Widerruf, Annahme des Päckchens verweigert

Hallo miteinander,

angenommen, die Selbständige A kauft in der Regel einmal jährlich bei einer Blindenwerkstätte ein und wundert sich daher zunächst nicht, als eine Dame anruft und um einen Auftrag bittet. Es dauert kurz bis klar wird, dass es sich um eine andere Werkstätte für Behinderte handelt, aber die Telefondame lenkt geschickt (bzw. geschult *grummel*) ab und leiert A einen Auftrag über von Behinderten verpackte Handtücher ab.

Eine Auftragsbestätigung per Fax ist wegen des defekten Faxes von A nicht möglich, email oder HP hat die Werkstätte angeblich aus Kostengründen nicht. Das Telefonat endet recht schnell, A hat weder die Adresse noch die Telefonnummer der Werkstätte - beim Anruf wurde auch die Rufnummer nicht übermittelt.

Als das Päckchen mit den Handtüchern und einer mehr als unprofessionell wirkenden Rechnung ankommt, forscht A nach und entdeckt einige Ungereimtheiten. A geht davon aus, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt und sie ein Rückgaberecht habe. Zudem liegt der Nettowarenwert über 40 €, so dass A die Ware originalverpackt, mit einem Begleitbrief wegen des Widerrufs, aber ohne Rückporto zurücksendet.

Parallel dazu schickt A den Begleitbrief auch separat (und frankiert) ab.

Am nächsten Tag meldet sich die Telefondame aufgrund des Briefes noch einmal, kann aber keinen der merkwürdigen Punkte sinnvoll entkräften. A verbittet sich jeden weiteren Werbeanruf.

Einige Tage später klingelt der Postbote: Das Päckchen kommt zurück mit dem Vermekr „Annahme verweigert“. der Postbote erklärt A, sie habe einen Vertrag mit der Post und müsse nun 12 € bezahlen, was A dann auch macht.

Fragen:

Was soll A nun mit dem Päckchen machen ? Muss sie es aufbewahren, wenn ja, wie lange ?

Muss A überhaupt reagieren ? Der „Werkstätte“ ist ja der Widerruf auch brieflich zugegangen.

Wie soll A auf eventuelle Mahnungen reagieren ?

Besteht eine Chance, die 12 € zurückzubekommen ? Eher nicht, oder ?

Und - wie kann man solchen miesen Typen, die die Gutmütigkeit anderer ausnutzen, das Handwerk legen ? Denn sie schaden damit ja auch den ehrlichen Behindertenwerkstätten, deren Existenz A für sehr wichtig hält.

Schimpft nicht über A’s Blödheit - sie könnte sich selbst in den Allerwertesten beißen :frowning:((((

Danke und viele Grüße,

Inselchen

Hallo,

angenommen, die Selbständige A kauft

>

A geht davon aus, dass ein
Fernabsatzvertrag vorliegt

die beiden „Sätze“ passen nicht zusammen. Eine Selbständige ist kein Verbraucher im Sinne des BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html und kann daher die Sonderregelungen für Fernabsatzverträge http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html nicht in Anspruch nehmen.

Gruß,
Christian

Servus!

Eine Selbständige
ist kein Verbraucher im Sinne des BGB

Na so ein Mist, ich bin auch selbständig, was nun?

Aus dem Text geht nicht hervor, warum die Frau A Handtücher zur Unterstützung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit benötigt. Im Zweifel ist sie damit natürlich Verbraucherin!

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Nein, im Zweifel ist A hier wohl keine Verbraucherin. Wenn in der Frage schon die Selbständigkeit erwähnt wird ist wohl davon auszugehen das A die Ware auf Rechnung des eigenen Gewerbes (was immer das auch sein mag) gekauft hat. Ich schreibe doch auch nicht „Lokführer A hat bei Ebay gekauft…“ :wink: Zumal fallen mir spontan einige Dutzend Selbständige ein die sehr wohl Handtücher auf der Arbeit gut gebrauchen könnten…

Wobei natürlich A hier hilfreich weiterhelfen könnte in dem sie mitteilt wer auf der Rechnung steht :wink:

Wenn von Gewerbe gekauft:
Pech gehabt.

Wenn Privat gekauft:
12 Euro sind weg weil keine Pflicht seitens VK besteht die unfreie Sendung anzunehmen, Widerruf ist aber mit dem anderen Brief zugegangen, Widerruf damit wohl fristgerecht erklärt (denke mal das war innerhalb von 2 Wochen), Verkäufer muß damit Ware zurücknehmen und entsprechend Geld rückzahlen (hier ja nicht der Fall weil noch nicht bezahlt). Käufer kann jetzt die Ware frankiert zurücksenden und um Erstattung der Portokosten bitten, und das wars dann. Eine Nichtrücksendung kann wohl auch als Rücktritt vom Rücktritt ausgelegt werden zumal ja das Telefonat dazwischen war (Gespräche lassen sich ja oftmals doppeldeutig auslegen, und A schreibt ja das es ein open end war), was eine Mahnung rechtfertigen würde.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Aus dem Text geht nicht hervor, warum die Frau A Handtücher
zur Unterstützung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit benötigt.

fürs Protokoll: Ich schließe mich den Ausführungen von Alexander an. Wenn mir im Fernsehen jemand erzählt, daß sie Zahnarztfrau ist, gehe ich auch davon aus, daß sie mir was verkaufen will, denn sonst würde sie das nicht erwähnen. Den Schlenker auf die Selbständige habe ich daher auch so aufgefaßt wie bereits beschrieben.

Gruß,
Christian

Hallo,
Wenn das so wäre, wie Du schreibst, würde das Widerrufsrecht in vielen Fällen ja ins Leere laufen.
Was hältst Du denn von diesen beiden Normen (BGB):
Gruß
Peter

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
„…Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung…
…§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.
3Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich (!!! Ausrufezeichen von mir)auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt…“

Wenn Privat gekauft:
12 Euro sind weg weil keine Pflicht seitens VK besteht die
unfreie Sendung anzunehmen, Widerruf ist aber mit dem anderen
Brief zugegangen, Widerruf damit wohl fristgerecht erklärt
(denke mal das war innerhalb von 2 Wochen), Verkäufer muß
damit Ware zurücknehmen und entsprechend Geld rückzahlen (hier
ja nicht der Fall weil noch nicht bezahlt). Käufer kann jetzt
die Ware frankiert zurücksenden und um Erstattung der
Portokosten bitten, und das wars dann. Eine Nichtrücksendung
kann wohl auch als Rücktritt vom Rücktritt ausgelegt werden
zumal ja das Telefonat dazwischen war (Gespräche lassen sich
ja oftmals doppeldeutig auslegen, und A schreibt ja das es ein
open end war), was eine Mahnung rechtfertigen würde.

Hallo,
Wenn das so wäre, wie Du schreibst, würde das Widerrufsrecht
in vielen Fällen ja ins Leere laufen.
Was hältst Du denn von diesen beiden Normen (BGB):
Gruß
Peter

äh, ja und? Verstehe deine Kritik nicht, deine zitierten BGB-Auszüge decken sich doch 100%ig mit meinen obigen Ausführung!?

Hallo,

äh, ja und? Verstehe deine Kritik nicht, deine zitierten
BGB-Auszüge decken sich doch 100%ig mit meinen obigen
Ausführung!?

Du schreibst:
„…Widerruf ist aber mit dem anderen Brief zugegangen, Widerruf damit wohl fristgerecht erklärt…“

Für den Widerruf genügt die Rücksendung. Es bedarf dazu KEINER Widerrufserklärung.
Im Übrigen, mal unterstellt, dass es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, beginnt die Frist sowieso erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

Ferner schreibst Du:
„…Käufer kann jetzt die Ware frankiert zurücksenden und um Erstattung der Portokosten bitten, und das wars dann…“

Er braucht überhaupt nicht darum bitten. Die Kosten der Rücksendung trägt der Verkäufer, sofern vertraglich nicht anders vereinbart.
Ob der Käufer die Portokosten vorstrecken muss oder unfrei zurücksenden kann, dazu habe ich allerdings -noch- nichts gefunden.

Gruß
Peter

Hallo,

äh, ja und? Verstehe deine Kritik nicht, deine zitierten
BGB-Auszüge decken sich doch 100%ig mit meinen obigen
Ausführung!?

Du schreibst:
„…Widerruf ist aber mit dem anderen Brief zugegangen,
Widerruf damit wohl fristgerecht erklärt…“

Für den Widerruf genügt die Rücksendung. Es bedarf dazu KEINER
Widerrufserklärung.

Richtig. Aber: [siehe unten]

Im Übrigen, mal unterstellt, dass es sich um ein
Verbrauchergeschäft handelt, beginnt die Frist sowieso erst,
wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufgeklärt
wurde.

Setze ich als gegeben voraus :wink:

Ferner schreibst Du:
„…Käufer kann jetzt die Ware frankiert zurücksenden und um
Erstattung der Portokosten bitten, und das wars dann…“

Er braucht überhaupt nicht darum bitten. Die Kosten der
Rücksendung trägt der Verkäufer, sofern vertraglich nicht
anders vereinbart.

Richtig, bitten ist aber hier als eine Höflichkeitsform von „fordern“ zu verstehen - ansonsten würde der ganze Absatz ja wenig Sinn ergeben.

Ob der Käufer die Portokosten vorstrecken muss oder unfrei
zurücksenden kann, dazu habe ich allerdings -noch- nichts

Verkäufer ist nicht verpflichtet eine Unfreie Sendung anzunehmen - kann ja alles mögliche drin sein. Durch die Nichtannahme ist der Widerruf aber eben nicht dem Verkäufer erklärt worden, weil die Rücksendung ja nicht zugestellt wurde. Wohl hier aber der Brief [siehe oben]. Durch den nicht zugestellten Widerruf können dem Verkäufer aber keine Kosten entstehen, daher kann der Käufer nicht die 12 Euro Portokosten einfordern sondern nur die 4,30 Euro für die frankierte Päckchenrücksendung die wohl danach erfolgt.

Hallo,
also, wenn man den „amtlichen Mustern“ zum Widerruf folgt, scheint der Gesetzgeber von einer unfreien Rücksendung auszugehen.
Gruß
Peter

Hier das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung

http://www.internetrecht-rostock.de/Gesetze/muster_w…

"…Widerrufsfolgen (4)
unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.) (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen…

…(7)Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei …“

Hier das amtliche Muster für die Rückgabebelehrung

http://www.internetrecht-rostock.de/Gesetze/muster_r…

"Rückgaberecht

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] (1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder E‑Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: (2), (3), (4)…

Verkäufer ist nicht verpflichtet eine Unfreie Sendung
anzunehmen - kann ja alles mögliche drin sein. Durch die
Nichtannahme ist der Widerruf aber eben nicht dem Verkäufer
erklärt worden, weil die Rücksendung ja nicht zugestellt
wurde. Wohl hier aber der Brief [siehe oben]. Durch den nicht
zugestellten Widerruf können dem Verkäufer aber keine Kosten
entstehen, daher kann der Käufer nicht die 12 Euro Portokosten
einfordern sondern nur die 4,30 Euro für die frankierte
Päckchenrücksendung die wohl danach erfolgt.

Hallo,
also, wenn man den „amtlichen Mustern“ zum Widerruf folgt,
scheint der Gesetzgeber von einer unfreien Rücksendung
auszugehen.
Gruß
Peter

Von „amtlich“ ist allerdings bei den Links nicht mehr die Rede, es sind das ja nur Vorschläge eines Rechtsanwaltes wie man die Belehrung gestalten kann und keine Vorschrift oder Gesetzesauslegung.

Den Satz „In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.“ finde ich zudem nicht korrekt und schwammig, denn bei Warenwert unter 40 Euro können ja die Kosten dem Käufer auferlegt werden was dann „einige Fälle“ schon von vorne herein ausschließen würde.
In anderen solchen Mustererklärungen steht das eben auch genau anders rum drin, also im Sinn von „In jedem Fall muss die Rücksendung frankiert erfolgen, unfrankierte Sendungen werden nicht angenommen. Wir erstatten Ihnen bei Rücksendungen die Versandkosten“

Wie gesagt: Niemand kann verlangen das unfrankierte Sendungen angenommen werden…

Hallo,

Von „amtlich“ ist allerdings bei den Links nicht mehr die
Rede, es sind das ja nur Vorschläge eines Rechtsanwaltes wie
man die Belehrung gestalten kann und keine Vorschrift oder
Gesetzesauslegung.

Irrtum.
Muster für Widerrufsbelehrung mal hier:
http://www.bmj.bund.de/media/archive/824.pdf

„Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
An l a g e z u Ar t i k e l 3 Nr. 2
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster
für die Widerrufsbelehrung…“

Gruß
Peter

Ok!
Ok, Danke hatte ich überlesen.

Ändert aber auch nichts daran: Im Grundsatz kann es keine Annahmepflicht für unfreie Sendungen geben, man kann nicht zur Zahlung für etwas verpflichtet werden ohne zu wissen für was eigentlich.

Ich halte das auch für gerechtfertigt. Wenn ein Verkäufer seinen Informationspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommt, bstehen für den Käufer berechtigte Zweifel daran, die vorgelegten Versandkosten auch erstattet zu bekommen.
Gruß
Peter

[http://www.versandhandelsrecht.de/?url=news&gldetai…

„…Da die Belehrung über die Erstattung der Kosten unklar ist, können Sie hier auch ausnahmsweise unfrei senden. Wenn der Händler die Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises oder Anzahlungen verweigert, gehen Sie zu einem Rechtsanwalt. Auch ein Hinweis an den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. kann Wunder wirken. Sichern Sie sich in jedem Fall den Beweis, dass sie rechtzeitig zurückgeschickt haben (Postbeleg und Zeuge/Foto). Achten Sie auf eine sichere Verpackung…“

Vom gleichen Autor etwas ausführlicher:

http://www.widerrufsrecht.info/rueckgaberechtbeitrae…

„…Keine Rücksendekosten
Der Käufer hat nicht einmal die Rücksendekosten zu tragen. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zu den Rücksendekosten nichts aussagen oder wenn statt des Widerrufsrechtes von einem Rückgaberecht die Rede ist…Die Kosten der Rücksendung müssen nur im Fall des Widerrufsrechtes getragen werden und nur dann, wenn in den Allgemeinen Versandbedingungen des Händlers etwas davon steht. Selbst dann gilt dies nur zu Lasten des Kunden, wenn der Wert der bestellten Ware 40 € nicht übersteigt. Ist die Ware (Bestellwert ohne Versandkosten und Verpackung) also teurer als 40 Euro gewesen, dann braucht der Kunde in keinem Fall die Rücksendekosten zu tragen.
Senden Sie die Ware frankiert zurück, wenn der Händler klar gemacht hat, dass und wie er Ihnen die Rücksendekosten erstattet oder gut schreibt. Sie können auf Erstattung bestehen. Bleibt dies für Sie unklar, dann können Sie ausnahmsweise auch unfrankiert zurücksenden…“

Hallo!

Auch wenn ich das nicht ganz uneinleuchtend finde was du schreibst, so fehlt mir die rechtliche Begründung.

Es wäre mir völlig klar, dass der Verkäufer nicht verpflichtet (iS eines einklagbaren Rechtes) ist, unfreie Sendungen anzunehmen - für mich stellt sich allerdings die Frage, ob er durch die Nichtannahme nicht in Annahmeverzug kommt mit allen Rechtsfolgen. Man bedenke, dass die Annahmeverweigerung einer gehörig angebotenen und geschuldeten Leistung grundsätzlich keine Pflichtverletzung ist - daher leuchtet mir deine Argumentation nicht ganz ein.

Mich würde daher interessieren, wie du deine Ansicht rechtlich begründest, dann könnte ich mir das Nachlesen ersparen:wink:

Gruß
Tom

Entwickelt sich langsam zu einer 2-Mann-Show hier :wink:

Ich hatte mich diesbezüglich mit einem Richter vom Landgericht unterhalten, beim Verbraucherschutz nachgefragt und auch bei einem befreundeten Anwalt: das ganze ist schwammig, aber es gibt objektiv keine Vorschrift die einem Verkäufer vorschreibt das er unfreie Sendungen annehmen muss. Er kann es sogar durch die AGB explizit ausschließen oder per AGB ein eigenes Rücknahmesystem installieren (Rücktritt per Mail, Fax, Telefon, Brieftaube -> Postaufkleber wird zugesandt). Er muss lediglich die Kosten für die zugestellte Rücksendung tragen. Wir entfernen uns jetzt allerdings auch langsam vom Allgemeinen und kommen schon auf spezielle Fälle, wo der Versandhändler keine Angaben über die Rücksendung gemacht hat, ja vielleicht nicht einmal eine Belehrung über das Recht der Rücksendung machte.
Ich halte es aber auch hier für fragwürdig ob der Händler unfreie Sendungen prinzipiell annehmen muss - das der Kunde wie in deinen Zitaten es „kann“ steht ausser Frage, aber der Kunde kann theoretisch viel…