Hallo,
angenommen die Person X hat einen Taschenrechner gekauft, welcher in einer OVP verpackt ist, die sich nicht ohne beschädigung öffnen lässt. Warenwert 15 Euro.
Nun hat sich der Kauf des Artikels erübrigt und X möchte den Rechner wieder zurück bringen. Als Grundlage denkt sich X das Widerrufsrecht, der Kauf ist noch nicht 14 Tage her.
Der Händler stellt sich stur, und findet an der Verpackung einen langen Riss. Der Rechner fällt nicht heraus, aber die Verpackung ist eben beschädigt - wenn auch nicht auf dem ersten Blick erkennbar.
Somit will der Händler nicht zurück nehmen und verweist auf seine AGB, dass nur unbeschäftiges Zeug in OVP zurück genommen werden kann. Es handelt sich hier nicht um Fernabsatz, sondern Ladengeschäft.
Nachdem X sich im Netz erkundigt hat, ist er zu dem Schluss gekommen, dass ein Widerruf gegen Bares möglich ist. Er möchte nun den Dealer erneut aufsuchen. Auf welche §§ kann er sich stützen, besonders in Bezug auf die Beschädigte OVP (Beweispflicht beim Händler?)?
Vielen Dank im Voraus (wer weiß wie viele Kunden der Dealer auf diese Weise prellt…)