Wider besseres wissen

Jemand klagt einen anderen wegen angeblicher Untreue an. Der Vorwurf erweist sich als falsch.Es ist ins Auge gefasst den Klagenden wegen §164 Stgb zu verklagen. Kann man dem Klagenden „wider besseres Wissen“ unterstellen,das er auch hatte, obgleich es ihm durch Anruf leicht möglich gewesen wäre die Hintergründe um die vermeintliche Untreue in Erfahrung hätte bringen können, sodass 164 Stgb zum tragen käme?

Hi,

ich unterstelle, dass Sie von einer Strafanzeige (bei Polizei/Staatsanwaltschaft) sprechen!? Eine (strafrechtliche) Privatklage (§ 374 StPO) kommt bei einem Untreuevorwurf jedenfalls schon nicht in Betracht.

[…]

… § 164 StGB. Kann man dem Klagenden „wider besseres Wissen“ unterstellen,

Wider besseren Wissens handelt, wie man schon dem Worte entnehmen kann, wer, obwohl er (positiv) sicher weiß, dass etwas falsch ist, die Unwahrheit von sich gibt.

Oder kurz und knapp: Wer bewusst lügt.

Wenn X die Wahrheit erst durch einen Telefonanruf erfahren konnte, kann von einer positiven Kenntnis erstmal keine Rede sein.

Anders kann das wieder sein, wenn X gegenüber der Strafverfolgungsbehörde sagt „Ich weiß ganz sicher, dass Y Gelder veruntreut hat! Es war nämlich so, dass…“, er in Wahrheit aber nur vermutet, dass Y sich der Untreue strafbar gemacht hat. Dann sollte er das auch so ggü der Strafverfolgungsbehörde kundtun, etwa: „Ich vermute, dass Y Gelder veruntreut hat, denn er hat…“

Ein bloß bedingter Vorsatz, also das „in Kauf nehmen, dass die Aussage eigentlich falsch ist“, genügt den Anforderungen jedoch nicht.

Wenn neben dem Vorsatz „wider besseren Wissens“ auch die weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen, sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen, wird eine Strafanzeige gegen den X Erfolg haben, also zu einer Verurteilung führen.

Viele Grüße
dolo agit

Hi,

ich unterstelle, dass Sie von einer Strafanzeige (bei
Polizei/Staatsanwaltschaft) sprechen!? Eine (strafrechtliche)
Privatklage (§ 374 StPO) kommt bei einem Untreuevorwurf
jedenfalls schon nicht in Betracht.

[…]

… § 164 StGB. Kann man dem Klagenden „wider besseres Wissen“ unterstellen,

Wider besseren Wissens handelt, wie man schon dem Worte
entnehmen kann, wer, obwohl er (positiv) sicher weiß, dass
etwas falsch ist, die Unwahrheit von sich gibt.

Oder kurz und knapp: Wer bewusst lügt.

das mag eine ansicht in der literatur sein, spielt in der rechtsprechung jedoch keine rolle. die unwahrheit bezieht sich nur auf den vorwurf der rechtswidrigen tat. der täter muss also die unschuld des verdächtigten kennen. (das ergebnis bleibt identisch)

Wenn neben dem Vorsatz „wider besseren Wissens“ auch die
weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen, sowie Rechtswidrigkeit
und Schuld vorliegen, wird eine Strafanzeige gegen den X
Erfolg haben, also zu einer Verurteilung führen.

ziemlich naiv :wink:

Hi,

den Einwand kann ich nicht nachvollziehen.
Wenn Sie nochmal nachdenken, sehen Sie vielleicht, dass ich die Frage auf Basis der Rechtsprechung beantwortet habe.
Insofern wäre es von Vorteil, wenn Sie, sofern Sie zitieren, nicht die entscheidenden Passagen weglassen. Insofern empfehle ich die Lektüre des genannten Beispieles, der ansonsten abstrakten Antwort (auf eine abstrakte Frage).

ziemlich naiv :wink:

Auch zwischen naiv und dem Weglassen/Abkürzen unwesentlicher Elemente, nach denen nicht konkret gefragt war, sei zu unterscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

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