Widerrechtliches Parken, die 7.344te

Hallo Experten :-

Folgender Sachverhalt:

Wiederholt parkt ein der selbe Kraftfahrer mit dem selben Fahrzeug meinen Zugang zum Ladengeschäft und / oder die Grundstücksauffahrt zu, für jeweils bis zu 15 … 20 Minuten. Nun macht man wegen solch kurzer Parkdauer kein großes Aufsehen. Für diesen Zweck platziere ich gewöhnlich hinter dem Scheibenwischer ein Din-A5 Blatt, mit der sehr höflich abgefassten Bitte, fortan den öffentlichen und kostenlosen (!) Parkplatz in 50 m Entfernung zu benützen, da dies hier ein Privatgrundstück sei und zum ständigen Be- und Entladen benötigt wird ( schwere Geräte u.dgl. )

Dieser Fahrzeugführer reagiert stets absolut garstig auf meine freundliche Bitte, dem Ratschlag des Blattes zu befolgen, Beschimpfungen und pure Polemik seinerseits sind die Folge. Sein wiederholtes Parken ist also pure Absicht und Bosheit, aber ich lass mich absolut nicht zu verbalen Unflätigkeiten oder anderem hinreißen, worauf der ja sicher spekuliert - sein Verhalten ist pure Provokation. Meine permanente Freundlichkeit und die Tatsache, dass ich einfach nicht aus der Fassung springen will, scheint ihm schwer zu schaffen machen.

Andererseits will ich auch jedwede Eskalation vermeiden, denn ich habe einmal beobachtet, wie er einen Spaziergänger ( wir sind ein rel. Kleiner Ort ) tätlich mit Fäusten angriff, als dieser ihn aufforderte, die sonntägliche Lärm- und Abgasbelästigung, die vom permanenten Gasaufdrehen an seinem Motorrad hervorgerufen wurde, einzustellen.

Aufgrund der kurzen Parkdauer lohnt die Anforderung eines Abschleppwagens nicht, zumal dieser auch vorfinanziert werden und das Entgelt sodann auf dem zivilrechtlichen Wege eingestritten werden müsste.

Der Versuch, die Sache im Guten zu klären fruchtet nicht , wie man sieht. Blockieren darf ich ihn nicht, das wäre Nötigung.

Was kann man nun tun ? KFZ - Kennzeichen und Name des Fahrers ist bekannt.

Vielen dank für Hinweise

Gruß

HM

Hallo Herr Meyer,
diese Situation kenne ich nur zu gut. Ich selbst wohnte eine zeitlang in der Innenstadt in einem Hintergebäude. Die Zufahrt war ewig zugeparkt. Oft von immer den selben Leuten mit immer den selben Ausreden. Solange Deine Zufahrt nicht auf öffentlichem Grund ist, bist Du mehr oder weniger machtlos.
Einzige Hilfe würde ein umklappbare Pfeiler bringen, sofern Deine Kunden dort ebenfalls nicht parken sollen.
Oder aber ein DIN A3 grosses Blatt unter den Wischer klemmen, auf dem gross steht „Ich blockiere zum wiederholtem Male diese Zufahrt“ :wink:
Gruss Sebastian

Vorschlag
Hallöchen,

mal fluggs geklaut und einkopiert:

Privater Parkraum für Anwohner, Besucher von Firmen und Geschäften wird in der Regel deutlich ausgewiesen. Wer dort unberechtigt sein Auto abstellt, ist nach dem Gesetz „Besitzstörer“ und kann wegen Hausfriedensbruch belangt werden. Unerlaubtes Parken ist Besitzstörung nach Paragraph 838 BGB und gilt als verbotene Eigenmacht. Laut Paragraph 128 StGB kann auf Hausfriedensbruch erkannt werden. Der erlittenen und verbotenen Eigenmacht kann sich der Besitzer sogar „mit Gewalt“ erwehren - und zwar mit einem Abschleppwagen. Die Kosten dafür werden dem Widerrechtsparker aufgebrummt, ebenso nachgewiesene Auslagen. Zumal nicht immer gleich die oft umstrittene Notwendigkeit vorliegt, gleich den Abschleppwagen zu rufen, kommt eine sanfte, für alle Beteiligte bessere Methode in Mode: das private „Knöllchen“. Solch ein privater Verwarnungszettel kann, wie das offizielle Papier, unter den Scheibenwischer geklemmt werden. Es sollte eine Rechtsbelehrung enthalten, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern und um sofortiges Räumen des Platzes ersuchen. Auch eine Halternachfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle ist möglich, falls der Parksünder unerkannt verschwindet. Denn alle Kosten können von ihm eingefordert werden. Solches Vorgehen hat das Amtsgericht Frankfurt (Az.: IC 664/95) jetzt abgesegnet. Andere Gerichte folgten dieser Auffassung. In Kommentaren von Verkehrsrechtlern wird diese Form begrüßt. Es verhindere Eskalationen zwischen Autofahrern und Grundbesitzern infolge förmlicher Gewaltanwendung durch Abschleppen, was oftmals zu handgreiflichen Auseinandersetzungen führt. Außerdem ist die vom Parksünder zu entrichtende Aufwandsentschädigung nicht wesentlich anders als eine amtliche gebührenpflichtige Verwarnung zu betrachten.

http://ourworld.compuserve.com/homepages/bellstedt/r…

Ich würde vorschlagen, daß Du den Text ausdruckst und ihm zusammen mit einem Photo von seinem Auto überreichst.

Gruß
Christian

danke …
…euch beiden, Christian und Sebastian.

Der Kundenparkplatz umfasst bei rücksichtsvoller Parkweise aller beteiligten etwa 2…3 PKW und ist als Privatgrundstück zur Parkmöglichkeit ausschließlich meiner Kunden unmissverständlich per Schild sichtbar.

Umklappbare Pfeiler sind nicht empfehlenswert, da viele Kunden ohne Voranmeldung kommen und somit keine Möglichkeit zur Einfahrt hätten.

Persönlich habe ich nichts gegen Kurzparker, die Kunden anderer Geschäfte sind, sofern sie vorher mal kurz um die Erlaubnis bitten, sich so hinstellen, dass auch andere noch Platz haben und nicht den Fußweg zur Tür vollstellen und vor allem auf den freundlichen schriftlichen Hinweis nicht pampig reagieren.

Aber der Hinweis auf die entsprechenden Urteile und deren zugrunde liegenden Paragraphen ist sehr nützlich. Zum Glück beherrsche ich mittlerweile die Beamtensprache fast perfekt und werde ihm ein entsprechend zusammengestelltes Schreiben zustellen, sofern sich ähnlich gelagerte Vorfälle wiederholen ( Mein Anwalt sagte mir, nachdem er meinen bisherigen Schriftverkehr mit einem Kontrahenten [es geht um den Ersatz eines mir zugefügten Sachschadens] , mein Brief sei schon ohne Änderung klagereif :wink: ).

Also nochmals vielen dank euch, ich werde mir mal was überlegen.

Gruß

HM :smile:

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Hallo Experten :-

Hallo Gebeutelter…

Folgender Sachverhalt:

Ich nehme in der Folge an, daß es wirklich ebendas ist : Ein SACHverhalt … ich war schließlich nicht dabei, glaube Dir aber, daß Du so objektiv wie möglich schilderst.
Genug der Disclaimer :smile:)

Wiederholt parkt ein der selbe Kraftfahrer mit dem selben
Fahrzeug meinen Zugang zum Ladengeschäft und / oder die
Grundstücksauffahrt zu, für jeweils bis zu 15 … 20 Minuten.
Nun macht man wegen solch kurzer Parkdauer kein großes
Aufsehen. Für diesen Zweck platziere ich gewöhnlich hinter dem
Scheibenwischer ein Din-A5 Blatt, mit der sehr höflich
abgefassten Bitte, fortan den öffentlichen und kostenlosen (!)
Parkplatz in 50 m Entfernung zu benützen, da dies hier ein
Privatgrundstück sei und zum ständigen Be- und Entladen
benötigt wird ( schwere Geräte u.dgl. )

Deine Ruhe und Höflichkeit sind bemerkenswert…

Dieser Fahrzeugführer reagiert stets absolut garstig auf meine
freundliche Bitte, dem Ratschlag des Blattes zu befolgen,
Beschimpfungen und pure Polemik seinerseits sind die Folge.
Sein wiederholtes Parken ist also pure Absicht und Bosheit,
aber ich lass mich absolut nicht zu verbalen Unflätigkeiten
oder anderem hinreißen, worauf der ja sicher spekuliert - sein
Verhalten ist pure Provokation. Meine permanente
Freundlichkeit und die Tatsache, dass ich einfach nicht aus
der Fassung springen will, scheint ihm schwer zu schaffen
machen.

Ich beneide Dich. Wie Kubi immer sagt: „Sei nett zu Deinen Feinden, nichts ärgert sie mehr“ - ich bin da leider etwas mehr der impulsive Typ.

Andererseits will ich auch jedwede Eskalation vermeiden, denn
ich habe einmal beobachtet, wie er einen Spaziergänger ( wir
sind ein rel. Kleiner Ort ) tätlich mit Fäusten angriff, als
dieser ihn aufforderte, die sonntägliche Lärm- und
Abgasbelästigung, die vom permanenten Gasaufdrehen an seinem
Motorrad hervorgerufen wurde, einzustellen.

Du hast es offensichtlich mit der Straßenverkehrsvariante eines Trolls zu tun, dem gemeinen Asozialen. In Fachkreisen (ich bin auch Biker!) schlicht „Asi“ genannt hat dieses Tag- und Nachtaktive Kerlchen eine Reihe diverser Fähigkeiten entwickelt, bedauerlicherweise auf Kosten der geistigen Gesundheit. Das Denken fällt ihm schwer, das Denken an andere ist ihm nicht möglich. Er ist ein ausgeprägter Schädling, der auf jede Form von gemeinschaftlichem Zusammenleben so zersetzend wirkt wie Salzsäure auf Kalk. Reizworte wie „nachbarschaftlich“, „friedlich“ oder „Rücksicht“ können ungeahnte Gewaltpotentiale freisetzen, damit unterscheidet er sich signifikant vom gewöhnlichen Dummkopf. Letzterer ist aufgrund seiner unberechenbaren Fehler u.U. genauso gefährlich wie der gemeine Asoziale. Ist er doch Haupttodesursache bei Motorradfahrern, sowohl als Suizid (Biker = Dummkopf) als auch als externe Gewalt (Dummkopf trifft Biker). Aggression als solche läßt der beschränkte Geisteszustand des Dummkopfs allerdings nicht zu.

Aufgrund der kurzen Parkdauer lohnt die Anforderung eines
Abschleppwagens nicht, zumal dieser auch vorfinanziert werden
und das Entgelt sodann auf dem zivilrechtlichen Wege
eingestritten werden müsste.

Korrekt.

Der Versuch, die Sache im Guten zu klären fruchtet nicht , wie
man sieht. Auch richtig, Begründung siehe oben.
Blockieren darf ich ihn nicht, das wäre Nötigung.

Und könnte zur gewalt führen.

Was kann man nun tun ? KFZ - Kennzeichen und Name des Fahrers
ist bekannt.

Die Sache per Videobeweis und Zeugenaussage beweiskräftig festhalten, insbesondere die Wiederholung der Vorfälle innerhalb kurzer Zeit. Dann alles vermittels eines Rechtsbeistands (Anwalt) der Jurisdiktion und Exekutive zuleiten, da die Domestizierung (zumindest Neutralisation) eines „Asi“ u.U. körperliche oder finanzielle Sanktionen erfordert, zu denen Du nicht authorisiert bist.

Vielen dank für Hinweise

Keine Ursache.

Bernd

§ 128 StGB
Hallo nochmals:
Laut http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/stgb/__128.html ist der § 128 StGB weggefallen (???) Oder ist § 123 StGB gemeint ?

Gruß

HM

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Hallo Experten :-

Hallo Gebeutelter…

Folgender Sachverhalt:

Ich nehme in der Folge an, daß es wirklich ebendas ist : Ein
SACHverhalt … ich war schließlich nicht dabei, glaube Dir
aber, daß Du so objektiv wie möglich schilderst.
Genug der Disclaimer :smile:)

Oh bitte - sieh es mir juristischem Laien nach - der kopflose Gebrauch dieses Fachbegriffes möge nie wieder vorkommen :wink:

Wiederholt parkt ein der selbe Kraftfahrer mit dem selben
Fahrzeug meinen Zugang zum Ladengeschäft und / oder die
Grundstücksauffahrt zu, für jeweils bis zu 15 … 20 Minuten.
Nun macht man wegen solch kurzer Parkdauer kein großes
Aufsehen. Für diesen Zweck platziere ich gewöhnlich hinter dem
Scheibenwischer ein Din-A5 Blatt, mit der sehr höflich
abgefassten Bitte, fortan den öffentlichen und kostenlosen (!)
Parkplatz in 50 m Entfernung zu benützen, da dies hier ein
Privatgrundstück sei und zum ständigen Be- und Entladen
benötigt wird ( schwere Geräte u.dgl. )

Deine Ruhe und Höflichkeit sind bemerkenswert…

Ich hab mal ein Sprichwort vernommen: „Einen Satz trag in den Ohren - wer sich aufregt, hat verloren !“ und trachte seither jenen zu beherzigen, dieweil demselben ein erheblicher Wahrheitsgehalt innezuwohnen scheint.

Dieser Fahrzeugführer reagiert stets absolut garstig auf meine
freundliche Bitte, dem Ratschlag des Blattes zu befolgen,
Beschimpfungen und pure Polemik seinerseits sind die Folge.
Sein wiederholtes Parken ist also pure Absicht und Bosheit,
aber ich lass mich absolut nicht zu verbalen Unflätigkeiten
oder anderem hinreißen, worauf der ja sicher spekuliert - sein
Verhalten ist pure Provokation. Meine permanente
Freundlichkeit und die Tatsache, dass ich einfach nicht aus
der Fassung springen will, scheint ihm schwer zu schaffen
machen.

Ich beneide Dich. Wie Kubi immer sagt: „Sei nett zu Deinen
Feinden, nichts ärgert sie mehr“ - ich bin da leider etwas
mehr der impulsive Typ.

So pflege ich das auch zu sehen - siehe oben :smile:

Andererseits will ich auch jedwede Eskalation vermeiden, denn
ich habe einmal beobachtet, wie er einen Spaziergänger ( wir
sind ein rel. Kleiner Ort ) tätlich mit Fäusten angriff, als
dieser ihn aufforderte, die sonntägliche Lärm- und
Abgasbelästigung, die vom permanenten Gasaufdrehen an seinem
Motorrad hervorgerufen wurde, einzustellen.

Du hast es offensichtlich mit der Straßenverkehrsvariante
eines Trolls zu tun, dem gemeinen Asozialen. In Fachkreisen
(ich bin auch Biker!) schlicht „Asi“ genannt hat dieses Tag-
und Nachtaktive Kerlchen eine Reihe diverser Fähigkeiten
entwickelt, bedauerlicherweise auf Kosten der geistigen
Gesundheit. Das Denken fällt ihm schwer, das Denken an andere
ist ihm nicht möglich. Er ist ein ausgeprägter Schädling, der
auf jede Form von gemeinschaftlichem Zusammenleben so
zersetzend wirkt wie Salzsäure auf Kalk. Reizworte wie
„nachbarschaftlich“, „friedlich“ oder „Rücksicht“ können
ungeahnte Gewaltpotentiale freisetzen, damit unterscheidet er
sich signifikant vom gewöhnlichen Dummkopf. Letzterer ist
aufgrund seiner unberechenbaren Fehler u.U. genauso gefährlich
wie der gemeine Asoziale. Ist er doch Haupttodesursache bei
Motorradfahrern, sowohl als Suizid (Biker = Dummkopf) als auch
als externe Gewalt (Dummkopf trifft Biker). Aggression als
solche läßt der beschränkte Geisteszustand des Dummkopfs
allerdings nicht zu.

Nun gut, Dummheit allein ist, soweit mir der soeben erfolgte Exkurs in die Tiefen des Strafgesetzbuches nun zu wissen erlaubt, hierzulande nicht verboten. Doch noch verfänglicher wird diese Dummheit, so sie sich mit Attributen wie „neureich“ und „gehässig“ paart. Leider finde ich auch hierzu keinen passenden Paragrafen. Mein Chemielehrer pflegte immerzu zu äußern „Es gibt zwei Arten von Idioten, die einen haben etwas zu wenig, die anderen etwas zu viel“. Haben wir es mit einem zu tun, der von so einigem zu viel hat ?
Erweiternd gilt es noch zu klären, wo denn die Bemessungsgrenze für „gewöhnliche“ und „außergewöhnliche“ Dummheit angesetzt werden soll.

Aufgrund der kurzen Parkdauer lohnt die Anforderung eines
Abschleppwagens nicht, zumal dieser auch vorfinanziert werden
und das Entgelt sodann auf dem zivilrechtlichen Wege
eingestritten werden müsste.

Korrekt.

Der Versuch, die Sache im Guten zu klären fruchtet nicht , wie
man sieht. Auch richtig, Begründung siehe oben.
Blockieren darf ich ihn nicht, das wäre Nötigung.

Und könnte zur gewalt führen.

Was kann man nun tun ? KFZ - Kennzeichen und Name des Fahrers
ist bekannt.

Die Sache per Videobeweis und Zeugenaussage beweiskräftig
festhalten, insbesondere die Wiederholung der Vorfälle
innerhalb kurzer Zeit. Dann alles vermittels eines
Rechtsbeistands (Anwalt) der Jurisdiktion und Exekutive
zuleiten, da die Domestizierung (zumindest Neutralisation)
eines „Asi“ u.U. körperliche oder finanzielle Sanktionen
erfordert, zu denen Du nicht authorisiert bist.

Nun abermals gut, reichte zur Beweisführung nebst einer verlässlichen Zeugenschaft nicht auch die Anfertigung einer photographischen Lichtbildaufnahme, um diese bereitzuhalten und auf Verlangen vorzeigen zu können ?

Vielen dank für Hinweise

Keine Ursache.

Bernd

Verbindlichsten Dank :smile:

HM :wink:))

Ich nehme in der Folge an, daß es wirklich ebendas ist : Ein
SACHverhalt …

Oh bitte - sieh es mir juristischem Laien nach - der kopflose
Gebrauch dieses Fachbegriffes möge nie wieder vorkommen :wink:

Der kopflose Gebrauch anderer Fachbegriffe hoffentlich auch nicht *fgg* ich bin da als Chemiekundiger schon Leidensfähig geworden :smile:))

Ich hab mal ein Sprichwort vernommen: „Einen Satz trag in den
Ohren - wer sich aufregt, hat verloren !“

Wär´s doch so leicht…

Nun gut, Dummheit allein ist, soweit mir der soeben erfolgte
Exkurs in die Tiefen des Strafgesetzbuches nun zu wissen
erlaubt, hierzulande nicht verboten.

Leider… hätten wir doch andernfalls gute Handhabe gegen mancherlei Ungemach als da wären MTV, VAVA, Politiker, Talkshows…

Haben wir es mit einem
zu tun, der von so einigem zu viel hat ?

Ich würde sagen zuviel Muskeln und zuwenig Hirn…

Erweiternd gilt es noch zu klären, wo denn die
Bemessungsgrenze für „gewöhnliche“ und „außergewöhnliche“
Dummheit angesetzt werden soll.

„Gewöhnlich“ sollte hier heißen ubiquitär, also allgemein verbreitet…

Nun abermals gut, reichte zur Beweisführung nebst einer
verlässlichen Zeugenschaft nicht auch die Anfertigung einer
photographischen Lichtbildaufnahme, um diese bereitzuhalten
und auf Verlangen vorzeigen zu können ?

Sollte den ANforderungen genügen. Zumal zu Hoffen und Erwarten ist, daß der solcherart vorgeführte bereits hinlänglich Gerichtsbekannt ist und seine Akten einschlägige Einträge bezüglich seiner Unreife im Straßenverkehr aufweisen dürften.

Auch amüsiert grüßt
Bernd

und § 838 ?
§ 838 BGB besagt auch was völlig anderes ( nämlich Haftung eines Gebäudeunterhaltspflichtigen ): Relevant für vorliegenden Fall wäre nach meinen Ermittlungen doch § 862 BGB ???

Fazit: Es könnte voll in´s Auge gehen, vertraut man risikolos allen zu bekommenden Informationen …

hoppala
Stimmt. Ich muß mich entschuldigen. Normalerweise prüfe ich Links bzw. deren Inhalte nach, bevor ich sie ins Forum stelle. Irgendwie ist mir das gestern durchgegangen.

In der Tat wären § 123 StGB und § 862 BGB die richtigen gewesen.

Gruß
Christian

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:smile:
Hallo, es war keine persönliche Kritik, habe schließlich selbst im angegebenen Link nachgelesen :smile:

HM :smile: