Hallo,
wenn nach § 133 (2) Inso angefochten wird, kann dies widerlegt werden, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war?
Was kommt noch als Widerlegung in Frage, wenn eine Anfechtung nach 133 vorliegt?
Danke!
Hallo,
wenn nach § 133 (2) Inso angefochten wird, kann dies widerlegt werden, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war?
Was kommt noch als Widerlegung in Frage, wenn eine Anfechtung nach 133 vorliegt?
Danke!
Par 133 II InsO stellt nicht darauf ab, ob der Schuldner zahlungsfaehig war, sondern ob er eine drohende Insolvenz kannte und daher Verm;egenswerte veraeusserte. (Genau lesen) Entstand der Vertrag aus einem Verhaeltnis heraus, z.B. gesetzl. Verpflichtung o.dgl. ist doch die Anfechtung gar nicht moeglich.
Moeglich ist dies nur bei Vermoegensverschiebungen zum Nachteil der Glaeubiger, denn die Erfuellung einer Pflicht in diesen 2 Jahren kann nicht dadurch rueckgaengig gemacht werden, dass man die Vertraege nunmehr als ex tunc ansieht.