Widerruf/ Ferbabsatzgesetz / Wohnmobil

Hallo,

nehmen wir mal an, A möchte in den Urlaub fahren und guckt sich im Internet nach Angeboten für ein Wohnmobil um. Hier stößt der auf den Wohnmobilvermieter W. A und W telefonieren und werden sich schnell einig, bereits am TELEFON stehen alle Vertragsbestandteile fest. Zur Klarstellung schickt W dem A per Mail einen Vertrag zu, den A umgehend unterschreibt und W per FAX zusendet.

Einige Tage später fährt A zu W und guckt sic das Wohnmobil auf dem Firmengelände nochmals persönlich an. Eine Woche später möchte A dann das Wohnmobil anmieten.

Leider passiert jedoch das was nicht gedacht war und A verletzt sich schwer, kommt ins Krankenhaus und kann das Wohnmobil nicht anmieten. Mithin (innerhalb von ca. 7 Tagen nach Vertragsschluss) widerruft A bei W den Vertrag. Der Widerruf wurde W vor dem ersten Anmiettag an einem Freitag telefonisch, per Mail sowie per Einschreiben zugeleitet. Der Anmiettag wäre der darauffolgende Monatg gewesen.

W beruft sich auf die AGB und will 90% der vereinbarten Mietsumme als Entschädigung haben.

A ist der Meinung, dass der Vertrag ndem Fernabsatzgesetz unterliegt und er ohne weitere Kosten widerrufen kann.

Wer hat Recht? Schlagen AGB das Fernabsatzgesetz? Steht W das Entgelt zu, da er auch den Ausfall des Wohnmobils zu verzeichnen hat?

Hinweis: Da zwischen Vertragsanbahnung und Anmietung max. 10 Tage lagen, hat A keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen - er war sich sicher, anzumieten.

Herzlichen Dank für Eure hoffentlich hilfreichen Hinweise.

Noch als Hinsweis:

W hat eine Homepage und der Vertrag kam als elektronische pdf Datei.

Darber hinaus hat W keine Widerrufsbelehrung übermittelt, bzw auf seiner Homepage ausgewiesen. W sagt einfach, es gibt keinen Widerruf.

Kann die Anmietung unter § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fallen???

Kann die Anmietung unter § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fallen???

auch die autovermietung fällt darunter, EuGH, Urteil vom 10. 3. 2005 - C-336/03 (easyCar UK Ltd/Office of Fair Trading)

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Ansonsten ne Chance/ Idee da wieder raus zu kommen?

Standen die AGB den vor Vertragsschluss zur Verfügung?

Jein :wink:

Also am Telefon ist ja m.E. schon der Vertrag zustande gekommen. Hier lagen keine AGB vor. Auf der Homepage sind Mietbedingungen aufgelistet, jedoch in verürzter Form. Speziell stehen die Regelungen zum Rücktritt nicht auf der Homepage.

Nach Telefonat und mündlicher Einigung am Telefon ist Vorformulierter Vertrag sowie AGB per email gekommen. Aber Vertragsschluss war ja eigentlich bereits am Telefon?! Mithin lagen AGB, speziell Rücktrittsregelungen, dann nicht vor.

Hallo,

Nach Telefonat und mündlicher Einigung am Telefon ist
Vorformulierter Vertrag sowie AGB per email gekommen. Aber
Vertragsschluss war ja eigentlich bereits am Telefon?! Mithin
lagen AGB, speziell Rücktrittsregelungen, dann nicht vor.

das machst Du Dir etwas zu einfach. Wenn die Vertragspartner tatsächlich schon am Telefon den Vertrag hätten schließen wollen, wozu dann noch ein weiterer schriftlicher. Vielmehr war es wohl so, dass man sich einige war einen Vertrag schließen zu wollen und der Vermieter die detaillierten Bedingungen darlegen wollte.

Ist aber sowieso egal, denn es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. AGB hin, AGB her.

Insofern „pacta sunt verdana“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda) oder versuchen, sich einvernehmlich vom Vertrag zu lösen.

Gruß

S.J.

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Hallo,

W beruft sich auf die AGB und will 90% der vereinbarten
Mietsumme als Entschädigung haben.

Wenn er das Schadensersatz nennt, muß er den entstandenen Schaden auch belegen. So gut wird er aber beraten sein das nicht so zu nennen…
Wäre aber evtl. geschickt (gewesen?) nachzusehen, ob das Fahrzeug wirklich nicht anderweitig vermietet wurde, dann hätte man eine gute Verhandlungsbasis.

Cu Rene