Angenommen Herr B. hat heute einen verbindlichen Dachsanierungsauftrag unterschrieben, kann Herr B. ihn widerrufen? Ist das möglich?
Hallo,
wo hat er den Vertrag unterschrieben, im Geschäft des Unternehmens oder in seiner Wohnung / Haustür.
Wenn es ein Haustürgeschäft war, hat er ein Widerrufsrecht, muss zudem im Vertrag stehen, vielleicht nochmals mitteilen, wo er den Vertrag unterschrieben hat.
si
Angenommen Herr B. hat heute einen verbindlichen
Dachsanierungsauftrag unterschrieben, kann Herr B. ihn
widerrufen? Ist das möglich?
Der Vertrag wurde bei ihm zuhause unterschrieben, in den Agbs steht nur drin, das Herr B. für eine entschädigung von 15% für entstandene kosten aufkommen muss.
Guten Tag,
Ja, Herr B kann natürlich von dem Vertrag zurücktreten, wenn er seine Willenserklärung anfechten kann.
Hierzu gibt es die Möglichkeit der §§119,120,124 BGB
Mfg
Guten Tag,
Hallo,
wo hat er den Vertrag unterschrieben, im Geschäft des
Unternehmens oder in seiner Wohnung / Haustür.
Wenn es ein Haustürgeschäft war, hat er ein Widerrufsrecht,
muss zudem im Vertrag stehen, vielleicht nochmals mitteilen,
wo er den Vertrag unterschrieben hat.
Na, also so pauschal stimmt das nicht.
Das Haustürwiderrufsrecht ist in § 312 BGB geregelt und greift nur in „Überrumpelungssituationen“.
Sprich: wenn jemand zu Hause überrascht wird und sich spontan zu einem Vertrag überreden lässt.
Man beachte auch Absatz 3 des § 312: „Das Widerrufsrecht besteht NICHT wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind“
D.h.: hat der Verbrauchen den Handwerker zu sich bestellt und kam es dann zu einem Vertragsschluss, greift dieses Widerrufsrecht NICHT ein.
lg
Ja, Herr B kann natürlich von dem Vertrag zurücktreten, wenn
er seine Willenserklärung anfechten kann.
Hierzu gibt es die Möglichkeit der §§119,120,124 BGB
- Wo bitte siehst du einen Anfechtsgrund?
- § 124 statuiert kein Anfechtsrecht, sondern regelt die Anfechtungsfrist im Falle des § 123. Du meinst wohl § 123?
Übrigens: wenn man einen Vertrag anfechten kann (was hier wohl kaum der Fall sein wird), gilt dieser Vertrag als von Anfang an nichtig, entfällt also ex tunc (§ 142 BGB) - einen Rücktritt braucht es dann nicht mehr.
lg
Hallo,
Ja, da habe ich mich wohl vertippt.
Angenommen Herr B. hat heute einen verbindlichen
Dachsanierungsauftrag unterschrieben, kann Herr B. ihn
widerrufen? Ist das möglich?
beim werkvertrag gibt es die möglichkeit der jederzeitigen kündigung. ansonsten gilt der grundsatz pacta sunt servanda, wenn nicht eine der bereits genannten ausnahmen vorliegt…