kann man den § 530 BGB (Widerrruf einer Schenkung bei grobem Undank) auch auf immaterielle Werte anwenden? In dem fiktivem Fall würde es sich um das Gewähren des unentgeltlichen Wohnens über mehrere Wochen handeln - der Wohnungseigentümer würde durch den Begünstigten, nachdem er ausgezogen ist, im Nachhinein verleumdet. Zwar wurde dem Begünstigen zunächst versprochen, dass er kostenlos wohnen dürfe, allerdings hat sich die Meinung des Eigentümers nach den Verleumdungen des ehemaligen Bewohners geändert.
Der Eigentümer würde in diesem Fall beabsichtigen, den „geschenkten“ Mietwert nachträglich einzufordern.
die Durchsetzbarkeit ist eine Sache, ich will zunächst wissen, ob man solcherart Leistungen mit einer Schenkung gleichsetzen und auch widerrufen bzw. deren Ersatz fordern kann.
Hallo,
die Frage die sich mir gerade stellt ist die ob es denn etwas schriftliches über die Überlassen gibt. Heißt gibt es etwas schriftliches in dem steht das xy von bis kostenlos in der und der Wohnung wohnen darf?
Gruß SUnny
nein, schriftlich gibt es nichts, allerdings genügend fiktive Zeugen dass man dort über einen gewissen Zeitraum gewohnt hat.
Die fiktive Wohnung wird normalerweise als Ferienwohnung vermietet (ab 35 €/täglich).
Hallo,
hab grad gefunden: http://dejure.org/gesetze/BGB/517.html
Man beachte ggf. den dort unten angegebenen Link ‚Wohnrecht für ehemalige Haushälterin‘.
Imho ist demnach in Deinem Fall gar keine Schenkung vorgenommen worden, also auch nichts zurück zu fordern.
Aber: ianal!
Gruß
loderunner