Mal ganz ausführlich
Hallo!
Ich werde jetzt mal etwas ausführlicher antworten, um die Rechtslage möglichst umfassend und abschließend zu schildern.
Ein (auch Kauf-)Vertrag kommt durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Der Widerruf einer Willenserklärung ist grundsätzlich nur bis zu deren Zugang möglich, § 130 BGB. Im Verbraucherrecht verweisen einige Vorschriften auf die des § 355 BGB, und diese Norm erlaubt entgegen § 130 BGB den Widerruf einer Willenserklärung auch nach ihrem Zugang. Ein Beispiel hierfür sind Fernabsatzgeschäfte, § 312 d BGB.
Im Fall eines Widerrufs wird die Willenserklärung unwirksam, es fehlt also, je nachdem, wie man das nun genau sieht, das Angebot oder die Annahme; der Kaufvertrag gilt als nicht geschlossen. Das wird vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, sondern stillschweigend vorausgesetzt. Wenn also jemand seine Willenserklärung („Vertragserklärung“) wirksam widerruft, dann entfällt der Kaufvertrag. Das muss in keinen AGB stehen, das ist die Gesetzeslage.
Aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis „Kaufvertrag“ entsteht ein neues Schuldverhältnis „Rückgewähr“. Die Parteien können nun die Rückgewähr der erbrachten Leistungen verlangen, also der Käufer sein Geld und der Verkäufer die Kaufsache. Dies richtet sich nach den §§ 346 ff. BGB, wie § 357 BGB bestimmt.
Das Gesetz ist eindeutig: Der Widerruf kann „in Textform oder durch Rücksendung der Sache“ erfolgen, § 355 BGB. Eine E-Mail entspricht der Textform. Die von dir vertretene Ansicht, eine E-Mail sei bedeutungslos, ist damit bereits widerlegt. In dem Moment, wo die Widerrufserklärung zugeht, treten die oben beschriebenen Folgen ein. Man schuldet sich nur noch die Rückgewähr.
Das gilt auch dann, wenn niemand diesen Pflichten nachkommt. Deine Logik lautet ja: Wenn jemand die rechtlichen Pflichten, die er hat, nicht erfüllt, bricht die rechtliche Grundlage für diese Pflichten zusammen und fällt einfach weg. Dem ist nicht so. Der Käufer schuldet dem Verkäufer die Rücksendung der Sache, und diese Pflicht erlischt auch dann nicht, wenn er sie nicht erfüllt. Im Gegenteil: Sie erlischt grundsätzlich nur durch Erfüllung. Das sind grundlegende Rechtsgrundsätze, für die auch hier keine Ausnahme gilt.
Der von dir beschriebene Fall, dass der Käufer die Sache einfach nicht zurückschickt, ändert also nichts an der Wirksamkeit des Widerrufs. Du scheinst allerdings nun daraus zu folgern, dass der Käufer schalten und walten kann, wie er will, und dem ist nicht so. Er ist vielmehr verpflichtet, die Sache sofort zurückgeben, § 271 BGB. Tut er dies nicht, kann er vom Verkäufer in Verzug gesetzt werden, § 286 BGB. Das kann unter anderem Schadensersatzansprüche auslösen, §§ 280, 286 BGB. Der Verzug kann auch ohne Mahnung begründet werden, nämlich (ich zitiere jetzt mal genauer) nach §§ 357 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB. Das alles ändert aber rein gar nichts daran, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein Rückgewährschuldverhältnis verdrängt wurde. Freilich kann der Verkäufer den Käufer auch verklagen, um die Rückgewähr der Sache zu erzwingen, und den Kaufpreis muss er vorher auch nicht erstatten, § 348 BGB.
Kommen wir abschließend zu den Amazon-AGB. Abgesehen davon, dass diese nicht über dem Gesetz stehen, dürftest du sie auch falsch auslegen. Die Auslegung vom maßgeblichen „verobjektivierten Empfängerhorizont“ ergibt jedenfalls nach meinem Dafürhalten etwas anderes.
Zur ersten unterstrichenen Formulierung: Natürlich kann man durch Rücksendung der Sache den Widerruf erklären. Denn auch diese Rücksendung ist bei verständiger Würdigung gem. §§ 157, 133, 242 BGB eine Willenserklärung. Was anderes soll die Rücksendung ohne jeden Kommentar und jede Nachricht denn aussagen als: „Will ich doch nicht haben“? Meiner Meinung nach muss man das weder ins Gesetz noch in die AGB schreiben, weil schon das allgemeine BGB zu dieser Auslegung führt. Es steht nun aber klarstellend da und ist ja auch unschädlich. Gemeint ist aber nicht, dass nur die Rücksendung zum Widerruf führt. Und noch mal: Wäre es gemeint, wäre es unerheblich. (Beachte aber, dass ein Widerrufsrecht auch durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann, § 356 BGB; den genauen Unterschied weiß ich leider auch gerade nicht, zumal ich mich erinnere, gelesen zu haben, dass auch ein Rücknahmeverlangen ausreicht, was für mich faktisch nach Widerrufserklärung klingt).
Zur zweiten unterstrichenen Formulierung: Hier ist der Rückschluss, dass die Rücksendung der Ware zum Widerruf selbst erforderlich ist, sicher verfehlt. Die Klausel gibt nur das Gesetz wieder (§ 355 BGB), und nichts spricht dafür, dass sie so gemeint ist, wie du sie verstehst. Es soll nur das ausgesagt werden, was da eben auch steht: Die Frist für den Widerruf beginnt nicht, ehe nicht die Ware geliefert wurde. Über die Art des Widerrufsrecht wird an dieser Stelle nichts gesagt.
Mit den besten Grüßen:
Levay