Widerruf bei beschädigter OVP

Hallo,

angenommen die Person X hat einen Taschenrechner gekauft, welcher in einer OVP verpackt ist, die sich nicht ohne beschädigung öffnen lässt. Warenwert 15 Euro.

Nun hat sich der Kauf des Artikels erübrigt und X möchte den Rechner wieder zurück bringen. Als Grundlage denkt sich X das Widerrufsrecht, der Kauf ist noch nicht 14 Tage her.

Der Händler stellt sich stur, und findet an der Verpackung einen langen Riss. Der Rechner fällt nicht heraus, aber die Verpackung ist eben beschädigt - wenn auch nicht auf dem ersten Blick erkennbar.

Somit will der Händler nicht zurück nehmen und verweist auf seine AGB, dass nur unbeschäftiges Zeug in OVP zurück genommen werden kann. Es handelt sich hier nicht um Fernabsatz, sondern Ladengeschäft.

Nachdem X sich im Netz erkundigt hat, ist er zu dem Schluss gekommen, dass ein Widerruf gegen Bares möglich ist. Er möchte nun den Dealer erneut aufsuchen. Auf welche §§ kann er sich stützen, besonders in Bezug auf die Beschädigte OVP (Beweispflicht beim Händler?)?

Vielen Dank im Voraus (wer weiß wie viele Kunden der Dealer auf diese Weise prellt…)

  1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht.

  2. Wenn in den AGB ein Widerrufsrecht eingeräumt wird und dies eine unbeschädigte OVP zur Voraussetzung hat, dann hilft die AGB auch nicht weiter.

Ergebnis: kein Anspruch.

Levay

(wer weiß wie viele Kunden der Dealer auf diese Weise prellt…)

Wieso prellt der Händler die Käufer ? Weder hat er die Verpackung eingerissen, noch hat er sie gefertigt, wo also liegt die finstere Absicht des Händlers ?

Hallo,

Hallo Energy.

Als Grundlage denkt sich X das
Widerrufsrecht, der Kauf ist noch nicht 14 Tage her.

Wenn die AGB des Händlers eine Rücknahme vorsehen, so ist das freiwillige Kundenfreundlichkeit. Ein gesetzliches Widerrufsrecht hat X nicht, weil…

Es handelt sich hier nicht um Fernabsatz, sondern
Ladengeschäft.

(Erklärung bzgl. Levays Antwort: es gibt natürlich sowas wie ein gesetzliches Widerrufsrecht, aber eben nicht bei Ladengeschäften.)

Wenn nun die AGB für die Rücknahme eine unbeschädigte OVP voraussetzen, kann der Händler die Rücknahme natürlich verweigern.

Händler verweist auf seine AGB, dass nur unbeschäftiges Zeug
in OVP zurück genommen werden kann.

Unbeschäftigt = unbeschädigt? Unbenutzt?

Nachdem X sich im Netz erkundigt hat, ist er zu dem Schluss
gekommen, dass ein Widerruf gegen Bares möglich ist.

X hat sich offenbar an den falschen Stellen erkundigt oder das Gelesene falsch interpretiert.

X möchte nun den Dealer erneut aufsuchen. Auf welche §§
kann er sich stützen, besonders in Bezug auf die
Beschädigte OVP?

Keine.

(Beweispflicht beim Händler?)

Was soll der Händler beweisen? Dass die Verpackung beim Kauf noch nicht aufgerissen war?

(wer weiß wie viele Kunden der Dealer
auf diese Weise prellt…)

Kunde kauft, zerstört die Verpackung, ändert dann seine Meinung und will die vermutlich unverkaufbar gewordene Ware zurückgeben, obwohl die AGB des Händlers dies ausschließen. Eine Prellung durch den Händler ist nicht in Sicht.

Gruß,
Zeh_14

Hallo,

(Erklärung bzgl. Levays Antwort: es gibt natürlich sowas wie
ein gesetzliches Widerrufsrecht, aber eben nicht bei
Ladengeschäften.)

halt, stop. Diese Aussage kann man so nicht stehen lassen, denn sie vermittelt eine Grundsätzlichkeit, die aber in diesem Fall ausgenommen sei. Unter dem Motto: „Man kann grundsätzlich widerrufen, beim Kauf im Laden aber leider nicht“.

Richtig ist aber: Es gibt grundsätzlich kein gesetzliches Widerufsrecht, lediglich in einigen besonderen Ausnahmefällen gibt es derartiges.

Gruß

S.J.

Hallo Steve Jobs.

es gibt natürlich sowas wie ein gesetzliches Widerrufsrecht,
aber eben nicht bei Ladengeschäften

halt, stop. Diese Aussage kann man so nicht stehen lassen,
denn sie vermittelt eine Grundsätzlichkeit, die aber in diesem
Fall ausgenommen sei. Unter dem Motto: „Man kann grundsätzlich
widerrufen, beim Kauf im Laden aber leider nicht“.

Der Einwand ist berechtigt; so hätte man mich (miss)verstehen können.

Ich ergänze also: Es gibt natürlich sowas wie ein gesetzliches Widerrufsrecht, aber eben nicht bei Ladengeschäften, sondern bei Fernabsatzverträgen/Haustürgeschäften nach subsidiärem $312 BGB, ansonsten im Besonderen bei Fernabsatzversicherungsverträgen, Fernunterrichtsverträgen, Verbraucherkreditgeschäften, Teilzeitwohnrechteverträgen, beim Kauf ausländischer Investmentanteile oder Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften.

Falls noch etwas fehlt, bitte ergänzen.

lediglich in einigen besonderen Ausnahmefällen gibt es Derartiges.

Zutreffend (wenn man die ausnehmende Besonderheit der Fernabsatzgeschäfte nicht an ihrer Häufigkeit festmacht).

Gruß,
Zeh_14