Hallo,
bei Wikipedia steht unter Widerruf (Verwaltungsakt) folgendes:
„Der Widerruf gemäß § 49 VwVfG kennzeichnet nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes.
Sollten bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht vorliegen, kommt vor allem ein Widerruf nach § 49 VwVfG in Betracht“. (http://de.wikipedia.org/wiki/Widerruf)
Bei Rücknahme steht unter anderem folgendes:
„Sollten die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht vorliegen, kommt auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten „erst recht“ ein Widerruf gemäß § 49 VwVfG in Betracht“.
(http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcknahme)
Wie soll das zu verstehen sein? Entweder ist ein VA rechtmäßig, dann kann er widerrufen werden, oder er ist rechtswidrig, dann kann er zurückgenommen werden. Im Wikipedia-Artikel wird der Widerruf aber auch auf rechtwidrige VA ausgedehnt. Das ist doch falsch?
Viele Grüße
Martin Unterholzner