Widerruf der Einzugsermächtigung beim Stromversorg

Hallo !

Meine Eltern sind gestorben.

Angenommen :Zum 15. eines jeden Monats wurden immer die Kosten vom Konto meiner Eltern abgebucht.

Angenommen :Ich hätte am 10.07. die Bank informiert, keine Lastschriften mehr einzulösen.

Angenommen : Am 11.07. hätte ich die Lastschrift beim Stromversorger widerrufen.

Angenommen : Der Stromversorger hätte trotzdem abgebucht.
Die Bank : sagt sie hat mit dem Widerruf nichts zu tun ( auch die Info sei wohl uninteressant )

Angenommen : Der Ausgleich der laufenden Rechnung wurde natürlich vorgenommen. Für die höhrere Jahresendabrechnung eine Zahlung angeboten und wird monatlich durchgeführt.

Angenommen : Hierauf wurde vom Stromversorger nur Stellung genommen, daß man einen Erbschein braucht, um die Verträge wirklich umzuschreiben
( ein Nachweis wurde dann von mir auch erbracht ) .

Angenommen : Sowohl die Bank als auch der Stromversorger wollen Rücklastschriftgebühren anrechnen…

Gibt es da nicht Bestimmungen, daß das nicht zulässig ist ?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.

Angenommen :Ich hätte am 10.07. die Bank informiert, keine
Lastschriften mehr einzulösen.

—So lange beim Versorger die Lastschrift nicht widerrufen ist, ist die Bank nicht verpflichtet, denn der Versorger bucht ja noch aufgrund einer Vereinbarung ab.

Angenommen : Am 11.07. hätte ich die Lastschrift beim
Stromversorger widerrufen.

Angenommen : Der Stromversorger hätte trotzdem abgebucht.
Die Bank : sagt sie hat mit dem Widerruf nichts zu tun ( auch
die Info sei wohl uninteressant )

—Aufgrund der Abbuchungsvorlaufzeiten ist es durchaus möglich, dass ein Widerruf einer Abbuchung erst nach 5 oder 7 Arbeitstagen beim Versorger im System ist, vom 11. zum 15. wäre es tatsächlich für den Versorger zu kurz.

Angenommen : Der Ausgleich der laufenden Rechnung wurde
natürlich vorgenommen. Für die höhrere Jahresendabrechnung
eine Zahlung angeboten und wird monatlich durchgeführt.

Angenommen : Hierauf wurde vom Stromversorger nur Stellung
genommen, daß man einen Erbschein braucht, um die Verträge
wirklich umzuschreiben
( ein Nachweis wurde dann von mir auch erbracht ) .

Angenommen : Sowohl die Bank als auch der Stromversorger
wollen Rücklastschriftgebühren anrechnen…

Gibt es da nicht Bestimmungen, daß das nicht zulässig ist ?

Derzeit kann kein Verschulden der Bank erkannt werden, und beim Versorger müsste man in den AGB*s schauen.

LG :smile:

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.

Angenommen :Ich hätte am 10.07. die Bank informiert, keine
Lastschriften mehr einzulösen.

Man kann Lastschriften widersprechen. Aber vorab?

Angenommen : Am 11.07. hätte ich die Lastschrift beim
Stromversorger widerrufen.

Lastschrift widerrufen oder Einzugermächtigung widerrufen? Ist ein großer Unterschied.

Angenommen : Der Stromversorger hätte trotzdem abgebucht.
Die Bank : sagt sie hat mit dem Widerruf nichts zu tun ( auch
die Info sei wohl uninteressant )

Lastschriften kann man gegenüber der Bank widerrufen, bis zu 6 Wochen nach Abbuchung (SEPA) oder bis zu 6 Wochen nach Rechnungsabschluss. Dann wird eine einzelne Abbuchung zurückgebucht. Was aber bei laufenden und berechtigten Zahlungen unsinnig ist.
Was man aber kann: Eizugserm,ächtigung gegenüber dem Konzern widerrufen und zeitgleich auf Dauerauftrag oder Einzelüberweisung umstellen.

Angenommen : Der Ausgleich der laufenden Rechnung wurde
natürlich vorgenommen. Für die höhrere Jahresendabrechnung
eine Zahlung angeboten und wird monatlich durchgeführt.

HÄ? Ratenzahlung für die Jahresabrechnung, meinst du das?

Angenommen : Hierauf wurde vom Stromversorger nur Stellung
genommen, daß man einen Erbschein braucht, um die Verträge
wirklich umzuschreiben
ein Nachweis wurde dann von mir auch erbracht

Dann ist doch alles ok.

Angenommen : Sowohl die Bank als auch der Stromversorger
wollen Rücklastschriftgebühren anrechnen…

zu Recht, was den Stromkonzern betrifft. Welche Bank will die Kosten? die des Stromkonzerns oder deine? Rücklastschriftkosten werden nur demjenigen auferlegt, der die Lastschrift einreichte (hier Stromkonzern).
Sinnvoll wäre gewesen: Nach dem Tod die Zahlart auf Überweisung etc umzustellen. Auch bei leerstehender Whg die Höhe anpassen. Wird die Whg aufgelöst, hätte man zB. zum Kündigungstermin der Mietwhg. auch den Stromvertrag kündigen können.

Einfach Geld zurückbuchen, das dem Versorger zusteht, ohne einen Grund zu haben (zB.: Betrug, falscher Betrag) ist immer mit Kosten verbunden, die der Versorger sich zurückholt. Meist übrigens 5€ bis 12€ pro Vorgang, je nach Bank.

Hallo !

Lastschriften oder Einzugsermächtigung ?

Das eine muss man selbst bei der Bank widerrufen (ein Dauerauftrag wird gekündigt) oder beim Stromversorger die Einzugsermächtigung widerrufen.

Ein Erbe muss sich natürlich durch den Erbschein als Berechtigter ausweisen.

Rücklastschriften stellt die Bank dem abbuchenden Empfänger in Rechnung. Dieser Empfänger will sie dann ggf. vom Verantwortlichen erstattet bekommen,wenn der es zu verantworten hat,das diese Lastschrift „platzte“ oder unberechtigt widerrufen wurde.

Doppelt berechnet wird sie m.E. nicht,es sei denn die Bank hat so einen Passus in den AGB drin.

Wenn man beim E-Versorger etwas überzahlt hat,etwa einen Monatsabschlag zu viel,dann ist der doch nicht verloren.
Wenn man kündigt nach Todesfall kommt die Abrechnung und es wird taggenau abgerechnet. Man bekommt es zurück.

MfG
duck313