Bei einem Anbieter wurde ein Festnetztvollanschluss bestellt. In der Auftragsbestätigung stand, dass er in einigen Tagen über das Komplettpaket verfügen könne.
Vier Wochen später war immer noch nichts passiert und der Auftraggeber stornierte bzw. kündigte alternativ fristlos den Vertrag, da ihm immer noch keine verbindlichen Freitschaltdaten mitgeteilt wurden.
Neun Monate nach Vertragsabschluss kam dann die Info, dass in eingen Tagen die Freischaltung erfolgen sollte, und dem Techniker Zugang zum Objekt zu gewähren sei.
Der zeitgleich zugestellte Router wurde nicht angenommen. Ist der Vertrag nun wirksam
widerrufen oder nicht? (durch die Annahmeverweigerung)
VonKaufverträgen kann man zudem wegen arglistiger Täuschung des Käufers zurücktreten. Ist die Angabe von einem Zeitraum von einigen Tagen bis zur Freischaltung nicht auch eine Täuschung des Auftraggebers wenn es dann 9 Monate dauert. Denn dass es mehr als einige Tage sind, merkt man ja erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerruffrist.
Man sollte zunächst prüfen, ob gemäß § 355 BGB ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, und wann die Frist zu laufen begonnen hat. Möglicherweise gilt vorliegend Monatsfrist und die erfolgte „Kündigung“ kann als Widerruf angesehen werden.
Vor der Kündigung hätte eigentlich eine Frist zum Legen des Telefonanschlusses gesetzt werden müssen. Wenn der Anbieter auf die Kündigung aber nicht reagiert und weitere 8 Monate keine weiteren Schritte unternommen hat, kann aber sicherlich vertreten, dass er dadurch die Kündigung akzeptiert hat.
Wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und der Auftragnehmer die Frist hat verstreichen lassen, dann kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und ggf. sogar Schadensersatz fordern.
Ein Widerruf wird hier nicht mehr möglich sein - vorausgesetzt es wurde orndungsgemäß belehrt.
Ich bin kein Experte im Telekommunikationsrecht und weiß nicht genau, ob für solche Verträge besondere Widerrufsbestimmungen gelten; außerdem kommt es meist auf die Frage an, wie Sie den Vertrag ursprünglich abgeschlossen haben (persönlich, per Internet, telefonisch). Wenn Sie allerdings nach vier Wochen nachweisbar die Kündigung erklärt haben, weil der Anbieter seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist, und letzterer sich erst nach unglaublichen neun Monaten wieder gemeldet hat, ist der Sachverhalt so grotesk, daß nach meiner Ansicht wegen einer solch offensichtlichen Vertragsverletzung kein Gericht diesem Anbieter irgendeinen Anspruch zusprechen wird.
wenn der erste widerruf nachweisbar dem anbieter zugegngen ist ist der widerruf auch gültig,die unsinnige zusendung des routers etc sind auf kosten des anbieters ohne vertrag entstanden.
Arglistige täüschung liegt gemäss STGB auch nicht vor!!