Widerruf per Mail

Guten Tag,

Angenommen man widerruft um die Frist zu wahren zunächst per Email. Am nächsten Tag erhält man auch eine Antwort vom Unternehmer auf diese Mail. Jedoch wird hier gesagt, die Frist sei abgelaufen. Da dies nicht zutrifft, wird das Paket vom Verbraucher dennoch zurückgeschickt. Der Unternehmer verweigert aber die Annahme. Wie sieht es aus mit der Rechtslage und Beweisbarkeit aus?

Vielen dank für die Antworten im voraus

MfG

D.

Rechtslage: Wenn die Frist gewahrt wurde, fällt der Vertrag weg. Wenn die Frist nicht gewahrt wurde, gilt er weiter.

Beweislage: Was soll denn hier bewiesen werden? Rechtsfragen sind nicht beweisbedürftig.

Levay

Es geht primär um die Frage, ob die Möglichkeit im Streitfall überhaupt besteht, zu beweisen, dass der Widerruf per Mail erklärt wurde, und ob die Antwort des Unternehmers irgendeine Bedeutung hat. Der Widerruf wurde durch die Mail fristgerecht erklärt, auch wenn der Unternehmer anderer Ansicht ist.

Es geht primär um die Frage, ob die Möglichkeit im Streitfall
überhaupt besteht, zu beweisen, dass der Widerruf per Mail
erklärt wurde

Rechtlich gesehen: natürlich. Ob es faktisch möglich sein wird, kann ich dir leider auch nicht sagen. Um aber mal darum zu kommen, was hier eigentlich bewiesen werden muss: Dies ist (ausnahmsweise nur) das rechtzeitige Absenden der Erklärung. Wann sie zugegangen ist, ist (ausnahmsweise) irrelevant. DASS sie zugegangen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Verkäufer geantwortet hat. Das rechtzeitige Absenden wird sich auch aus der Mail ergeben, ggf. gibt es ja auch einen Zeugen.

und ob die Antwort des Unternehmers irgendeine
Bedeutung hat.

Für die hier vorliegende Frage nicht, denke ich.

Levay

Hallo Levay,

Es geht primär um die Frage, ob die Möglichkeit im Streitfall
überhaupt besteht, zu beweisen, dass der Widerruf per Mail
erklärt wurde

Rechtlich gesehen: natürlich. Ob es faktisch möglich sein
wird, kann ich dir leider auch nicht sagen. Um aber mal darum
zu kommen, was hier eigentlich bewiesen werden muss: Dies ist
(ausnahmsweise nur) das rechtzeitige Absenden der Erklärung.

im Ursprungsposting ist aber von einem Paket die Rede. Das deutet auf den Kauf einer Ware hin. Dann muß das Paket innerhalb der Frist zurückgesandt werden.
Irgendwelche Mails vorab sind ohne jede Bedeutung, es sei denn, es war so vereinbart. Davon schreibt der Fragesteller aber nichts.

Sehe ich das komplett falsch?

Gruß Gudrun

Ja, das siehst du komplett falsch.

Levay

Ja, das siehst du komplett falsch.

Hallo Levay,

nur damit ich Deine Antwort auch richtig verstehe:

Jemand bestellt eine Ware, die per Paket geliefert wird. Irgendwann innerhalb der gesetzlichen 14-tägigen Rückgabefrist überlegt er sich’s anders und widerruft den Kauf per Email.
Die Ware schickt er irgendwann viel später zurück, wenn er grade lustig ist, zum Postamt zu gehen.

Ich kann nicht glauben, daß es so sein kann.

Z.B. in den Amazon-AGBs heißt es:

_§ 3 Widerrufsrecht bis zu 2 Wochen, Ausschluss des Widerrufs
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer gesetzlichen Informationspflichten. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache._
(Unterstreichung von mir)

Daraus entnehme ich, daß - wenn die Ware schon beim Käufer eingetroffen ist - ein Rücktritt vom Kauf nur durch rechtzeitige Rücksendung der Ware möglich ist.

Gruß Gudrun

Mal ganz ausführlich
Hallo!

Ich werde jetzt mal etwas ausführlicher antworten, um die Rechtslage möglichst umfassend und abschließend zu schildern.

Ein (auch Kauf-)Vertrag kommt durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Der Widerruf einer Willenserklärung ist grundsätzlich nur bis zu deren Zugang möglich, § 130 BGB. Im Verbraucherrecht verweisen einige Vorschriften auf die des § 355 BGB, und diese Norm erlaubt entgegen § 130 BGB den Widerruf einer Willenserklärung auch nach ihrem Zugang. Ein Beispiel hierfür sind Fernabsatzgeschäfte, § 312 d BGB.

Im Fall eines Widerrufs wird die Willenserklärung unwirksam, es fehlt also, je nachdem, wie man das nun genau sieht, das Angebot oder die Annahme; der Kaufvertrag gilt als nicht geschlossen. Das wird vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, sondern stillschweigend vorausgesetzt. Wenn also jemand seine Willenserklärung („Vertragserklärung“) wirksam widerruft, dann entfällt der Kaufvertrag. Das muss in keinen AGB stehen, das ist die Gesetzeslage.

Aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis „Kaufvertrag“ entsteht ein neues Schuldverhältnis „Rückgewähr“. Die Parteien können nun die Rückgewähr der erbrachten Leistungen verlangen, also der Käufer sein Geld und der Verkäufer die Kaufsache. Dies richtet sich nach den §§ 346 ff. BGB, wie § 357 BGB bestimmt.

Das Gesetz ist eindeutig: Der Widerruf kann „in Textform oder durch Rücksendung der Sache“ erfolgen, § 355 BGB. Eine E-Mail entspricht der Textform. Die von dir vertretene Ansicht, eine E-Mail sei bedeutungslos, ist damit bereits widerlegt. In dem Moment, wo die Widerrufserklärung zugeht, treten die oben beschriebenen Folgen ein. Man schuldet sich nur noch die Rückgewähr.

Das gilt auch dann, wenn niemand diesen Pflichten nachkommt. Deine Logik lautet ja: Wenn jemand die rechtlichen Pflichten, die er hat, nicht erfüllt, bricht die rechtliche Grundlage für diese Pflichten zusammen und fällt einfach weg. Dem ist nicht so. Der Käufer schuldet dem Verkäufer die Rücksendung der Sache, und diese Pflicht erlischt auch dann nicht, wenn er sie nicht erfüllt. Im Gegenteil: Sie erlischt grundsätzlich nur durch Erfüllung. Das sind grundlegende Rechtsgrundsätze, für die auch hier keine Ausnahme gilt.

Der von dir beschriebene Fall, dass der Käufer die Sache einfach nicht zurückschickt, ändert also nichts an der Wirksamkeit des Widerrufs. Du scheinst allerdings nun daraus zu folgern, dass der Käufer schalten und walten kann, wie er will, und dem ist nicht so. Er ist vielmehr verpflichtet, die Sache sofort zurückgeben, § 271 BGB. Tut er dies nicht, kann er vom Verkäufer in Verzug gesetzt werden, § 286 BGB. Das kann unter anderem Schadensersatzansprüche auslösen, §§ 280, 286 BGB. Der Verzug kann auch ohne Mahnung begründet werden, nämlich (ich zitiere jetzt mal genauer) nach §§ 357 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB. Das alles ändert aber rein gar nichts daran, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein Rückgewährschuldverhältnis verdrängt wurde. Freilich kann der Verkäufer den Käufer auch verklagen, um die Rückgewähr der Sache zu erzwingen, und den Kaufpreis muss er vorher auch nicht erstatten, § 348 BGB.

Kommen wir abschließend zu den Amazon-AGB. Abgesehen davon, dass diese nicht über dem Gesetz stehen, dürftest du sie auch falsch auslegen. Die Auslegung vom maßgeblichen „verobjektivierten Empfängerhorizont“ ergibt jedenfalls nach meinem Dafürhalten etwas anderes.

Zur ersten unterstrichenen Formulierung: Natürlich kann man durch Rücksendung der Sache den Widerruf erklären. Denn auch diese Rücksendung ist bei verständiger Würdigung gem. §§ 157, 133, 242 BGB eine Willenserklärung. Was anderes soll die Rücksendung ohne jeden Kommentar und jede Nachricht denn aussagen als: „Will ich doch nicht haben“? Meiner Meinung nach muss man das weder ins Gesetz noch in die AGB schreiben, weil schon das allgemeine BGB zu dieser Auslegung führt. Es steht nun aber klarstellend da und ist ja auch unschädlich. Gemeint ist aber nicht, dass nur die Rücksendung zum Widerruf führt. Und noch mal: Wäre es gemeint, wäre es unerheblich. (Beachte aber, dass ein Widerrufsrecht auch durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann, § 356 BGB; den genauen Unterschied weiß ich leider auch gerade nicht, zumal ich mich erinnere, gelesen zu haben, dass auch ein Rücknahmeverlangen ausreicht, was für mich faktisch nach Widerrufserklärung klingt).

Zur zweiten unterstrichenen Formulierung: Hier ist der Rückschluss, dass die Rücksendung der Ware zum Widerruf selbst erforderlich ist, sicher verfehlt. Die Klausel gibt nur das Gesetz wieder (§ 355 BGB), und nichts spricht dafür, dass sie so gemeint ist, wie du sie verstehst. Es soll nur das ausgesagt werden, was da eben auch steht: Die Frist für den Widerruf beginnt nicht, ehe nicht die Ware geliefert wurde. Über die Art des Widerrufsrecht wird an dieser Stelle nichts gesagt.

Mit den besten Grüßen:
Levay

2 „Gefällt mir“

Hallo Levay,

Ich werde jetzt mal etwas ausführlicher antworten, um die
Rechtslage möglichst umfassend und abschließend zu schildern.

danke für die Ausführlichkeit.
Das ist mir aber alles - wenn ich ehrlich bin - zu theorielastig.
Der Normalmensch, der Waren bei einem Versandhaus bestellt, hat nicht zwangsläufig das BGB neben sich liegen, sondern kennt im Zweifel nur die AGB.
Soweit ich mich erinnere steht der Teil der AGB, der sich mit Widerruf/Rückgabe beschäftigt, auch noch einmal extra auf der Rechnung drauf und zwar so, daß der Normalmensch-Käufer auf Anhieb versteht, was er zu tun hat, wenn er den Kauf insgesamt rückgängig machen möchte.

Leider habe ich im Moment keine derartige Rechnung zur Hand, um nachschauen zu können.

Mir ging es bei meiner Nachfrage auch nur um einen einzigen Punkt, nämlich den hier:

zitiert nach Amazon-AGB
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen.

(fett von mir)

Eine E-Mail
entspricht der Textform. Die von dir vertretene Ansicht, eine
E-Mail sei bedeutungslos, ist damit bereits widerlegt.

So absolut habe ich das weder geschrieben noch gemeint. :wink:
Ich ging/gehe davon aus, daß - aufgrund der oben fettmarkierten Bedingung - die rechtzeitige Rücksendung der Ware für einen wirksamen Widerruf erforderlich ist und dann wäre eine Vorab-Email bedeutungslos im Sinne von unnötig/überflüssig.

Kommen wir abschließend zu den Amazon-AGB. Abgesehen davon,
dass diese nicht über dem Gesetz stehen, dürftest du sie auch
falsch auslegen. Die Auslegung vom maßgeblichen
„verobjektivierten Empfängerhorizont“ ergibt jedenfalls nach
meinem Dafürhalten etwas anderes.

[…]

Gemeint
ist aber nicht, dass nur die Rücksendung zum Widerruf führt.
Und noch mal: Wäre es gemeint, wäre es unerheblich. (Beachte
aber, dass ein Widerrufsrecht auch durch ein Rückgaberecht
ersetzt werden kann, § 356 BGB; den genauen Unterschied weiß
ich leider auch gerade nicht, zumal ich mich erinnere, gelesen
zu haben, dass auch ein Rücknahmeverlangen ausreicht, was für
mich faktisch nach Widerrufserklärung klingt).

Da ist - vermute ich - wohl das, was der 356 (2) BGB aussagt.
Eine Waschmaschine kann man schlecht per Paket zurückgeben.

Zur zweiten unterstrichenen Formulierung: Hier ist der
Rückschluss, dass die Rücksendung der Ware zum Widerruf selbst
erforderlich ist, sicher verfehlt. Die Klausel gibt nur das
Gesetz wieder (§ 355 BGB), und nichts spricht dafür, dass sie
so gemeint ist, wie du sie verstehst. Es soll nur das
ausgesagt werden, was da eben auch steht: Die Frist für den
Widerruf beginnt nicht, ehe nicht die Ware geliefert wurde.
Über die Art des Widerrufsrecht wird an dieser Stelle nichts
gesagt.

Ich nehme das so zur Kenntnis, obwohl es mir nicht einleuchtet (oder ich ein Brett vor dem Kopf habe).

Allerdings würde ich es auch nie riskieren, sondern Waren immer innerhalb der Frist zurücksenden.

Gruß Gudrun

Das ist mir aber alles - wenn ich ehrlich bin - zu
theorielastig.

Das ist aber die Praxis. So und nicht anders ist nun einmal die Rechtslage.

Der Normalmensch, der Waren bei einem Versandhaus bestellt,
hat nicht zwangsläufig das BGB neben sich liegen, sondern
kennt im Zweifel nur die AGB.

Das ist ja fast immer so - kaum jemand kennt sich mit dem Gesetz wirklich aus, und unabhängig davon gilt es.

Soweit ich mich erinnere steht der Teil der AGB, der sich mit
Widerruf/Rückgabe beschäftigt, auch noch einmal extra auf der
Rechnung drauf und zwar so, daß der Normalmensch-Käufer auf
Anhieb versteht, was er zu tun hat, wenn er den Kauf insgesamt
rückgängig machen möchte.

Selbst wenn - widerspricht es dem Gesetz, so ist es ungültig.

Leider habe ich im Moment keine derartige Rechnung zur Hand,
um nachschauen zu können.

Da wäre eh kein Erkenntnisgewinn möglich.

Ich ging/gehe davon aus, daß - aufgrund der oben
fettmarkierten Bedingung - die rechtzeitige Rücksendung der
Ware für einen wirksamen Widerruf erforderlich ist und dann
wäre eine Vorab-Email bedeutungslos im Sinne von
unnötig/überflüssig.

Das ist ja auch richtig. Ich hatte dich aber eher so verstanden, als wollest du sagen: „Eine E-Mail reicht nicht.“ Und doch, sie reicht für den wirksamen Widerruf.

Zur zweiten unterstrichenen Formulierung: Hier ist der
Rückschluss, dass die Rücksendung der Ware zum Widerruf selbst
erforderlich ist, sicher verfehlt. Die Klausel gibt nur das
Gesetz wieder (§ 355 BGB), und nichts spricht dafür, dass sie
so gemeint ist, wie du sie verstehst. Es soll nur das
ausgesagt werden, was da eben auch steht: Die Frist für den
Widerruf beginnt nicht, ehe nicht die Ware geliefert wurde.
Über die Art des Widerrufsrecht wird an dieser Stelle nichts
gesagt.

Ich nehme das so zur Kenntnis, obwohl es mir nicht einleuchtet
(oder ich ein Brett vor dem Kopf habe).

Lies doch einfach, was da steht. Es geht nur um die Frist, nicht um die Art der Rücksendung.

Allerdings würde ich es auch nie riskieren, sondern Waren
immer innerhalb der Frist zurücksenden.

Ich persönlich achte primär auf den rechtzeitigen Widerruf.

Levay

Hallo,

_zitiert nach Amazon-AGB
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder

  • wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird
  • durch Rücksendung der Sache widerrufen._
    (fett von mir)
    Ich ging/gehe davon aus, daß - aufgrund der oben
    fettmarkierten Bedingung - die rechtzeitige Rücksendung der
    Ware für einen wirksamen Widerruf erforderlich ist und dann
    wäre eine Vorab-Email bedeutungslos im Sinne von
    unnötig/überflüssig.

Du hast es, glaube ich, immer noch nicht richtig verstanden: auch, wenn die Ware geliefert wurde, reicht eine rechtzeitige Email zum fristgemäßen widerrufen. Das oben stehende ‚oder‘ ist keine zwingende Alternative für den Fall der erfolgten Lieferung, sondern eine zusätzliche Möglichkeit.
Gruß
loderunner (ianal)