Liebe/-r Experte/-in,
ich bitte um eine Antwort zu folgender Frage:
Antrag Inso-Verfahren: 31.3.2011
Eröffnung Inso-V.: 8.8.2011
Inso ficht nach § 133 (2) Inso an:
- Eintragung ins Grundbuch (Notar: 22.9.10 Eintr. 7.10.10)
- Abtretungen „nur sicherheitshalber“ (27.9.2010)
- Wohnrecht (Notar: 13.10.10 Eintr. 29.10.10)
Der Schuldner war zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundungen NICHT zahlungsunfähig. Er hält zu diesem Zeitpunkt Bargeld in größeren Summen inne. Ggf. Zeuge hierfür (Ehemann des Schuldners)
Sachverhalt:
Der Gläubiger besitzt ein Grundstück. Dies wurde mit Darlehen einer GmbH bezahlt (2006). Diese hat die Eintragung ins Grundbuch erst 2010 vorgenommen, da voran ein weiteres Darlehen ausgezahlt wurde.
Gleichzeitig wurden die Mieteinnahmen des Gebäudes sicherheitshalber abgetreten.
Zusätzlich wurde für den Schuldner und Ehemann ein Wohnrecht eingetragen.
Kann eine Widerlegung der Anfechtung gem. §133 Inso erfolgen?