vielleicht kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt eine kurze Einschätzung geben.
Ein Gläubiger lässt aus einem rechtswirksamen Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben, obwohl ein richterlicher Beschluss vorliegt (auch dies ist dem Gläubiger bekannt!), dass die Zwangsvollstreckung aus dem betreffenden Urteil einzustellen ist.
Der Gläubiger lässt also in positiver Kenntnis des richterlichen Beschlusses weiter vollstrecken.
Mich interessiert nun, ob dies Verhalten in irgendeiner Form evtl. auch strafrechtlich relevant ist, z.B. Nötigung etc.?
strafrechtliche Relevanz durch mittelbare Täterschaft lässt sich nicht ausschließen. Für ein gutachterliches Ergebnis bedarf es jedoch näherer Details.
Hallo,
natürlich kann sich bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung auch eine strafrechtliche Relevanz ergeben. Dazu müsste man aber Ihre Akten genau lesen, alles andere ist Kaffeeleserei.
Grüße,
strucki
Hallo,
ja, ich würde sagen, dass ist ein Diebstahl (bei Mobiliarvollstreckung). Bei Kontenpfändung wäre es ein Betrug - jeweils mittels des Gerichtsvollziehers als (unschuldiges - weil von dem Gerichtsbeschluss nicht in Kenntnis gesetzten) Werkzeugs.
Gruss
Michael
Hallo Stefan,
es ist natürlich unangenehm wenn der Gerichtsvollzieher ins Haus kommt. Aber durch ihren richterlichen Beschluss können sie ihm klarmachen, dass er hier umsonst kommt.
Eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB liegt hier nicht vor, da sie zu keiner Handlung gezwungen werden.
Einen Brief an den Gerichtsvollzieher, mit dem Hinweis auf den richterlichen Beschluss (Kopie anbei), würde helfen.
M.f.G.
Hallo auch,
meine Einschätzung ist begrenzt, weil Strafrechtler, nicht Zivilrechtler.
Unabhängig davon scheint die Frage aber eher speziell, ja virtuell und lebensfremd. Denn über welches Vollstreckungsorgan sollte er denn „weiter vollstrecken lassen“? Einfach den richterlichen Beschluß vorzeigen, und die Vollstreckung ist beendet. Dann besteht doch auch gar kein Strafbedürfnis für irgendwas.
Eine echte Frage bzw. eine lebensnahe Fallgestaltung wird doch daraus erst, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan wahrheitswidrig einen (weiterhin) vollstreckbaren Titel vorgaukelt, also die vollstreckungshemmende Unterscheidung dem Gerichtsvollzieher verschweigt.
Mir fällt spontan dazu kontruktiv nur Rechtsbeugung und Nötigung bzw. schlicht Diebstahl in mittelbarer Täterschaft ein. Rechtsbeugung bei einem Gerichtsvollzieher (ist kein Schiedsrichter o.ä.) scheint aber eher fraglich, auch Anstiftung oder Beihilfe setzte vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Gerichtsvollziehers voraus, woran es in meinem Beispiel fehlte.
Also evt. nur Täuschung des Gerichtsvollziehers, und wenn der „gutgläubig“ ein vollstreckbares Urteil mit Gewalt (dann Nötigung) oder durch Wegnahme vollziehen will, haftet der „bösgläubige“ Hintermann evt.
Der geschilderte Sachverhalt ist leider viel zu „dünn“, um eine ernsthafte Einschätzung abgeben zu können, aber sollte der Gläubiger tatsächlich positiv wissen, dass er die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben darf, so kommt neben Nötigung auch Diebstahl (in mittelbarer Täterschaft durch den Gerichtsvollzieher, der offensichtlich von allem nichts weiß…??) in Betracht.
vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin in die Thematik jetzt etwas tiefer eingestiegen und habe mir zunächst mal die entsprechenden Gerichtsakten angesehen, da der Sachverhalt - wie Du richtig geschrieben hast - eher lebensfremd erscheint und sich nach jetziger Kenntnis auch etwas anders darstellt.
Die Fakten sind wie folgt:
Es existiert eine rechtskräftige Forderung gemäß Endurteil LG, die vollstreckt werden kann.
Hiergegen wurde versucht mit einer Gegenforderung die Aufrechnung zu erklären und bis zur rechtskräftigen Klärung des bestehenden Gegenanspruchs die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen den einen Schuldner wurde ohne Sichherheit bewilligt, gegen den anderen Schuldner nur gegen Sicherheitsleistung, die auch hinterlegt wurde.
Was die Schuldner nun nicht mehr „auf dem Schirm hatten“, war die Tatsache, dass die Aufrechnung mit der Gegenforderung rechtskräftig abgelehnt wurde und somit die Beschlüsse zur einstweiligen Einstellung obsolet sind, da die ursprüngliche Forderung nunmehr wieder vollstreckt werden kann.
Nunmehr stellt sich für mich aber ein anderes Problem. Der Gläubiger hat den als Sicherheit für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinterlegten Betrag von der Hinterlegungsstelle des gerichts nachweislich im Jahr 2008(!!) ausbezahlt bekommen. In seinem aktuellen Zwangsvollstreckungsauftrag (9/2011) an den Gerichtsvollzieher bzw. der hieran angehängten Forderungsaufstellung führt er diesen Betrag aber nicht als Zahlungseingang auf, sondern macht den vollen Betrag geltend? D.h., die geltend gemachte Forderung existiert - zumindest in dieser Höhe - nicht mehr, da allein Zinsen völlig falsch berechnet sind! Ist dies u.U. strafrechtlich relevant, weil er den Zahlungseingang nicht aufführt, sondern verheimlicht? PS: Dieser Geldbetrag ist so hoch, dass ein Versehen völlig lebensfremd erscheint.
bei Täuschung über den Erhalt von Summen kommt (Dreiecks-)Betrug in Betracht, möglicherweise nur im Versuch. Getäuscht werden möglicherweise Vollstreckungsorgane zu Ihrem Nachteil. Die Absicht, sich entsprechend dem Nachteil rechtswidrig zu bereichern dürfte auch zu vermuten sein, wenn … ja, wenn ein Vorsatz nachweisbar ist. Ich teile Ihre Auffassung nicht, daß ein Irrtum in diesen Dingen „lebensfremd“ wäre. Er ist vielmehr nach meinen Erfahrungen sogar Alltag. Aber dies bliebe immerhin einem Ermittlungsverfahren vorbehalten.
Prognose ist bei dem weiterhin dünnen Kernsachverhalt schwierig. Aber Strafanzeige kann bei jeder Polizei erhoben werden. Ich empfehle aber vor sowas einen Anwalt. Der kann unrechtmäßige Zwangsvollstreckung abwehren und ggf. Anzeige erstatten bzw. davon abraten.