden.
Besteuert wird übrigens nicht Dein Umsatz, sondern Dein
Gewinn. Wenn Du jetzt allerdings nicht die in den letzten 2
Jahren entstandenen Kosten belegen kannst (Quittungen /
Rechnungen z.B. für Büromaterial, Kilometerangaben für
Fahrtkosten usw.), dann ist Umsatz = Gewinn, d.h. Deine vollen
50.000 € (abgzgl. Freibeträgen) werden besteuert.
Das stimmt fast genau, ist aber auch nicht so sehr gefährlich im vorliegenden Fall, denn: Erstens gibt es Unterschiede zwischen „belegen“ und „glaubhaft machen“. Zweitens ist die Behörde selbst im Extremfall der Schätzung (§162 AO) gehalten, alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Ich kann Dir daher nur raten, dringend einen Steuerberater
aufzusuchen. Wenn Du jetzt alleine zum Finanzamt gehst, könnte
das aufgrund Deiner Unwissenheit schwere Folgen haben.
Das hängt gänzlich vom Umfang der Betriebsausgaben ab, denn:
Leider
arbeitet der Steuerberater nicht umsonst. Ich würde mal „quick
and dirty“ auf ca. 100€ je Quartal = 800€ für die Buchführung
zzgl. 2x Steuererklärung, also nicht gerade wenig, tippen.
Billiger kann ers nicht gut machen, das ist richtig. Sogar dann, wenn es ungefähr Null Betriebsausgaben gibt (wie wahrscheinlich im vorliegenden Fall). Selbst noch bei Vorliegen von zwanzig Einzelpositionen, die insgesamt drei Arten von Ausgaben betreffen, kann man mit dem ziemlich weit gefassten §151 AO (Aufnahme der Erklärung an Amtsstelle) einiges erreichen, anderenfalls durch Vorlage einer addierten Aufstellung der zwanzig Positionen.
Und: mach schleunigst einen Buchhaltungskurs bei der VHS (oder
Ähnliches), da Du sonst früher oder später Insolvenz aufgrund
Steuerschulden anmelden mußt.
Für einen Überschussrechner ohne wesentliche Betriebsausgaben reicht ein PC mit installiertem Tabellenkalkulationsprogramm oder auch ein Tischrechner mit Addirollen, kombiniert mit einem Leitzordner, meistens aus. Daß Überschussrechnungen nach § 4 Abs 3 EStG in Steuerkanzleien üblicherweise gebucht werden, heißt nicht, dass man sie buchen muss. Wir haben es hier offenbar mit einem Gewerbebetrieb zu tun, dessen Ausgabenstruktur höchst übersichtlich ist, weil praktisch alle Ausgaben Mischaufwand - § 12 Nr 1 EStG - sind.
Nix für ungut, aber der Aufwand muss schon zum Ertrag passen.
meint
MM