Widerruf einer Erb- und Pflichtteil-Verzichtserklärung

Guten Morgen liebe Experten

Bei meiner heutigen Frage geht es um eine Erbschaftsangelegenheit

Fallschilderung:
Anno 1989 wurde eine offizielle und rechtsgültige Erb- und Pflichtteil-Verzichtserklärung des einzigen Kindes der Erblasser zu Gunsten der Enkelkinder unterschrieben.
Heute nun, 24 Jahre später, möchte der Verzichtende diese wiederrufen – geht das?

Ein einvernehmliches auflösen der Erklärung mit dem Überlebenden der Erblasser ist unmöglich, da dieser offensichtlich nicht mehr zurechnungsfähig ist.

(verzichtet wurde aufgrund von drängen der Erblasser; da diese Angst um ihr Vermögen hatten, da der Ehepartner des Verzichtenden Konkurs ging (keine Gütertrennung). 

Ich wäre sehr froh über jeden Hinweis.Vielen Dank im Voraus

Hi,

die Fragen lassen sich so nicht beantworten. Um welche Art Testament handelt es sich?

Ist eine Änderung des Testaments ausgeschlossen?`

Grundsätzlich: Auch ein notarielles Testament kann durch ein handschriftliches ersetzt werden.

Ob die handschriftliche Änderung gültig wäre oder nicht, kann man anhand der Angaben nicht beurteilen.

Zum Pflichtteilsrecht: Ob dem Enkel ein Pflichtteil zustehen würde oder nicht kann auch nicht beantwortet werden. Das hängt davon ab, ob dessen von den Großeltern abstammende Elternteil noch lebt oder schon vorverstorben ist oder es anderweitige Umstände gebe, die den Enkel nachrücken lassen.

Gruß
Tina

Hi Tina

Bin ein bischen verwirrt … ich hatte hier wegen der Verzichterklärung geschrieben - aber bin jetzt schon schlau geworden was gemeint ist.

Das Einzelkind der Erblasser lebt noch - wurde aber damals gezwungen eine Verzichterklärung zu unterscheiben - wodurch die Kinder des verzichtenden nachrücken würden…dies ist/war auch so im Testament erwähnt.

Ob die Änderung rechtsgültig ist ist eben so der Knackpunkt - es gibt § welche meinen nein; weil die handschriftliche Änderung keinen Stempell eines Natars trägt…anderseits ist ein Handschriftliches Testmant auch ohne notar gültig.

Die vorhergehenden Versionen des genannten Testamentes sind aber offiziel "beglaubigt worden; nur eben diese nicht.

Diese Änderungs-Version wurde auf Papier gekrizzelt und nicht amtlich gegengzeichnet.
Ist dies nun „gültiger“ (sorry den Begriff) als dies eines Notares ?

Ja die Änderung ist seit 2004

Ja die Änderung ist seit 2004 ausgeschlossen da ein Partner verstarb und dies so im Testament verankert wurde.

Es gäbe die Möglichkeit der Anfechtung wegen z.B. Irrtums oder Willensmangels, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis von diesem Umstand erklärt wird. Das kann ein Laie nicht händeln und einschätzen. Der Tod eines Elternteils wird die Anfechtung allerdings sogar aussichtslos machen.

Danke Heinz

Ja ein Elternteil ist 2004 verstorben. Und ändert die Tatsache daran dass man zu dieser Unterschrieft gezwungen wurde anno 1989 nichts daran.
Ich meine es war deren Willen nicht der Wille des Verzichtenden.
Und andere Frage i=kann man trotz einer solchen Erklärung seinen Pflichtteil einklagen oder ist dies unwiderruflich und uneinbrigbar zu 100% ein Lebenlang.

Was vlt auch noch erwähnenswert ist; der Verzichtende hat zu Gunsten von seinen DREI Kindern verzichtet (stand 1989) nun werden aber nur noch ZWEI im Testament berücksichtigt (seit 2002) drittes Kind wurde ohne Begründung aus dem Testament gestrichen obwohl es noch lebt.

Und ändert die Tatsache daran dass man zu dieser Unterschrieft gezwungen wurde anno

1989 nichts daran.

Läßt sich das nach 24 Jahren beweisen? Die reine Behauptung wird nicht helfen.

Und andere Frage i=kann man trotz einer solchen Erklärung seinen Pflichtteil einklagen

Ist denn überhaupt sicher, dass es einen Pflichtteilsanspruch gibt ?

ja den gäbe es; da es sich um ein einzelkind handelt…und reintheoretisch gem. alleinerbe des Vermögens wâre…

und wenn einer von den den Erblassern nicht mehr lebt kann dies der Überlebende auch nicht mehr ändern also die verzichtserklärung für unglültig erklären lassen?

Der Erbverzicht kann nur durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Nur in dieser Form ist der Vertrag über den Erbverzicht ist für beide Teile bindend.

Er kann auch nicht widerrufen werden und hat zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte.

Wie jeder Vertrag kann auch der Erbverzicht durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden aufgehoben oder geändert werden.

Da der Erblasser diese Änderung oder Aufhebung zwingend persönlich abschließen muss, eine Vertretung durch eine andere Person also ausgeschlossen ist, seh ich da der Fallschilderung nach allenfalls den schmalen Weg, auf Geschäftsunfähigkeit erkennen zu lassen und eine gerichtlichen Genehmigung eines bestellten Betreuers beschliessen zu lassen, die Änderung abzuschlieesen, § 2347 BGB.

Einen Anfechtungsgrund, zumal nach 24 Jahre und nur, weil die Lebensumstände des Erblassers ihn seine Entscheidung reuen lassen, vermag ich de jure nicht zu erkennen.

G imager761