Widerruf bzw. Widerspruchsrecht nach neuem VVG

Hallo,
nun gibt es ja seit Januar 2008 dieses neue Versicherungsvertragsgesetz. Mich würde interessieren wie es hier nun mit dem Widerrufsrecht des Antragstellers aussieht. Angenommen man schliesst eine Wohngebäude oder eine Unfallversicherung oder sonstige „Sachversicherung“ ab. Wielange hat man nun Zeit von dem Vertrag wieder zurück zu treten. Beginnt die Frist ab Antragstellung, ab Annahmebestätigung oder ab Policenzugang zu laufen?
Vielen Dank für eure Antworten

Hallo,
nun gibt es ja seit Januar 2008 dieses neue
Versicherungsvertragsgesetz. Mich würde interessieren wie es
hier nun mit dem Widerrufsrecht des Antragstellers aussieht.
Beginnt die Frist ab Antragstellung, ab
Annahmebestätigung oder ab Policenzugang zu laufen?
Vielen Dank für eure Antworten

N’abend!

Ich find google ja toll: „vvg widerrufsrecht“ und schon kommt als erster Treffer:
http://dejure.org/gesetze/VVG/8.html

Frank Wilke

Guten Abend Frank Wilke!
Herzlichen Dank für die superschnelle Antwort.

Verstehe ich das richtig, dass die 14 Tage mit Zugang der Police zu laufen beginnen? Auch dann, wenn der Antragsteller bereits bei Unterschrift auf dem Antrag alle vertragsrelevanten Informationen (Produktinfo und AVB) ausgehändigt bekommen hat und ihm das Versicherungsunternehmen vorab eine Annahmebestätigung zugeschickt hat? Sorry für die Nachfrage, aber nicht das ich hier beim durchlesen des von Ihnen genannten Artikels einen Verständnisfehler mache.

Tag auch!

Verstehe ich das richtig, dass die 14 Tage mit Zugang der
Police zu laufen beginnen?

So sehe ich das, und so handel ich auch.

Auch dann, wenn der Antragsteller
bereits bei Unterschrift auf dem Antrag alle
vertragsrelevanten Informationen (Produktinfo und AVB)
ausgehändigt bekommen hat

Das muss sowieso sein, ist aber eben nicht ausreichend.

und ihm das Versicherungsunternehmen
vorab eine Annahmebestätigung zugeschickt hat?

Hmm, interessanter Fall - eine Zahnzusatzversicherung mit Beitrittserklärung oder was soll das sein? Klären Sie mich mal auf.

Aus meiner Sicht genügt zwar eine Annahmebestätigung als Grundlage für eine evtl. Kündigung beim Vorversicherer, aber erst der Zugang der Police bzw. des Versicherungsscheins löst die 14-Tages-Frist aus.

Frank Wilke

Tag auch!

Verstehe ich das richtig, dass die 14 Tage mit Zugang der
Police zu laufen beginnen?

So sehe ich das, und so handel ich auch.

Auch dann, wenn der Antragsteller
bereits bei Unterschrift auf dem Antrag alle
vertragsrelevanten Informationen (Produktinfo und AVB)
ausgehändigt bekommen hat

Das muss sowieso sein, ist aber eben nicht ausreichend.

und ihm das Versicherungsunternehmen
vorab eine Annahmebestätigung zugeschickt hat?

Hmm, interessanter Fall - eine Zahnzusatzversicherung mit
Beitrittserklärung oder was soll das sein? Klären Sie mich mal
auf.

Genau genommen geht es dabei um 2 unterschiedliche Versicherungen. Zum einen um eine Wohngebäude und zum anderen um eine Unfallversicherung. Mit der Annahmebestätigung (für beide Versicherungen ein extra Schreiben) meine ich ein Schreiben von der Versicherung, indem das Unternehmen sinngemäß mitteilt, dass der Antrag eingegangen ist und angenommen wird. Das man sich für das Vertrauen bedankt und das übliche blabla. Und das eben eine Police mit gesonderter Post noch versendet wird.
Sind die vielleicht ein bischen überlastet und kommen mit dem Policenversand nicht mehr nach??

Aus meiner Sicht genügt zwar eine Annahmebestätigung als
Grundlage für eine evtl. Kündigung beim Vorversicherer, aber
erst der Zugang der Police bzw. des Versicherungsscheins löst
die 14-Tages-Frist aus.

Frank Wilke