Widerruf Kleinunternehmerregelung Voltaikanlage

Hallo,

jetzt wahrscheinlich eine etwas peinliche Frage: es geht um einen Kleinunternehmer - ein Privatmann, der seit 2007 eine kleine Voltaikanlage auf sein Dach installiert hat. Ein Sachverhalt wie er häufig zu finden ist.

Der Kleinunternehmer hat seit Beginn der Installation zur UST optiert und erstellte jährlich eine UST-Erklärung. Mit der letzten Erklärung hat er dem FA gegenüber schiftlich den Antrag gestellt wieder nach Kleinunternehmerregelung besteuert zu werden (künftig keine UST) mehr. Nun kommen Zweifel auf ob dieser Schritt richtig war und es stellt sich die Frage, ob er mit der neuen Erklärung den im vergangenen Jahr gestellten Antrag wieder rückgängig machen kann.
Die erhaltenen Geldleistungen vom Energiewerk sind nach wie vor incl. UST - muß der diese dann zurückzahlen sofern er bei der Kleinunternehmerregelung verbleibt?

Über Hinweise, Anregungen, Tipps oder gar klare Anweisungen bin ich sehr dankbar.

Servus,

die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG benötigt keinen besonderen Antrag - wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten sind, ist ein Unternehmer Kleinunternehmer.

Wenn ein Kleinunternehmer für die Regelbesteuerung optiert, bindet ihn diese Option für fünf Jahre.

Man muss also ab dem ersten Jahr, in dem die Kleinunternehmergrenzen eingehalten wurden, aber zur Regelbesteuerung optiert wurde, fünf Jahre abzählen, um das sechste Jahr zu bestimmen, in dem dann wieder die Besteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG („Kleinunternehmerbesteuerung“) möglich ist.

Ein Widerruf der Option zur Regelbesteuerung ist nur möglich, bis die USt-Festsetzung für das erste Jahr, für das optiert worden ist, bestandskräftig ist (normalerweise ein Monat nach Abgabe der USt-Erklärung für das erste Jahr).

Die Frage nach unberechtigt ausgewiesener USt stellt sich im gegebenen Fall also nicht, weil keine Rückkehr zur Kleinunternehmerbesteuerung möglich war und die Option zur Regelbesteuerung weiterhin bindet.

Wenn im Zukunft, wenn die Kleinunternehmerbesteuerung wieder greift, versäumt wird, den Versorger davon zu unterrichten, muss die unberechtigt ausgewiesene (und erhaltene) USt abgeführt werden.

Schöne Grüße

MM

Wenn ein Kleinunternehmer für die Regelbesteuerung optiert,
bindet ihn diese Option für fünf Jahre.

Man muß also ab dem ersten Jahr, in dem die
Kleinunternehmergrenzen eingehalten wurden, aber zur
Regelbesteuerung optiert wurde, fünf Jahre abzählen, um das
sechste Jahr zu bestimmen, in dem dann wieder die Besteuerung
gem. § 19 Abs 1 UStG („Kleinunternehmerbesteuerung“) möglich
ist.

Na dann: 2007 = 1, 2008 = 2, 2009 = 3, 2010 = 4, 2011 = 5

Ein Widerruf der Option zur Regelbesteuerung ist nur möglich,
bis die USt-Festsetzung für das erste Jahr, für das optiert
worden ist, bestandskräftig ist (normalerweise ein Monat nach
Abgabe der USt-Erklärung für das erste Jahr).

Also für 2007 - und da hat er nicht widerrufen.

Die Frage nach unberechtigt ausgewiesener USt stellt sich im
gegebenen Fall also nicht, weil keine Rückkehr zur
Kleinunternehmerbesteuerung möglich war und die Option zur
Regelbesteuerung weiterhin bindet.

Falsch.

Erstmals für das Jahr 2012 hätte er wieder Kleinunternehmer sein können, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten wurden.

Wenn im Zukunft, wenn die Kleinunternehmerbesteuerung wieder
greift, versäumt wird, den Versorger davon zu unterrichten,
muß die unberechtigt ausgewiesene (und erhaltene) USt
abgeführt werden.

Richtig. Aber gilt bereits jetzt, da der Fragesteller im Zeitraum der Kleinunternehmereigenschaft offenbar Zahlungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat. Wahrscheinlich wurde der Abnehmer der Energielieferungen nicht davon informiert, daß der Lieferer Kleinunternehmer ist.

Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muß ans Finanzamt abgeführt werden. Ggf. könnte es noch ein Problem mit dem Abnehmer geben, da dieser die USt nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Der Kleinunternehmer hat seit Beginn der Installation zur UST
optiert und erstellte jährlich eine UST-Erklärung. Mit der
letzten Erklärung hat er dem FA gegenüber schiftlich den
Antrag gestellt wieder nach Kleinunternehmerregelung besteuert
zu werden (künftig keine UST) mehr. Nun kommen Zweifel auf ob
dieser Schritt richtig war und es stellt sich die Frage, ob er
mit der neuen Erklärung den im vergangenen Jahr gestellten
Antrag wieder rückgängig machen kann.

Nein, das kann er nicht für das alte Jahr (2012, erklärt in 2013), also nicht rückwirkend. Er kann es jedoch für das aktuelle Jahr tun (2013, erklärt in 2014). Also für das Jahr, wofür jetzt die Umsatzsteuererklärung eingereicht wird.

Die erhaltenen Geldleistungen vom Energiewerk sind nach wie
vor incl. UST - muß der diese dann zurückzahlen sofern er bei
der Kleinunternehmerregelung verbleibt?

Ja.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

2012 ging die erneute Option zur Regelbesteuerung los, die bis 2016 bindet. „Mit der letzten Erklärung“ = 2013 war nichts zu machen.

Schöne Grüße

MM

2012 ging die erneute Option zur Regelbesteuerung los,

Das hat der Fragesteller aber anders formuliert:

Mit der letzten Erklärung hat er dem FA gegenüber schiftlich den Antrag gestellt wieder nach Kleinunternehmerregelung besteuert zu werden (künftig keine UST) mehr. Nun kommen Zweifel auf ob dieser Schritt richtig war und es stellt sich die Frage, ob er mit der neuen Erklärung den im vergangenen Jahr gestellten Antrag

(also 2013 für 2012)

wieder rückgängig machen kann.

die bis 2016 bindet. „Mit der letzten Erklärung“ = 2013 war nichts zu
machen.

Aus der Formulierung des Fragestellers ist herauszulesen, daß er für 2012 den § 19 UStG anwendete und dies jetzt im Rahmen der Erklärung für 2013 wieder berichtigen will.

Nicht, daß er 2012 wieder - weiterhin - zur Regelbesteuerung optierte. Das will er mit seinem jetzigen Antrag zwar erreichen, dies wird aber erfolglos sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

dieses hier:

Mit der letzten Erklärung hat er dem FA gegenüber schiftlich
den Antrag gestellt wieder nach Kleinunternehmerregelung
besteuert zu werden (künftig keine USt) mehr.

lese ich als einen ins Leere gegangenen Antrag, der mit der Steuererklärung 2013 gestellt wurde.

Wenn der Antrag sich auf 2012 bezogen hat (und daher nicht nötig gewesen wäre, die Abgabe einer USt-Erklärung mit den beiden Kleinunternehmerwerten auf Seite 1 hätte genügt), kann mit der Steuererklärung 2013 wieder (bis 2017) zur Regelbesteuerung optiert werden, weil die Kleinunternehmerbesteuerung nicht Gegenstand einer besonderen Option ist, die dann für 5 Jahre bindet.

Ich fänd es schön, wenn vom Fragesteller noch Aufklärung in dieser Einzelheit käme, für welches Jahr in der Periode 2011 - 2013 was genau erklärt worden ist.

Schöne Grüße

Mm

Richtig ist, daß der Fragesteller am besten Licht ins Dunkel bringen könnte.

Aber dennoch:

Mit der letzten Erklärung hat er dem FA gegenüber schiftlich
den Antrag gestellt wieder nach Kleinunternehmerregelung
besteuert zu werden (künftig keine USt) mehr.

lese ich als einen ins Leere gegangenen Antrag, der mit der
Steuererklärung 2013 gestellt wurde.

kann das nicht stimmen. Denn er schreibt ja selbst, daß er im vergangenen Jahr den Antrag gestellt hat (ja, hätte er nicht müssen. Aber warum nicht ein nettes Brieflein ans Finanzamt schicken, wo man mit eigenen Worten seinen Wunsch beschreibt?)
Und letzte Erklärung kann nur die von vorigem Jahr sein, denn er erwähnt ja auch eine neue Erklärung. Also 2013 = voriges Jahr = letzte Erklärung = UStE 2012. Und 2014 = dieses Jahr = neue Erklärung = UStE 2013.

Wenn der Antrag sich auf 2012 bezogen hat (und daher nicht
nötig gewesen wäre, die Abgabe einer USt-Erklärung mit den
beiden Kleinunternehmerwerten auf Seite 1 hätte genügt), kann
mit der Steuererklärung 2013 wieder (bis 2017) zur
Regelbesteuerung optiert werden, weil die
Kleinunternehmerbesteuerung nicht Gegenstand einer besonderen
Option ist, die dann für 5 Jahre bindet.

Ich fänd es schön, wenn vom Fragesteller noch Aufklärung in
dieser Einzelheit käme, für welches Jahr in der Periode 2011 -
2013 was genau erklärt worden ist.

Na da warten wir mal ab.

Wetten?

Ronald

Servus,

ja, ich hätte halt als „letzte Erklärung“ die zuletzt abgegebene verstanden, aber so wie Du das jetzt beschreibst, ist es mindestens ebenso plausibel.

Da hat die Perspektive der Steuerkanzlei schon einen Vorteil: 2011er Fälle sind so langsam ein bisschen eilig, 2012er sind die Letzten und 2013er gibt es eigentlich noch gar nicht so richtig - das Jahr ist ja eben erst rum :wink:.

Schöne Grüße

MM