Ziehen wir doch mal den Vergleich mit Einwurf-Einschreiben:
Ein beträchtlicher Teil der Rechtsprechung sieht in der
Quittierung des Postboten KEINEN Anscheinsbeweis, weil es so
viele Postboten gibt, die vorab quittieren, so dass auch immer
wieder vorkommen kann, dass der Brief nicht eingeworfen wird.Wenn du nun beides zusammenimmst, glaubst du, man kann auch
nur einigermaßen sicher sein, dass das Gericht im bloßen
Versand der E-Mail einen Anscheinsbeweis für den Zugang sehen
wird?Ich habe mir noch keine abschließende Meinung gebildet, aber
meine eigenen Erfahrungen mit E-Mails sprechen doch eher gegen
den Anscheinsbeweis.Ergo hat der Empfänger zu beweisen,
dass ihm die Email nicht zugegangen ist, was er nicht schaffen
wird.…und auch nicht muss. Ein Anscheinsbeweis ist nämlich eine
tatsächliche und nicht i.S.v. § 292 ZPO eine gesetzliche
Vermutung. Der Vermutungsgegner muss nur die konkrete
Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darlegen und
beweisen und nicht wie bei einer gesetzlichen Vermutung Beweis
für das Gegenteil der Vermutung führen. Oder wie es so schön
in den Lehrbüchern heißt: Er muss die Vermutungsfolge
erschüttern.
Ich bin kein Rechtsexperte, deswegen will ich auch dagegen nichts sagen. Für mich stellt sich aber die Frage, wie man sich überhaupt noch irgendwie sicher sein kann, dass eine Erklärung zugegangen ist? Wenn man über das Internet mit einer Firma vertraglich in Beziehung tritt, was soll man mehr machen, als weiterhin mit den üblichen Kommunikationsmitteln in Kontakt zu treten? Soll man für den Widerruf dann mit 2 Zeugen bei der Firma auftauchen und persönlich die Widerrufserklärung abgeben? Eine andere Alternative fällt mir jednefalls nicht mehr ein! (Und das ist wirklich ernst gemeint)
