Hallo,
folgender Fall:
Herr A. hat ein Baudarlehen bei der X-Bank. Hierfür wird ein Girokonto bei der X-Bank eingerichtet, über das ausschließlich die Kreditraten laufen. Die Raten werden vom Girokonto der Ehefrau von Herrn A. (bei der Y-Bank) auf das genannte Girokonto bei der X-Bank und weiter auf das Kreditkonto bei der X-Bank gebucht. Zusätzlich hat Herr A. bei der X-Bank einige weitere Konten, z.B. ein Sparkonto und ein zweites Girokonto.
Alle Konten bei der X-Bank haben die gleiche „Grund-Kontonummer“, nennen wir sie mal „1234567“. Für das Kreditkonto, das Sparkonto und das zweite Girokonto wird vor dieser Kontonummer eine zwei- bis dreistellige Zahl gesetzt, also z.B. 11-1234567, 22-1234567, 33-1234567.
Jetzt zieht Herr A. aus dem gemeinsamen Haus aus und seine Frau lässt den Kredit ablösen - durch ihr eigenes Geldinstitut, die Y-Bank. Der Darlehensvertrag ist unter Dach und Fach, die Y-Bank hat die restlichen Darlehensbeträge an die X-Bank gezahlt, Frau A. hat ihren Dauerauftrag an die X-Bank storniert, Herr A. hat das (vermeintliche) Lastschriftverfahren für die Buchung der Kreditraten widerrufen.
Die X-Bank bucht trotzdem weiter die Kreditraten vom Girokonto auf das Kreditkonto, so dass das Girokonto jetzt im Minus und das Kreditkonto im Plus ist.
Herr A. versucht daher, die Lastschrift über die Online-Funktion „Lastschriftrückgabe“ zurück zu buchen. Dort steht aber, es seien keine rückgabefähigen Lastschriften für das Konto gespeichert.
Welche Erklärung gibt es dafür? Herr A. kann sich nicht sicher erinnern, ob er ein Lastschriftverfahren unterschrieben hat (vor zehn Jahren). Auf welcher Grundlage kann die X-Bank sonst die Buchungen durchführen? Und wie kann Herr A. die Buchungen stoppen?
Bin gespannt auf Antworten
Liebe Grüße
Heike
Hallo,
Online-Funktion „Lastschriftrückgabe“ zurück zu buchen. Dort
steht aber, es seien keine rückgabefähigen Lastschriften für
das Konto gespeichert.
Welche Erklärung gibt es dafür?
z.B. die, das die Lastschriften nicht rückgabefähig sind.
Herr A. kann sich nicht sicher
erinnern, ob er ein Lastschriftverfahren unterschrieben hat
(vor zehn Jahren). Auf welcher Grundlage kann die X-Bank sonst
die Buchungen durchführen?
Ich tippe, daß die Grundlage der Kreditvertrag ist und man nach der Rückführung vergessen hat, diese Abbuchungen zu stoppen. Hier hilft nur die direkt Kontaktaufnahme zum abbuchenden Institut.
Gruß
Christian
Hallo,
die Begründung liegt einfach darin, dass die X-Bank, also die ehemalige kreditgebende Bank, die Darlehensbelastungen nicht als rückgabefähige Lastschriften bucht. Dies können Banken und Sparkassen hausintern machen. Bankübergreifend wäre die „Verschlüsselung“ der Darlehensraten als nicht rückgabefähig jedoch nicht möglich gewesen.
Im Endeffekt sollten Sie ein Gespräch mit der X-Bank suchen und klären, warum die Raten weiterhin abgebucht werden - vielleicht gibt’s ja einen Grund. Sollte es keine Begründung geben, ist vermutlich der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben, d.h. Sie könnten rechtliche Schritte gegen die X-Bank einleiten.
Viele Grüße
Danke für die Antworten.
Ich wusste nicht, dass es hausinternen Buchungen ohne Rückgabemöglichkeit gibt. Für den Bankkunden, der ja meist nur begrenzte Kenntnisse über diese Dinge hat, finde ich das einen ziemlich unzureichenden Schutz.
Da es mit der X-Bank Stress gab wegen der Darlehens-Ablösung wird das Gespräch mit der Bank ohnehin nur über meinen Rechtsanwalt laufen. Ich (die Ehefrau…) verlasse mich jedenfalls nicht mehr auf die Auskünfte der X-Bank.
Ich finde es allerdings unmöglich, dass die X-Bank meinem Mann auf seinen schriftlichen Widerruf der Abbuchungen hin nicht mitteilt, dass dies nicht möglich ist.
Zur Zeit ist die Konsequenz, dass das Girokonto meines Mannes bei der X-Bank immer weiter ins Minus geht, das Kreditkonto andererseits ins Plus (da die Rest-Darlehenssumme ja abgelöst ist). Da werden also Zinsen auf dem Girokonto anfallen…
Derzeit läuft eine Feststellungsklage gegen die X-Bank, da mein Mann sein Forward-Darlehen aufgrund fehlender Widerrufsbelehrung widerrufen hat und die Bank der Meinung ist, dies sei nicht möglich, weil ein Forward-Darlehen kein Vertrag sei, daher sei eine Widerrufsbelehrung nicht erforderlich gewesen. Der Ablösung des Darlehens durch mein Kreditinstitut hat die X-Bank allerdings zugestimmt. Bei der Klage geht es „nur“ um 15.000 Euro „Vorfälligkeitsentschädigung“.
Liebe Grüße
Heike
Hallo Heike,
das mit der nicht widerrufbaren Forwardvereinbarung kann ich nachvollziehen, weil es sich nicht um einen neu abgeschlossenen Vertrag handelt, sondern lediglich um eine Anschlussvereinbarung, für einen seit Jahren bestehenden Darlehensvertrag. Nur für den ursprünglich abgschlossenen Darlehensvertrag gab es damals die Möglichkeit des Widerrufes.
Vor einiger Zeit gab es im Bekanntenkreis einen vergleichbaren Fall. Auch hier hat ein Kunde eine Forwardvereinbarung geschlossen, wollte sie dann aber wenig später wegen eines Konkurrenzangebotes widerrufen. Zwar hat sich die Sparkasse mit dem Kunden geeinigt und aus Kulanz die Forwardvereinbarung unter den Tisch fallen lassen und dem Kundenwunsch entsprochen, einen rechtlichen Anspruch hatte der Kunde jedoch nicht. Naja, ihr habt ja scheinbar ohnehin den rechtlichen Weg eingeschlagen, vielleicht lässt sich auch eure Bank auf einen Widerruf aus Kulanz ein.
Viele Grüße
Hallo,
Ich wusste nicht, dass es hausinternen Buchungen ohne
Rückgabemöglichkeit gibt. Für den Bankkunden, der ja meist nur
begrenzte Kenntnisse über diese Dinge hat, finde ich das einen
ziemlich unzureichenden Schutz.
Schutz ist da nicht erforderlich: durch die Lastschrift ändert sich die Vermögensposition nicht. Es handelt sich da technisch gesehen eher um eine Umbuchung als um eine Lastschrift, da ja nur der Betrag abgebucht wird, um den sich der Saldo des Darlehenskontos durch Zinsen erhöht hat sowie die Tilgung, die zum Stichtag fällig gewesen wäre.
Da es mit der X-Bank Stress gab wegen der Darlehens-Ablösung
wird das Gespräch mit der Bank ohnehin nur über meinen
Rechtsanwalt laufen. Ich (die Ehefrau…) verlasse mich
jedenfalls nicht mehr auf die Auskünfte der X-Bank.
Ich finde es allerdings unmöglich, dass die X-Bank meinem Mann
auf seinen schriftlichen Widerruf der Abbuchungen hin nicht
mitteilt, dass dies nicht möglich ist.
Tja, was da genau abgelaufen ist, läßt sich nicht beurteilen. Ich nehme an, daß da einfach nur jemand verpennt hat, die LS-Abbuchung zu stoppen.
Zur Zeit ist die Konsequenz, dass das Girokonto meines Mannes
bei der X-Bank immer weiter ins Minus geht, das Kreditkonto
andererseits ins Plus (da die Rest-Darlehenssumme ja abgelöst
ist). Da werden also Zinsen auf dem Girokonto anfallen…
Das läßt sich alles regeln. Da es sich um interne Buchungen handelt, lassen die sich unbegrenzt und zinsunschädlich rückgängig machen. Auch hier hat sich prinzipiell die Vermögenssituation des Kunden nicht verändert. Da offensichtlich ist, daß da etwas aufgrund eines Fehlers des Kreditinstitutes falsch gelaufen ist, wird sich die Sache über kurz oder lang in Wohlgefallen auflösen.
Gruß
Christian
Hallo,
mein Rechtsanwalt vermutet, dass sich die Bank nicht auf ein Gerichtsverfahren einlassen wird, sondern die Forward-Vereinbarung ebenfalls „unter den Tisch fallen lässt“ - vordergründig wohl „aus Kulanz“, in Wirklichkeit aber, um keinen Präzedenzfall zu schaffen für all die anderen Kunden, die ebenfalls keine Widerrufsbelehrung erhalten haben.
In der Forward-Vereinbarung steht jedenfalls wörtlich: „Mit dem SpardaForward haben Sie einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen.“ (damit ist auch der Name der Bank auf dem Tisch). Folgt daraus nicht die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung?
(Sorry, wird langsam ein bisschen OT)
Liebe Grüße
Heike
Hallo Heike,
wie gesagt, ist meines Erachtens eine Forwardvereinbarung kein neuer (!) Vertrag sondern lediglich eine Vertragsänderung und somit ist kein Widerruf möglich. Ich denke jedoch, dass die SpardaBank sich auf keinen Rechtsstreit einlassen wird.
Viel Erfolg!