Widerrrufs-/Rückgaberecht - Annahme verweigern?

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Ich habe online bei einem Händler, einen Artikel erworben, möchte diesen nun aber nicht mehr haben…Nach einigen dreisten Lügen seitens des Händlers habe ich ihm nun klargemacht, dass ich von meinem Widerrufsrecht/Rückgaberecht (welches laut ihm nicht für extra für den Kunden bestellte Waren gilt, wie in den AGB stehen würde - was nicht der Fall ist, abgesehen davon, dass nirgendwo stand, dass die Ware erst bestellt werden muss).

Folgendes: Kann ich einfach die Annahme verweigern?
Oder muss ich die Ware erst annehmen und dann gesondert zurücksenden? Der Händler meinte, ich solle die Ware nicht unfrei zurückschicken, da sie dann nicht angenommen werden würde.

Vielen Dank schon mal im Vorraus!

Tut mir sehr leid, aber das ist zu spezifisch für mich. Außerdem müßte man da noch mehr wissen. Ist der Händler im Ausland und wo da oder im Inland, dann müßte man die AGBs selber lesen und auch den Vorgang von wegen eigens bestellter Ware genauer ansehen. Das traue ich mir nicht zu. :

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Tut mir sehr leid, aber das ist zu spezifisch für mich. Außerdem müßte man da noch mehr wissen. Ist der Händler im Ausland und wo da oder im Inland, dann müßte man die AGBs selber lesen und auch den Vorgang von wegen eigens bestellter Ware genauer ansehen. Das traue ich mir nicht zu. :

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Hallo,

verweigern Sie die Annahme. Den Widerruf bzw. Rücktritt haben sie ja schon gegenüber dem Händler erklärt - von daher passt alles.

Gruß

Vielen Dank!

Hi,

tut mir leid, aber das ist ein Thema bei dem ich leider nicht weiterhelfen kann.

Schönes Wochenende noch.

Da kann ich leider nicht weiterhelfen.Ich würde die Ware erst gar nicht annehmen.Ist ja ne ziemliche Frechheit des Händlers-viel Glück

Hallo ‚gurschman‘,

hilfreich wäre gewesen, wenn du den Artikel etwas genauer beschrieben hättest und was er gekostet hat.

Das generelle Widerrufsrecht Fernabsatzverträge ist im §355 BGB geregelt, demnach steht dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht zu.
Ausnahmen sind im §312d geregelt.
Einfach mal bei Wikipedia nachlesen.

Die Kostenträgerschaft bei Warenrücksendungen ist meines Erachtens nicht so eindeutig geregelt, wie langläufig die Meinung darüber herrscht.
Zwar gilt im Allgemeinen, dass Versandkosten bei einem Warenwert vom Käufer und darüber hinaus vom Verkäufer zu tragen sind. Aber es gibt Ausnahmen:
Z.B. Wenn die Ware auf Grund eines Mangels oder einer nicht vorhandenen zugesagten Eigenschaft zurückgesandt wird, ist der Händler immer in der Pflicht. Diese Eingeschaft kannst du aber nur prüfen, wenn du die Ware angenommen hast.
Der Händler braucht aber keine nicht freigemachten Rücksendungen akzeptieren oder Kosten für eigenmächtige Rücksendungen tragen, wenn er z.B. ein eigenes Retourenverfahren anbietet (z.B. Abholauftrag, Rücksendeaufkleber usw.). Ggf muss du für die Rücksendung in Vorkasse gehen und dir den Betrag, wenn berechtigt, vom Händler zurückholen. Näheres müsste in der AGB des Händlers stehen, diesen einfach auf seine eigene AGB festnageln; geht machmal nur mit einem Brief von einem Anwalt.
Einige Händler spekulieren halt darauf, dass man sich die Arbeit nicht macht oder nach Nichtreaktion aufgibt, da weitere Aktivitäten zeitlich zu aufwendig sind oder die zusätzlichen Kosten in keiner Relationen mehr zum Warenwert stehen.

mfG

Hallo ‚gurschman‘,

hilfreich wäre gewesen, wenn du den Artikel etwas genauer beschrieben hättest und was er gekostet hat.

Das generelle Widerrufsrecht Fernabsatzverträge ist im §355 BGB geregelt, demnach steht dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht zu.
Ausnahmen sind im §312d geregelt.
Einfach mal bei Wikipedia nachlesen.

Die Kostenträgerschaft bei Warenrücksendungen ist meines Erachtens nicht so eindeutig geregelt, wie langläufig die Meinung darüber herrscht.
Zwar gilt im Allgemeinen, dass Versandkosten bei einem Warenwert vom Käufer und darüber hinaus vom Verkäufer zu tragen sind. Aber es gibt Ausnahmen:
Z.B. Wenn die Ware auf Grund eines Mangels oder einer nicht vorhandenen zugesagten Eigenschaft zurückgesandt wird, ist der Händler immer in der Pflicht. Diese Eingeschaft kannst du aber nur prüfen, wenn du die Ware angenommen hast.
Der Händler braucht aber keine nicht freigemachten Rücksendungen akzeptieren oder Kosten für eigenmächtige Rücksendungen tragen, wenn er z.B. ein eigenes Retourenverfahren anbietet (z.B. Abholauftrag, Rücksendeaufkleber usw.). Ggf muss du für die Rücksendung in Vorkasse gehen und dir den Betrag, wenn berechtigt, vom Händler zurückholen. Näheres müsste in der AGB des Händlers stehen, diesen einfach auf seine eigene AGB festnageln; geht machmal nur mit einem Brief von einem Anwalt.
Einige Händler spekulieren halt darauf, dass man sich die Arbeit nicht macht oder nach Nichtreaktion aufgibt, da weitere Aktivitäten zeitlich zu aufwendig sind oder die zusätzlichen Kosten in keiner Relationen mehr zum Warenwert stehen.

mfG.

Hallo ‚gurschman‘,

hilfreich wäre gewesen, wenn du den Artikel etwas genauer beschrieben hättest und was er gekostet hat.

Das generelle Widerrufsrecht Fernabsatzverträge ist im §355 BGB geregelt, demnach steht dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht zu.
Ausnahmen sind im §312d geregelt.
Einfach mal bei Wikipedia nachlesen.

Die Kostenträgerschaft bei Warenrücksendungen ist meines Erachtens nicht so eindeutig geregelt, wie langläufig die Meinung darüber herrscht.
Zwar gilt im Allgemeinen, dass Versandkosten bei einem Warenwert vom Käufer und darüber hinaus vom Verkäufer zu tragen sind. Aber es gibt Ausnahmen:
Z.B. Wenn die Ware auf Grund eines Mangels oder einer nicht vorhandenen zugesagten Eigenschaft zurückgesandt wird, ist der Händler immer in der Pflicht. Diese Eingeschaft kannst du aber nur prüfen, wenn du die Ware angenommen hast.
Der Händler braucht aber keine nicht freigemachten Rücksendungen akzeptieren oder Kosten für eigenmächtige Rücksendungen tragen, wenn er z.B. ein eigenes Retourenverfahren anbietet (z.B. Abholauftrag, Rücksendeaufkleber usw.). Ggf muss du für die Rücksendung in Vorkasse gehen und dir den Betrag, wenn berechtigt, vom Händler zurückholen. Näheres müsste in der AGB des Händlers stehen, diesen einfach auf seine eigene AGB festnageln; geht machmal nur mit einem Brief von einem Anwalt.
Einige Händler spekulieren halt darauf, dass man sich die Arbeit nicht macht oder nach Nichtreaktion aufgibt, da weitere Aktivitäten zeitlich zu aufwendig sind oder die zusätzlichen Kosten in keiner Relationen mehr zum Warenwert stehen.

mfG…

Hallo gurschmann,

leider bin ich keine Juristin, aber was ich dir sagen kann ist, dass das Widerrufsrecht besteht. Es sei denn, der Artikel würde extra für dich angefertigt (bestellt reicht nicht aus!!!) z.B. mit einer Gravur oder Bestickung oder sonst irgendwie individuell für dich.

Ich würde, sofern noch nicht geschehen, die Annahme verweigern. Solltest du das Paket schon angenommen haben, bitte nicht unfrei zurückschicken, da für den Empfänger dann Kosten in Höhe von 12.- EUR entstehen würden und er wird das Paket nicht annehmen. In diesem Fall kommt das Paket wieder zurück zu dir und du mußt der Post die 12.- EUR zahlen. Ob der Verkäufer im Falle des Gebrauchs des Rückgaberechts die Versandkosten übernehmen muss, weiß ich leider nicht genau. Meines Wissens nach machen das gute Händler schon, aber das kann man denk ich auch in den AGB´s regeln (hier bin ich mir aber nicht sicher). Ich hoffe, dir damit ein wenig geholfen zu haben. Zur Not mal mit der Verbraucherschutzzentrale drohen - wirkt auch immer ganz gut…

Viele Grüße,
Bürohexe

Hallo,

enntschuldigen Sie bitte meine verspätete Antwort. Der Händler muss die Ware zurücknehmen. Die Frist läuft vom Eingang der Ware an 2 Wochen lang, aber nur dann, wenn auch darüber belehrt wurde (ggf. online bei Abschluss der Bestellung). Wird nach Abschluss des Vertrages belehrt, dann sind es 4 Wochen. Wird gar nicht belehrt, dann beginnt die 4-Wochen-Frist auch nicht, d.h. Widerruf bis 6 Monate möglich.

Das Widerrufsrecht gilt nicht für Dinge, die nach kundenwunsch speziell (sonder-)angefertigt wurden, also nicht für zugeschnittene Kleidung, nach farbmuster angefertigte Möbel etc. Alle Standardartikel, auch wenn der Händler die bestellen muss, muss es zurücknehmen. Noch eine Ausnahme: Lebensmittel usw.

Hoffe, ich konnte helfen.

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Ferna…

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