Widerruf eines Verwaltungsaktes

Hallo,

bei Wikipedia steht unter Widerruf (Verwaltungsakt) folgendes:

„Der Widerruf gemäß § 49 VwVfG kennzeichnet nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes.
Sollten bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht vorliegen, kommt vor allem ein Widerruf nach § 49 VwVfG in Betracht“. (http://de.wikipedia.org/wiki/Widerruf)

Bei Rücknahme steht unter anderem folgendes:

„Sollten die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht vorliegen, kommt auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten „erst recht“ ein Widerruf gemäß § 49 VwVfG in Betracht“.
(http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcknahme)

Wie soll das zu verstehen sein? Entweder ist ein VA rechtmäßig, dann kann er widerrufen werden, oder er ist rechtswidrig, dann kann er zurückgenommen werden. Im Wikipedia-Artikel wird der Widerruf aber auch auf rechtwidrige VA ausgedehnt. Das ist doch falsch?

Viele Grüße

Martin Unterholzner

Hallo!

Wie soll das zu verstehen sein? Entweder ist ein VA
rechtmäßig, dann kann er widerrufen werden, oder er ist
rechtswidrig, dann kann er zurückgenommen werden. Im
Wikipedia-Artikel wird der Widerruf aber auch auf rechtwidrige
VA ausgedehnt. Das ist doch falsch?

Nein, das ist richtig. Wenn schon ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, nachdem er unanfachtbear geworden ist, widerrufen werden kann, dann muss das erst recht für den rechtswidrigen Verwaltungsakt gelten.
Daher kann man auch rechtswidrige Verwaltungsakte, die nach § 48 nicht zurückgenommen werden können oder sollen, sich des § 49 VwVfG bedienen. Im Ergebnis kann die Behörde die Frage der Rechtswidrigkeit auch ganz offenlassen, wenn sie sogar einen rechtmäßgen VA nach § 49 widerrufen könnte. Sagen so ziemlich alle, auch das BVerwG, andere Ansicht - eben nach Deinem systematischen Argument - wird aber auch vertreten.

Gruß,

Florian.

Danke Florian (owT)
Hallo Florian,

wunderbar erklärt.

Danke
Martin