Hallo,
Wann kann ein Karteninhaber eine Belastung bei dem Kreditkarteninstitut widerrufen bzw. unter welchen Umständen muss das Kreditkarteninstitut einem Widerruf stattgeben? Wenn der Verkäufer keine Unterschrift unter einem Beleg vorweisen kann?
Was muss ein Verkäufer (Vertragspartner) dem Kreditkarteninstitut nachweisen, um die Richtigkeit einer Transaktion zu belegen (angenommen der Karteninhaber widerruft die Belastung)?
Kann jemand was zum rechtlichen Hintergrund bzw. den üblichen Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute sagen?
vielen Dank
Hintergrund:
Ein Kollege von mir hat ein Zimmer in einem Hotel (in USA) mit einem anderen Kollegen geteilt. Bei der Abreise sollte getrennt bezahlt werden mit Kreditkarte. ‚Kein Problem‘ wurde vom Personal versichert. Sie reisten an unterschiedlichen Tagen ab. Mein Kollege zuerst. Beim auschecken gab er seine Kreditkarte. Sein Zimmerkollege reiste einen Tag später ab. Beim auschecken wurde aber nicht seine Kreditkarte belastet, sondern erneut die meines Kollegen, der einen Tag vorher abgereist war.
Mein Kollege hat versucht die ‚unberechtigte‘ Buchung zu widerrufen (anstatt sich das Geld von seinem Zimmerkollegen selbst erstatten zu lassen). Er hat sich das aber am Telefon von einer Mitarbeiterin der ‚Gesellschaft für Zahlungsysteme‘ ausreden lassen. Wäre er berechtigt zu einem Widerruf? Hätte die Kreditkartenfirma ihm den Fehlabbuchungsbetrag gutschreiben müssen, und vom Hotel die Zahlung zurückfordern/bwz. nicht zahlen müssen.
Dem Zimmerkollegen wurde ein Rechnung mit seinem Namen ausgehändigt, aber mit Kreditkartennummer von meinem Kollegen. Ist damit nicht faktisch eine Kreditkarte belastet worden, die nicht zu der Person gehört der ein Betrag in Rechnung gestellt worden ist?
Hallo,
Wann kann ein Karteninhaber eine Belastung bei dem
Kreditkarteninstitut widerrufen bzw. unter welchen Umständen
muss das Kreditkarteninstitut einem Widerruf stattgeben? Wenn
der Verkäufer keine Unterschrift unter einem Beleg vorweisen
kann?
Genauso ist es. Die (eigenhändige) Unterschrift ist hier Geschäftsgrundlage. Das Kreditkartenunternehmen muss sogar die Richtigkeit der Unterschrift prüfen. Dass es für letzteres i.d.R. nicht den Aufwand treibt, ist für es eine Kosten/Nutzen-Abwägung. Man erwartet, dass bei unstimmigen Belastungen der Karteninhaber sich meldet und rück-erstattet dann ggfls.
Was muss ein Verkäufer (Vertragspartner) dem
Kreditkarteninstitut nachweisen, um die Richtigkeit einer
Transaktion zu belegen (angenommen der Karteninhaber widerruft
die Belastung)?
Die Eigenhändigkeit der Unterschrift des Karteninhabers.
Ersatzweise wird auch dessen schriftliche (oder per Internet) Einverständniserklärung zur Belastung benutzt. Aber wenn’s hierbei hart auf hart geht, dann muss das Institut zurückerstatten. Der Leistungsanspruch ist davon unberührt.
MfG
K.Schönfeld
Das würde ja jegliche Kreditkartenzahlung im Internet unsinnig machen bzw. ich könnte immer behaupten, das nicht bestellt zu haben usw.? Den ich habe ja nie unterschrieben. Wie soll das laufen?
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Hallo,
Die Eigenhändigkeit der Unterschrift des Karteninhabers.
Ersatzweise wird auch dessen schriftliche (oder per Internet)
Einverständniserklärung zur Belastung benutzt. Aber wenn’s
hierbei hart auf hart geht, dann muss das Institut
zurückerstatten. Der Leistungsanspruch ist davon unberührt.
MfG
K.Schönfeld
Das würde ja jegliche Kreditkartenzahlung im Internet unsinnig
machen bzw. ich könnte immer behaupten, das nicht bestellt zu
haben usw.? Den ich habe ja nie unterschrieben. Wie soll das
laufen?
Das Risiko gehen die Internetanbieter ganz bewusst, da die Missbrauchquote offensichtlich gering genug ist, um diesen Zahlungsweg nicht auszuschließen.
Meistens sind ja nur neben dem Namen des Karteninhabers (a), die Kartennummer (b) und das Gültigkeitsdatum © anzugeben. Davon werden offensichtlich nur (b) und © geprüft; bei (a) klappt es durchaus bei Angabe einer nicht ganz korrekten Schreibweise.
Wer nun eine fremde Karte „nutzen“ will, braucht also lediglich in Besitz dieser zwei/drei Daten zu kommen (also bei der Entgegennahme fast jeder Bezahlung mit der Karte, z.B. der Kellner im Restaurant, an der Tankwart, …), und schon kann er per Internet bestellen ! Das ist (leider) so.
Um diese Möglichkeit des Missbrauchs etwas einzuschränken, fragen neuerdings einige Internetanbieter eine - auf der Rückseite der Karte, im Unterschriftsfeld befindliche - dreistellige Zahlenfolge ab.
Wegen der doch vielfältigen Misssbrauchsmöglichkeiten sollte man seine monatlichen Kreditkartenauszüge (Belastungsanzeigen) immer sorgfältig und kritisch durchgehen.
Gruß
K.Schönfeld