Wichtige Frage

Hallo,

ich bin 19 Jahre alt.

Mit 17 Jahren habe ich angefangen im Internet Geld zu verdienen.

Mittlerweile habe ich insgesamt ca. 50.000 Eur verdient.

Das Geld habe ich jedoch nie versteuert, da ich nicht wusste, wie ich das
machen sollte.

Nun habe ich ja so gesehen 2 Jahre keine Steuern bezahlt.

Natürlich will ich das jetzt bezahlen, weiss jedoch nicht, wie.

Stimmt es, dass ich nun 25% der Einnahmen zurückzahlen muss?

Wenn ja, wie zahlt man Steuern zurück? Braucht man dafür ein bestimmtes
Formular?

Vielen Dank im Vorraus
Hanna

Hallo Hanna

Mittlerweile habe ich insgesamt ca. 50.000 Eur verdient.

Das Geld habe ich jedoch nie versteuert, da ich nicht wusste,
wie ich das
machen sollte.

Dieses wird man Dir beim FA wahrscheinlich glauben, wenn Du jetzt von Dir aus Steuererklärungen für 2001 und 2002 abgibst. Also keine Zuschläge etc., bloß die Einkommensteuer.

Nun habe ich ja so gesehen 2 Jahre keine Steuern bezahlt.
Natürlich will ich das jetzt bezahlen, weiss jedoch nicht,
wie.

Du solltest in jedem Fall die beiden Einkommensteuererklärungen abgeben. Zur Umsatzsteuer suche mal nach „Kleinunternehmer“.

Stimmt es, dass ich nun 25% der Einnahmen zurückzahlen muss?

Nein. Besteuert werden Deine Einkünfte, nicht die Einnahmen. Einkünfte = Einnahmen minus Ausgaben. Von den Einkünften zum zu versteuernden Einkommen gibts noch andere Dinge, die abzuziehen sind: In Deinem Fall möglicherweise Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen). Der ESt-Tarif richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens, von 0% bis 48% ist da alles drin.

Wenn ja, wie zahlt man Steuern zurück? Braucht man dafür ein
bestimmtes
Formular?

Ja. Bei dem für Deinen Wohnort zuständigen Finanzamt kannst Du holen: Einkommensteuererklärung, Anlage GSE, Umsatzsteuererklärung, falls nötig Gewerbesteuererklärung. Diese füllst Du aus und schickst sie dem Finanzamt. Du erhältst dann Bescheide über ESt und eventuell GewSt. In diesen Bescheiden steht, was Du wann bezahlen musst.

Wie die Überschussrechnung funktioniert, mit der Du von den Einnahmen zu den Einkünften kommst, die Du in das Formular „Anlage GSE“ reinschreiben musst, erklär ich Dir auf Anfrage per e-mail.

Schöne Grüße

MM

Hallo Hanna,

Du bewegst Dich auf verdammt dünnem Eis.

Um einer Strafe wg. Steuerhinterziehung zu umgehen, mußt Du tatsächlich die Steuererklärungen abgeben.

Viel schlimmer noch: Wenn Du kein Gewerbe angemeldet hast, läuft es doch glatt als Schwarzarbeit. Das Finanzamt wird also nicht sehr begeistert sein.

Besteuert wird übrigens nicht Dein Umsatz, sondern Dein Gewinn. Wenn Du jetzt allerdings nicht die in den letzten 2 Jahren entstandenen Kosten belegen kannst (Quittungen / Rechnungen z.B. für Büromaterial, Kilometerangaben für Fahrtkosten usw.), dann ist Umsatz = Gewinn, d.h. Deine vollen 50.000 € (abgzgl. Freibeträgen) werden besteuert.

Ich kann Dir daher nur raten, dringend einen Steuerberater aufzusuchen. Wenn Du jetzt alleine zum Finanzamt gehst, könnte das aufgrund Deiner Unwissenheit schwere Folgen haben. Leider arbeitet der Steuerberater nicht umsonst. Ich würde mal „quick and dirty“ auf ca. 100€ je Quartal = 800€ für die Buchführung zzgl. 2x Steuererklärung, also nicht gerade wenig, tippen.

Und: mach schleunigst einen Buchhaltungskurs bei der VHS (oder Ähnliches), da Du sonst früher oder später Insolvenz aufgrund Steuerschulden anmelden mußt.

Grüsse

Sven

Hallo Sven,
Hallo Hanna,

ganz so gefährlich ist die Behörde auch nicht. Ich gebe Dir recht, Sven, dass man das FA ernst nehmen sollte, aber:

Um einer Strafe wg. Steuerhinterziehung zu umgehen, mußt Du
tatsächlich die Steuererklärungen abgeben.

Fürs erste - das hatte ich vergessen zu erwähnen - reicht es vollkommen aus, dem zuständigen FA mitzuteilen: „Ich habe in den Kalenderjahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in noch zu beziffernder Höhe erzielt. Die Einnahmen beliefen sich auf NN Euro in 2001 und NN Euro in 2002. Steuererklärungen werden so bald wie möglich vorgelegt“. Wenn diese Selbstanzeige nach § 371 AO der Behörde vorliegt, braucht ein Strafverfahren nicht „umgangen“ zu werden. Es wird überhaupt nicht eingeleitet, weil der genannte dreihunderteinundsiebziger Straffreiheit beim Nachholen unterlassener Angaben vorsieht. Diese Mitteilung sollte allerdings schnell erfolgen, weil Straffreiheit voraussetzt, dass die Behörde nicht selbst schon aktiv ist (z.B. Betriebsprüfung mit Kontrollmeldung beim Auftraggeber).

Viel schlimmer noch: Wenn Du kein Gewerbe angemeldet hast,
läuft es doch glatt als Schwarzarbeit. Das Finanzamt wird also
nicht sehr begeistert sein.

Es ist dem FA grad egal, ob in anderen Rechtsbereichen Ordnungswidrigkeiten vorliegen oder nicht. Dass das Gewerbe bei der zuständigen Gemeindebehörde angemeldet werden muss, steht auf einem ganz anderen Blatt und wird beim FA nichts weiter auslösen. Beiläufig: Dem FA ists auch egal, woher die Einnahmen kommen, wenn sie korrekt erklärt werden.

Besteuert wird übrigens nicht Dein Umsatz, sondern Dein
Gewinn. Wenn Du jetzt allerdings nicht die in den letzten 2
Jahren entstandenen Kosten belegen kannst (Quittungen /
Rechnungen z.B. für Büromaterial, Kilometerangaben für
Fahrtkosten usw.), dann ist Umsatz = Gewinn, d.h. Deine vollen
50.000 € (abgzgl. Freibeträgen) werden besteuert.

Das stimmt fast genau, ist aber auch nicht so sehr gefährlich im vorliegenden Fall, denn: Erstens gibt es Unterschiede zwischen „belegen“ und „glaubhaft machen“. Zweitens ist die Behörde selbst im Extremfall der Schätzung (§162 AO) gehalten, alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Ich kann Dir daher nur raten, dringend einen Steuerberater
aufzusuchen. Wenn Du jetzt alleine zum Finanzamt gehst, könnte
das aufgrund Deiner Unwissenheit schwere Folgen haben.

Das hängt gänzlich vom Umfang der Betriebsausgaben ab, denn:

Leider
arbeitet der Steuerberater nicht umsonst. Ich würde mal „quick
and dirty“ auf ca. 100€ je Quartal = 800€ für die Buchführung
zzgl. 2x Steuererklärung, also nicht gerade wenig, tippen.

Billiger kann ers nicht gut machen, das ist richtig. Sogar dann, wenn es ungefähr Null Betriebsausgaben gibt (wie wahrscheinlich im vorliegenden Fall). Selbst noch bei Vorliegen von zwanzig Einzelpositionen, die insgesamt drei Arten von Ausgaben betreffen, kann man mit dem ziemlich weit gefassten §151 AO (Aufnahme der Erklärung an Amtsstelle) einiges erreichen, anderenfalls durch Vorlage einer addierten Aufstellung der zwanzig Positionen.

Und: mach schleunigst einen Buchhaltungskurs bei der VHS (oder
Ähnliches), da Du sonst früher oder später Insolvenz aufgrund
Steuerschulden anmelden mußt.

Für einen Überschussrechner ohne wesentliche Betriebsausgaben reicht ein PC mit installiertem Tabellenkalkulationsprogramm oder auch ein Tischrechner mit Addirollen, kombiniert mit einem Leitzordner, meistens aus. Daß Überschussrechnungen nach § 4 Abs 3 EStG in Steuerkanzleien üblicherweise gebucht werden, heißt nicht, dass man sie buchen muss. Wir haben es hier offenbar mit einem Gewerbebetrieb zu tun, dessen Ausgabenstruktur höchst übersichtlich ist, weil praktisch alle Ausgaben Mischaufwand - § 12 Nr 1 EStG - sind.

Nix für ungut, aber der Aufwand muss schon zum Ertrag passen.

meint

MM

Hallo Martin,

Und: mach schleunigst einen Buchhaltungskurs bei der VHS (oder
Ähnliches), da Du sonst früher oder später Insolvenz aufgrund
Steuerschulden anmelden mußt.

Für einen Überschussrechner ohne wesentliche Betriebsausgaben
reicht ein PC mit installiertem Tabellenkalkulationsprogramm
oder auch ein Tischrechner mit Addirollen, kombiniert mit
einem Leitzordner, meistens aus. Daß Überschussrechnungen nach
§ 4 Abs 3 EStG in Steuerkanzleien üblicherweise gebucht
werden, heißt nicht, dass man sie buchen muss. Wir haben es
hier offenbar mit einem Gewerbebetrieb zu tun, dessen
Ausgabenstruktur höchst übersichtlich ist, weil praktisch alle
Ausgaben Mischaufwand - § 12 Nr 1 EStG - sind.

Es geht mir dabei nicht darum, dass ein Normalbürger für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung extra einen Kurs belegen muß. Nur, die meisten Firmen gehen Pleite, weil der Inhaber den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn nicht kennt. Daher halte ich es bei mangelnden kaufmännischen Kenntnissen immer für gut, einen kleinen (Existenzgründer-)Kurs mitzumachen. Hilft auch im späteren Leben immer mal wieder.

Grüsse

Sven

Hallo Sven,

in diesem Punkt stimme ich Dir uneingeschränkt zu. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Propaganda „Nix wie raus aus den Überresten des Bismarck’schen Systems der sozialen Grundsicherung - Jeder kann Unternehmer werden, s’iss gaaanz einfach!“ ist es tatsächlich wichtig, daß man drauf hinweist, daß kaufmännisches Agieren besser nicht aus dem Bauch passiert.

Mir gings in meinem Posting mehr darum, daß ein paar Besuche beim StB, echte Beratung nach Zeitgebühr abgerechnet, u.U. viel rentabler sind als wenn man dem Mann für viel Geld eine 4/3er FiBu überlässt, die man mit wenig Überlegung und den geeigneten Informationsquellen (vgl. die viel zitierte IHK) gut selber klarkriegen kann.

Um der Debatte ein versöhnliches Augenzwinkern zurückzugeben: Nicht jeder ist so populär wie Janosch (Vater der Tigerente), der in der entsprechenden Situation dem Herrn vom FA sagen konnte: „Die Rechnungen und Quittungen und Auszüge fand ich so hässlich, und mein Feuer hat nicht richtig gebrannt - ich hab sie nicht mehr, Sie müssen mich schätzen…“

In diesem Sinne

MM

HAB DAZU AUCH NE FRAGE
Hallo
Kriegen die Auftraggeber nicht auch Streß, wenn Sie Rechnungen so bezahlen ohne zu wissen, ob derjenige wirklich selbständig ist?
Gruss Daniela

Hallo!

Im Zweifel haftet der Auftraggeber/Arbeitgeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer oder Zahlungen werden bei dubiosen Zahlungsempfängern gar nicht erst zum Abzug zugelassen.

Ciao!
Nemo

Hallo Daniela,

Kriegen die Auftraggeber nicht auch Streß, wenn Sie Rechnungen
so bezahlen ohne zu wissen, ob derjenige wirklich selbständig
ist?

Wie so oft: Das kommt drauf an. Der Auftraggeber weiß regelmäßig am besten, ob sein Auftragnehmer selbständig oder im Dienstverhältnis für ihn tätig ist. Wenn ein Dienstverhältnis in Scheinselbständigkeit gegeben ist haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer (von einzelnen Ausnahmen abgesehen, die hier keine Rolle spielen) zur gesamten Hand für nicht einbehaltene Lohnsteuer. FA kann sich also an beide wenden - § 42d EStG.

Auftraggeber, für die sich die Frage systematisch und in großem Umfang stellt, werden in der Regel (und sei es im „Kleingedruckten“ der Verträge) dafür sorgen, daß keine tragfähige Argumentation für Scheinselbständigkeit besteht.

Im vorliegenden Fall („im Internet“ erzielte Einnahmen) kann ich mir nicht so leicht Scheinselbständigkeit vorstellen - von einigen Gestaltungen von Arbeit „über 18“ mal abgesehen.

Schöne Grüße

MM