Online wurde bei einem Provider eine Flatrate abgeschlossen. Gemäß AGBs des Anbieters besteht ein Widerrufsrecht innerhalb der ersten zwei Wochen (per Brief, E-Mail oder Fax).
Innerhalb dieser Frist wurde der Widerruf auch per E-Mail ausgesprochen und an die Adresse des Providers verschickt. Nun behauptet der Provider, die E-Mail nie erhalten zu haben.
Auch wurde die Flatrate nie in Anspruch genommen, es fand zu keinem Zeitpunkt ein Verbindungsaufbau statt. Hierzu heisst es in den AGBs:
„Der Vertrag beginnt 14 Tage nach Zugang der Zugangscodes (DSL-Verbindungskennung) gem. Ziffer 1,5 bzw. mit erstmaligem Verbindungsaufbau durch den Nutzer.“
Mittlerweile wurde vom Provider eine Anwaltskanzlei mit dem Forderungseinzug beauftragt.
Nach meinem Dafürhalten wird dem Verbraucher hier Unrecht getan. Welche Möglichkeiten hat er, die unberechtigte Forderung von sich zu wenden, da er lt. Anwaltskanzlei in der Beweispflicht ist, dass der Widerruf per E-Mail definitiv innerhalb der Frist verschickt wurde? Gibt es soetwas wie Postausgangsprotokolle?
Hast Du schonmal in Deinem Ordner „Gesendete Objekte“ nachgeschaut? Oftmals ist in E-Mail-Programmen eingerichtet, dass gesendete Mails dorthinein gelegt werden…
Hast Du schonmal in Deinem Ordner „Gesendete Objekte“
nachgeschaut?
Die Mail wurde seinerzeit über GMX verschickt und befindet sich dort im Ordner „Gesendet“. Aber reicht dies um die Forderung abzuschmettern oder muss eine offizielle Bestätigung von GMX her?
Die Mail wurde seinerzeit über GMX verschickt und befindet
sich dort im Ordner „Gesendet“. Aber reicht dies um die
Forderung abzuschmettern oder muss eine offizielle Bestätigung
von GMX her?
Hi!
M.W. bedeutet dies nur, dass die Nachricht zur Überstellung an den Postausgangsserver weitergeleitet wurde. Dies ist aber kein Beweis, dass die Nachricht auch wirklich
a) an den Empfänger abgesendet wurde und
b) geschweige denn auch empfangen wurde.
Daher ist es beim Widerruf wichtig, immer auf die Deutsche Post mit Einschreiben/Rückschreiben zu vertrauen. Und für die Jüngeren unter euch: Dies funktioniert mit Briefmarken und ganz früher hat man sogar noch einen Füller zum schreiben verwendet!!!
Also nicht immer auf das Allwundermittel eMail vertrauen und lieber auf Nummer Sicher gehen; insbesondere, wenn es um’s Geld geht!
Daher ist es beim Widerruf wichtig, immer auf die Deutsche
Post mit Einschreiben/Rückschreiben zu vertrauen. Und für die
Jüngeren unter euch: Dies funktioniert mit Briefmarken und
ganz früher hat man sogar noch einen Füller zum schreiben
verwendet!!!
Sie haben natürlich Recht mit dem Einschreiben.
Aber was ist mit der Tatsache, da nie ein Verbindungsaufbau zum Provider stattfand?
„Der Vertrag beginnt 14 Tage nach Zugang der Zugangscodes (DSL-Verbindungskennung) gem. Ziffer 1,5 bzw. mit erstmaligem Verbindungsaufbau durch den Nutzer.“
„Der Vertrag beginnt 14 Tage nach Zugang der Zugangscodes
(DSL-Verbindungskennung) gem. Ziffer 1,5 bzw. mit erstmaligem
Verbindungsaufbau durch den Nutzer.“
Keine Verbindung, kein Vertrag?
Hallo Lasso,
ich würde das „bzw.“ als „oder“ interpretieren. Und dann sieht es böse aus.
Nenne doch mal den Namen des Providers.
Grüße
Ulf
„Der Vertrag beginnt 14 Tage nach Zugang der Zugangscodes (DSL-Verbindungskennung) gem. Ziffer 1,5 bzw. mit erstmaligem Verbindungsaufbau durch den Nutzer.“
Die Zugangsdaten sollen übrigens per SMS verschickt worden sein, jedoch kann ich mich nicht daran erinnern, eine solche jemals erhalten zu haben und ein Verbindungsaufbau fand - wie bereits gesagt - zu keinem Zeitpunkt statt. Wie auch, so ohne Zugangsdaten.
„Der Vertrag beginnt 14 Tage nach Zugang der Zugangscodes
(DSL-Verbindungskennung) gem. Ziffer 1,5 bzw. mit erstmaligem
Verbindungsaufbau durch den Nutzer.“
Hallo Lasso,
ich finde unter http://www.meome.de/meome/impressum/data/agb_meome_d… folgendes:
2. Das Widerrufsrecht erlischt mit Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens aber, wenn meOme mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beginnt oder der Nutzer diese durch den erstmaligen Aufbau einer meOme DSL-Verbindung selbst veranlasst hat.
Grüße
Ulf
Daher ist es beim Widerruf wichtig, immer auf die Deutsche
Post mit Einschreiben/Rückschreiben zu vertrauen. Und für die
Jüngeren unter euch: Dies funktioniert mit Briefmarken und
ganz früher hat man sogar noch einen Füller zum schreiben
verwendet!!!
Dummdidumm… und dann verweigert der Empfänger die Annahme oder ist zu erreichen. Das Ding liegt auf der Post und wird nicht abgeholt.
Druck Dir die Email bitte aus & wende Dich damit an den Anwalt.
Sag dem Anwalt, dass Du am XX.XX.2005 den Widerspruch per E-Mail fertig gemacht hast.
Wenn er im Ordner „Gesendete Objekte“ liegt, dann wurde die E-Mail versandt. Sonst kommt ein Fehler, das die E-Mail nicht zugestellt werden konnte & dann schau mal wie’s aussieht. Wenn Du die richtige E-Mail-Adresse genutzt hast dürfte denk ich mal alles gut laufen.
Für die Zukunft : Der Tipp mit dem Einschreiben war ganz gut.
Zusätzlich :
E-Mail IMMER mit Sende- und Lesebestätigung & das ganze ausdrucken
Widerspruch / Reklamation IMMER via E-Mail, Fax UND Post senden - eines kommt immer an
Ist richtig! Einwurfeinschreiben ist besser! Ich denke,
hiervon hast du schon gehört?
Mit Sicherheit - wie sonst soll man so hilfreiche Tipps geben können. Du hattest aber explizit das Einschreiben mit Rückschrein erwähnt, deswegen hättest Du Dir die Frage selbst stellen sollen…
Unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Grundproblems „Wie kann man Nachweisen, dass mein Brief angekommen ist“ ist dennoch das Einschreiben/Rückschein die erste Wahl. Hier erhält man eine schriftliche Bestätigung, dass der Brief angenommen wurde.
Geht man natürlich davon aus, mit irgendwelchen linken Hunden zu tun zu haben, sollte man auf den Rückschein aus den schon erwähnten Gründen verzichten. Aber die Frage lautete ja auch nicht „Wie kann ich Betrügern ein Schreiben zukommen lassen, ohne dass die sich dagegen wehren können“.
Unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Grundproblems „Wie
kann man Nachweisen, dass mein Brief angekommen ist“ ist
dennoch das Einschreiben/Rückschein die erste Wahl.
Das Einschreiben mit Rückschein beweist nur, dass der Empfänger den Brief eben angenommen hat, also das die Mitteilung zuegegangen ist.
Gleiches beweist aber auch das Einwurfeinschreiben, weil da der Einwurf in den Briefkasten fest steht und der für den Zugang reicht.
Es gibt also keinen Qualitativen Unterschied zwischen beidem, im übrigen kannst Du ja in beiden Fällen nicht beweisen, welchen Inhalt die Erklärung nun hatte.
Deswegen ist das Einwurfeinschreiben immer besser, weil der Beweiswert der gleiche ist und die Annahme nicht verweigert werden kann.
Dies ist alles korrekt was du schreibst. Einwurfeinschreiben ist zudem noch günstiger.
Rückschein hat nur den einzigen Charme sich den Stress mit der Post ersparen zu können, wenn’s darum geht, die Zustellung nachweisen zu können. Dann ist es einfacher, einen zugestellten Zettel aus dem Hosenbund ziehen zu können, als der Post hinterher zu telefonieren und eine Bestätigung fürs Gericht zu bekommen, ob der Brief nun zugestellt worden ist oder nicht!
Online wurde bei einem Provider eine Flatrate abgeschlossen.
Gemäß AGBs des Anbieters besteht ein Widerrufsrecht innerhalb
der ersten zwei Wochen (per Brief, E-Mail oder Fax).
Innerhalb dieser Frist wurde der Widerruf auch per E-Mail
ausgesprochen und an die Adresse des Providers verschickt. Nun
behauptet der Provider, die E-Mail nie erhalten zu haben.
Auch wurde die Flatrate nie in Anspruch genommen, es fand zu
Hallo,
beim Widerruf trägt der Verbraucher das Verlustrisiko - nicht jedoch das Verzögerungsrisiko. Daher besteht nach herrschender Auffassung das Recht zur unverzüglichen fristwahrenden Wiederholung, sobald der Verbraucher Kenntnisdavon erlangt, dass der Widerruf auf dem Transportweg verloren gegangen ist.
Es soll ja auch Leute geben, die um eine kurze Bestätigung des Widerrufeingangs bitten - völlig ohne Einschreiben jeglicher Art.
Erst wenn diese nicht innerhalb üblicher Zeit eintrifft greifen diese dann natürlich noch immer innerhalb der Fristr erst zum Telefon (um nachzufragen) und dann zum Einschreiben.